Anlage

Das EEG betrachtet jedes einzelne PV-Module als eine eigenständige „Anlage“. Aber auch Stromspeicher sind „Anlagen“ im Sinne des EEG, wenn sie ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien – also beispielsweise ausschließlich aus einer PV-Anlage – gespeist werden.

Im EEG werden als „Anlage“ alle Einrichtungen bezeichnet, die der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas dienen. Anlagen im Sinne des EEG sind also insbesondere PV-Anlagen, Windenergieanlagen und Biogasanlagen. Aber auch Stromspeicher, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien speichern, gelten als Anlage im Sinne des EEG. Das trifft in der Regel vor allem auf alle Heimspeicher für PV-Anlagen zu.

„‘Anlage‘ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln“

§ 3 Nr. 1 EEG

Der Begriff der Anlage wird in § 3 Nr. 1 EEG definiert. Dort ist mittlerweile der sogenannte enge Anlagenbegriff verankert, wonach jedes PV-Modul als eine eigenständige Anlage im Sinne des EEG gilt. Dagegen hatte der Bundesgerichtshof in 2015 noch geurteilt, dass dem EEG 2009 ein weiter Anlagenbegriff zugrunde lag.


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