Anlagenzusammenfassung

Das EEG betrachtet grundsätzlich jedes PV-Modul als eine eigenständige PV-Anlage. Hängen bestimmte Rechte und Pflichten jedoch von der Größe – respektive von der installierten Leistung – einer PV-Anlage ab, so werden die PV-Module unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.

Das EEG betrachtet jedes PV-Modul grundsätzlich als eine PV-Anlage (vgl. § 3 Nr. 1 EEG). Bei einer kleinen Aufdach-PV-Anlage mit beispielsweise 12 Modulen handelt es sich also – aus der Perspektive des EEG betrachtet – genau genommen um 12 PV-Anlagen.

Allerdings werden, wenn es um die Anwendung bestimmter Vorschriften geht, mehrere gleichartige PV-Anlagen dann doch zusammengefasst und gemeinsam betrachtet. Das Gesetz spricht insoweit von einer „Zusammenfassung mehrerer Anlagen„, umgangssprachlich auch als „Verklammerung“ bezeichnet.

Geregelt ist die Anlagenzusammenfassung in § 24 EEG. Demnach sind die einzelnen Nennleistungen der betreffenden PV-Module unter bestimmten Umständen zu addieren.

Anwendung der Verklammerungsvorschrift

PV-Module sind insbesondere zu verklammern, wenn es darum geht,

  • ob die 750-kW-Schwelle für die Ausschreibungspflicht überschritten wird oder nicht;
  • ob die 100-kW-Schwelle für die Marktprämie überschritten wird oder nicht;
  • welcher Vergütungssatz eine PV-Anlage hat (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 EEG);
  • ob die 100-kW-Schwelle für den Mieterstromzuschlag überschritten wird oder nicht.

Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung

Welche PV-Module tatsächlich zu verklammern sind, kann mitunter schwierig zu bestimmen sind. Zwar sind die Voraussetzungen in § 24 Abs. 1 und 2 EEG im Einzelnen genannt. In der Praxis sind treten bei der Anwendung dieser Vorschriften jedoch regelmäßig Fragen auf.

Grundsätzlich zu unterscheiden sind die Freiflächenanlagen, die Gebäude-PV-Anlagen und die PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen.

  • Für Gebäude-PV-Anlagen und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen kommt es im Wesentlichen auf die in § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG genannten räumlichen und zeitlichen Kriterien an: Werden mehrere PV-Anlagen innerhalb von zwölf Kalendermonaten „auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe“ in Betrieb genommen, so sind sie zu verklammern.
  • Für Freiflächenanlagen kann es zusätzlich auf die in § 24 Abs. 2 EEG genannten Kriterien ankommen.

Unerheblich ist jedenfalls, wem die betreffenden PV-Anlagen gehören (§ 24 Abs. 1 Satz 1 EEG) oder ob die PV-Anlagen über ein und dieselbe Messeinrichtung erfasst werden (§ 24 Abs. 3 Satz 1 EEG). Auch werden Freiflächen-PV-Anlagen in keinem Fall mit Gebäude-PV-Anlagen verklammert (§ 24 Abs. 1 Satz 3 EEG). Ob dies auch für PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen gilt, ist umstritten.

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