BeSte Stadtwerke: Rückforderung der EEG-Vergütung wegen Meldeversäumnis

Auch die BeSte Stadtwerke mit Sitz in Steinheim haben systematisch überprüft, ob alle meldepflichtigen PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind. Wer seine Anlage nicht ordnungsgemäß gemeldet hatte, wurde zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert. Umstritten war jedoch, in welcher Höhe diese Rückforderungen berechtigt waren. Diese Frage hat mittlerweile die Clearingstelle EEG | KWKG entschieden – und zwar zugunsten der Anlagenbetreiber.

Der Sachverhalt

Fast müsste man den BeSte Stadtwerken dankbar sein: Zwar hat auch die BeSte Stadtwerke einige Anlagenbetreiber zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert, weil diese ihre Anlagen nicht ordnungsgemäß der Bundesnetzagentur gemeldet hatten. Als eine der ganz wenigen Netzbetreiber suchten die BeSte Stadtwerke jedoch aktiv eine Klärung durch die Clearingstelle EEG | KWKG.

Dabei war der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig: Die betroffenen Anlagenbetreiber hatten es – wie so viele andere auch – schlicht versäumt, Ihre PV-Anlage der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal zu melden. Die Frage war nur, was hieraus folgte. Denn auch wenn ähnliche Fälle bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden waren, kannte die hiesigen Netzbetreiberin auch die einhellige Kritik an den Entscheidungen des BGH.

So war es in diesem Fall die Netzbetreiberin selbst, die den betroffenen Anlagenbetreibern vorgeschlagen hatte, die Sache der Clearingstelle zur Entscheidung vorzulegen. Für die Parteien hat ein solches Schiedsverfahren vor der Clearingstelle einige Vorteile:

  • Die Verfahrenskosten fallen in der Regel niedriger aus als vor einem ordentlichen Gericht.
  • Regelmäßig – nicht immer – sind Verfahren vor der Clearingstelle schneller beendet.
  • Last but not least darf man vor der Clearingstelle mit vertieften Kenntnissen des EEG rechnen.

Das Angebot der Netzbetreiberin, ein Schiedsverfahren vor der Clearingstelle zu führen, wurde daher von einigen Anlagenbetreibern gerne angenommen. So kam es, dass es nunmehr auch klare Aussagen der Clearingstelle zu den Meldeversäumnissen von PV-Anlagenbetreibern gibt.

Lessons learned

Auch dieser Fall zeigt: Es kann sich lohnen, nicht zu voreilig einer Rückforderung der Netzbetreiberin nachzukommen. Lassen Sie die Forderung im Zweifel durch einen Anwalt prüfen. Und sprechen Sie mit Ihrer Netzbetreiberin, ob die Bereitschaft besteht, die Sache gegebenenfalls von der Clearingstelle entscheiden zu lassen.

Die Rechtslage

Umstritten war allein die Frage, ob nach einer solchen Meldepflichtverletzung weiterhin die alte Sanktionsnorm des EEG 2014 – Reduzierung der Vergütung „auf Null“ – oder die jüngere, deutlich abgemilderte Sanktion des EEG 2017 anzuwenden ist. Nach der jüngeren Regelung reduziert sich die EEG-Vergütung für die Dauer der Meldepflichtverletzung regelmäßig nur um 20 Prozent.

Die Netzbetreiberin argumentierte mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung für die Anwendung der alten Sanktion – also Reduzierung um 100 Prozent. Seitens der Anlagenbetreiber wurde verständlicherweise für die 20-Prozent-Regelung gestritten.

Für die 20-Prozent-Regelung sprach bereits der insoweit eigentlich eindeutige und hinlängliche bekannte Wille des Gesetzgebers. Mit dem Energiesammelgesetz, das während der laufenden Schiedsverfahren beschlossen wurde, hat der Gesetzgeber den Vorrang der 20-Prozent-Regelung noch einmal bekräftig. Nunmehr ist der Vorrang der 20-Prozent-Regelung explizit und unübersehbar im Gesetzestext verankert. (Ein Ergebnis, zu dem man eigentlich auch schon zuvor kommen musste.)

Es war daher wenig überraschend, dass die Clearingstelle die Schiedsverfahren der BeSte Stadtwerke mittlerweile zu Gunsten der Anlagenbetreiber entschieden hat. Die betroffenen Anlagenbetreiber dürfen sich also freuen, dass sie doch nur 20 Prozent und nicht 100 Prozent der EEG-Vergütung der letzten Jahre zurückzahlen mussten. Immerhin.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


Startseite

Schreibe einen Kommentar