EEG 2021 ante portas: Fluch oder Segen für die Photovoltaik?

Ende September hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum sogenannten „EEG 2021“ beschlossen und in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vom Bundestag beschlossen werden, damit die neuen Regelung zum Jahresanfang in Kraft treten können. Für die Photovoltaik wird das EEG 2021 voraussichtlich einige Neuerung enthalten.

Inhalt des Gesetzentwurfs zum EEG 2021

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat in seiner zwanzigjährigen Geschichte schon eine Vielzahl kleinerer und größerer Änderungen erfahren. Der nun vorliegende Gesetzentwurf zum „EEG 2021“ zielt auf eine größere Änderung des Gesetzes ab: Er umfasst rund 180 Seiten und greift an vielen verschiedenen Stellen in die bestehenden Regelungen ein (Bundestag-Drucksache 19/23482).

Eine kurze Zusammenfassung des Gesetzentwurfs findet sich auf der Internet-Seite des federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Dort ist auch der Referentenentwurf – also die Fassung vor dem Beschluss des Bundeskabinetts – veröffentlicht. Eine Übersicht über das gesamte parlamentarische Gesetzgebungsverfahren findet sich auf der Internet-Seite des Bundestages.

Für die Photovoltaik sind insbesondere die folgenden geplanten Neuerungen relevant:

  • Mieterstrom: Die Konditionen für den Mieterstromzuschlag sollen verbessert werden.
  • Ausgeförderte Anlagen (Ü20-Problematik): Altanlagen, die aus der Förderung fallen, sollen auch in Zukunft ohne großen Aufwand weiterbetrieben werden können.
  • Forderfähige Flächen für PV-Anlagen: Die Flächen, auf denen Freiflächenanlagen eine EEG-Förderung erhalten, werden ausgedehnt. 
  • Ausschreibung von Aufdachanlagen: Für Aufdachanlagen wird es in Zukunft eine eigene Ausschreibungskategorie geben, damit diese nicht in Konkurrenz zu den günstigeren Freiflächenanlagen treten müssen.
  • Ausweitung der Ausschreibungspflicht: Künftig sollen alle PV-Anlagen ab einer installierten Leistung von 500 kWp in die Ausschreibung gehen müssen.
  • Ausweitung der technischen Anforderungen: Künftig sollen alle Neuanlagen ab einer installierten Leistung von 1 kWp über ein intelligentes Messsystem („Smart Meter“) verfügen. Für Bestandsanlagen mit mehr als 15 kWp installierter Leistung soll eine Übergangsfrist von fünf Jahren gelten.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere punktuelle Regelungen, mit denen der Gesetzgeber auf Probeleme aus der Praxis reagiert.

Kritik der Verbände

Auch wenn viele dieser Vorschläge positiv klingen mögen: Bei den Verbänden hat der Gesetzentwurf zum EEG 2021 teils massive Kritik hervorgerufen. Abgesehen davon, dass für die Stellungnahme der Verbände wieder einmal nur wenige Tage eingeräumt wurden, werden die Regelungen insgesamt als wenig geeignet betrachtet, die Photovoltaik tatsächlich weiter zu fördern. Im Gegenteil: Der Ausbau der Photovoltaik könnte durch diese Regelung ausgebremst werden und zum erliegen kommen, so beispielsweise die Befürchtung des Bundesverbandes für Solarwirtschaft.

Die Stellungnahmen, die im Rahmen der Verbändeanhörung abgegeben wurden, sind auf der Internet-Seite des BMWi zusammengestellt. Eine Zusammenfassung der Kritik der DGS Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. findet sich auf der Internet-Seite der DGS. Dort gibt es zudem Informationen zu einem „offenen Brief“, mit dem sich eine Vielzahl von Verbänden und Vereinen – unter anderem der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. – an die Bundestagsabgeordneten wenden.


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