EEG 2021: Was sich für Solaranlagenbetreiber ändert

Der Jahreswechsel hat für Betreiber von Solaranlagen einige Änderungen mit sich gebracht. Denn kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ein weiteres Mal geändert. Die neuen Regelungen des EEG 2021 gelten seit dem 01.01.2021.

Umfangreiche Änderungen in letzter Minute

Vorausgegangen waren hektische Änderungen des Gesetzentwurfs in sprichwörtlich letzter Minute: Rund 320 Seiten stark war das Dokument, das dem federführenden Bundestagsausschuss wenige Stunden vor dessen letzter Sitzung vorgelegt wurde. Die Änderungen wurden gleichwohl weitgehend übernommen und schließlich vom Bundestag am 18.12.2020 beschlossen. Die Bekanntmachung des Gesetzes (EEG 2021) im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28.12.2020. 

Eine sehr gute Zusammenstellung der einschlägigen Gesetzesmaterialien findet sich – wie gewohnt – auf der Website der Clearingstelle EEG|KWKG. Bis heute gibt es allerdings noch keine veröffentlichte Fassung des EEG, die die jüngsten Änderungen bereits berücksichtigt. Was sich durch das Änderungsgesetz vom 21.12.2020 geändert hat, erschließt sich daher nur, wenn die letzte Fassung des EEG 2017 und der Text des Änderungsgesetzes nebeneinandergelegt werden. Erfahrungsgemäß dürfte jedoch das Bundesjustizministerium schon bald eine konsolidierte Fassung veröffentlichen.

Verbesserungen für die Solaranlagen im EEG 2021

Wenngleich viele den gesetzlichen Rahmen für die erneuerbaren Energien immer noch für unzureichend erachten, um die Klimaschutzziele zu erreichen – für die Solarenergie verändert sich durch das EEG 2021 einiges zum Guten. Positiv dürften sich insbesondere folgende Neuerungen auswirken:

  • Anhebung des EEG-Eigenstromprivilegs von 10 kWp auf 30 kWp: Künftig ist für die Eigenstromerzeugung mit PV-Anlagen bis 30 kWp installierter Leistung keine EEG-Umlage mehr zu zahlen.
  • Einführung eines neuen Ausschreibungssegements für Dachanlagen: Dachanlagen ab einer installierten Leistung von 750 kWp sind auch weiterhin ausschreibungspflichtig. Die Förderung wird jedoch künftig in einem eigenen Segment ausgeschrieben, sodass die Dachanlagen nicht mehr gegen die günstigeren Freiflächenanlagen konkurrieren müssen.
  • Anhebung der Grenze für förderfähige Freiflächenanlagen von 10 MWp auf 20 MWp: Waren PV-Anlagen bislang nur bis zu einer Größe von 10 MWp installierter Leistung förderfähig, dürfen die Anlagen nunmehr bis zu 20 MWp groß sein.
  • Ausweitung der Flächenkulisse: Förderfähig sind zudem nicht mehr nur die 110-Meter-Streifen entlang der Autobahnen und Schienenwege. Die Grenze beträgt nunmehr 200 Meter.
  • Einführung eines neuen Ausschreibungssegments für besondere Solaranlage: Für schwimmende Solaranlagen, Agri-PV-Anlagen oder ähnlich innovative Anlagen kann künftig eine besondere Förderung genutzt werden;
  • Verbesserung des Mieterstromzuschlags: Die Fördersätze für Mieterstrom wurden angehoben. Künftig kann der Mieterstromzuschlag zudem auch im sogenannten Lieferketten­modell in Anspruch genommen werden. Die Einführung eines Quartiersansatzes soll eine Lockerung der räumlichen Begrenzung bewirken, und die Lockerung der Regelung zur Anlagenzusammenfassung soll größere Anlagen als bislang ermöglichen.
  • Regelungen zum Weiterbetrieb von ausgeförderten Ü20-Anlagen: Betreiber von PV-Anlagen, die nach 20 Jahren Betrieb aus der Förderung fallen, können diese Anlagen jedenfalls bis Ende 2027 ohne großen Aufwand weiterlaufen lassen und erhalten vom Netzbetreiber eine Vergütung auf der Grundlage des tatsächlichen Marktwertes (abzüglich der Vermarktungskosten).

Alte und neue Hindernisse im EEG 2021

Manche gesetzliche Hindernisse bleiben jedoch bestehen oder kommen sogar hinzu:

  • Smart-Meter-Pflicht ab 7 kWp: Alle Solaranlagen über 7 kWp müssen schon bald mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden. Die Pflicht zum Einbau eines Smart Meters greift, sobald das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik festgestellt hat, dass entsprechende Messgeräte, die alle rechtliche Vorgaben erfüllen, erhältlich sind (sogenannte Markterklärung).
  • Förderbegrenzung für Anlagen zwischen 300 und 750 kWp: Anlagen dieser Größen­ordnung können freiwillig an einer Ausschreibung teilnehmen. Wer dies nicht macht und stattdessen lieber – wie bislang – lieber die Marktprämie in Anspruch nimmt, bekommt nur noch 50 Prozent des ins Netz eingespeisten Stroms gefördert. Diese Einschränkung gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.03.2021 in Betrieb genommen werden.
  • Beschränkung des Mieterstroms bleiben bestehen: Für den Mieterstromzuschlag bleibt es bei den bestehenden Beschränkungen, dass nur Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kWp förderfähig sind. Die Solaranlage muss sich zudem auf einem Wohngebäude befinden und der PV-Strom muss ohne Durchleitung durch ein Netz von Anlage zu den Mieterinnen und Mietern gelangen.

Weitere Verbesserungen sollen folgen

Ob die neuen Regelungen tatsächlich einen beschleunigten Ausbau der Photovoltaik bewirken werden, wird sich erst noch zeigen müssen. Die Koalitionspartner haben sich allerdings bereits darauf verständigt, dass weitere Verbesserungen noch vor der Bundestagswahl Gesetz werden sollen. So sollen insbesondere die Ausbauziele angehoben und Hindernisse im Steuerrecht beseitigt werden. Nach der Änderung ist also vor der Änderung.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.

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