Entwarnung: Ausgeförderte Solaranlagen können weiterlaufen

Mit Ablauf des Jahres 2020 sind die ersten PV-Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wurden, aus der Förderung herausgefallen. Viel wurde in den letzten Monaten diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Pionier-Anlagen nach Ende der Förderung überhaupt noch weiterbetrieben werden können. Denn der Rechtsrahmen sah vor Jahresende noch vor, dass jedenfalls neue, teure Zähler erforderlich geworden wären, die den Weiterbetrieb unrentabel gemacht hätten.

Neue Rahmenbedingungen für Ü20-Anlagen

Mit dem EEG 2021, das am 01.01.2021 in Kraft getreten, hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen noch rechtszeitig so angepasst, dass zumindest die kleineren ausgeförderten Solaranlagen ohne großen Aufwand weiterbetrieben werden können. Im Wesentlichen gilt für diese Anlagen nun folgendes:

  • Abnahmepflicht der Netzbetreiber: Die Netzbetreiber müssen den PV-Strom nach Ende der Förderung weiterhin abnehmen.
  • Vergütung mit Jahresmarktwert: Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für den ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung auf der Basis des Jahresmarktwertes, abzüglich der Kosten der Vermarktung. Der Jahresmarktwert beträgt zurzeit ca. 3 bis 4 Ct/kWh. Für die Kosten der Vermarktung werden zunächst pauschal 0,4 Ct/kWh angesetzt, ab 2022 sollen dann die tatsächlichen, nachweislichen Kosten angesetzt werden. Ist die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, reduzieren sich die in Abzug gebrachten Vermarktungskosten auf die Hälfte.
  • Wahlrecht zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung: Es besteht keine Pflicht zur Volleinspeisung. Anlagenbetreiber, die bislang ihren gesamten PV-Strom eingespeist haben, können also auf Überschusseinspeisung wechseln (was kleinere Änderungen bei der Verschaltung der Anschlüsse und Zähler erfordert).
  • Keine Mitteilung zum Wechsel der Veräußerungsform erforderlich: Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung auf der Grundlage des Jahresmarktwertes erhalten wollen, müssen grundsätzlich nichts Weiteres unternehmen. Der Wechsel von der regulären Einspeisevergütung zur Einspeisevergütung für ausgeförderte Solaranlagen erfolgt automatisch und setzt keine vorherige Mitteilung des Anlagenbetreibers voraus.
  • Intelligente Zähler erst ab 7 kWp verpflichtend: Kleine PV-Anlagen mit weniger als 7 kWp installierte Leistung müssen auch zukünftig nicht mit einem intelligenten Zähler ausgestattet werden.
  • Keine EEG-Umlage für Eigenstromversorgung bis 30 kWp: Für selbst erzeugten und selbstverbrauchten Strom aus kleinen Anlagen ist auch künftig keine EEG-Umlage zu zahlen. Die maßgebliche Schwelle wurde mit dem EEG 2021 sogar von 10 kWp auf 30 kWp angehoben (begrenzt auf 30 MWh im Jahr). Diese Regelung gilt nunmehr auch für ausgeförderte PV-Anlagen.

Die neuen Regelungen für ausgeförderte Solaranlagen sind allerdings zeitlich befristet bis Ende 2027. Was danach kommt, wird man sehen müssen.

Vorsicht bei Messung mehrerer Solaranlagen über einen Zähler

Jedenfalls die Betreiber von kleinen ausgeförderten Solaranlagen mit weniger als 7 kWp installierter Leistung brauchen also vorerst nichts unternehmen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die ausgeförderte Solaranlage mit einer weiteren, geförderten PV-Anlage über einen gemeinsamen Zähler gemessen wird. Dann ist unter Umständen ein neuer Zähler zu setzen oder eine Mitteilung an den Netzbetreiber erforderlich. 

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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