Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen auf dem Prüfstand

Mit Urteil vom 14.01.2020 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass PV-Anlagen ab einer bestimmten Größe vom Netzbetreiber zumindest stufenweise gedrosselt werden können müssen. Es genügt nicht, wenn der Netzbetreiber die Anlage aus der Ferne lediglich abschalten kann. Für Anlagen, die keine stufenweise Reduzierung der Einspeisung erlauben, kann keine gesetzliche Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht werden.

Gesetzliche Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit

Die technischen Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen sind über die Jahre immer weiter gestiegen. Zwar sah bereits das EEG in seiner Fassung aus 2004 vor, dass EEG-Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausgerüstet sein müssen, mit der die Einspeisung bei Netzüberlastungen reduziert werden kann. Fehlte eine solche technische Einrichtung, konnte der Netzbetreiber den Anschluss der Anlage an sein Netz unter bestimmten Umständen verweigern. Weiterreichende Sanktionen kannte das EEG damals jedoch noch nicht.

Seit dem EEG 2009 mussten PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kWp zwingend mit einer „technischen oder betrieblichen Einrichtung“ ausgestattet sein, die es dem Netzbetreiber ermöglicht, die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeisung aus der Anlage bei Netzüberlastungen ferngesteuert zu reduzieren (§ 6 Nr. 1 EEG 2009). Für PV-Anlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllten, konnte keine gesetzliche Förderung beansprucht werden (vgl. § 16 Abs. 6 EEG 2009).

Die Folgen waren nunmehr also gravierend. Die neuen Regelungen galten zunächst für alle PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden. Bestandsanlagen mussten die höheren Anforderungen ab dem 01.01.2011 erfüllen (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009). Betreiber von Bestandsanlagen hatten also zwei Jahre Zeit, ihre PV-Anlage entsprechend nachzurüsten.

Mit den Gesetzesänderungen zum EEG 2012 wurde zum einen die Alternative der „betrieblichen Einrichtung“ zur Reduzierung der Einspeisung gestrichen (vgl. § 6 Abs. 1 EEG 2012). War es bis dahin noch möglich, dass die Reduzierung bei Bedarf und auf Weisung vom Anlagenbetreiber vorgenommen wurde, musste nunmehr der Netzbetreiber jederzeit die Reduzierung selbst vornehmen können.

Zum anderen sah das EEG 2012 vor, dass auch PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 30 kWp fernsteuerbar sein müssen. Während die 100-kWp-Schwelle für alle EEG-Anlagen gleichermaßen galt, galt für PV-Anlagen seitdem also ein deutlich geringerer Schwellenwert. Die Übermittlung der Ist-Einspeisung, die eine registrierte Leistungsmessung („RLM-Zähler“) voraussetzt, war aber weiterhin erst ab einer installierten Leistung von 100 kWp erforderlich.

Darüber hinaus wurde mit dem EEG 2012 eine spezielle Verklammerungsregelung eingeführt (vgl. § 6 Abs. 3 EEG 2012). Demnach werden mehrere PV-Anlagen unter bestimmten Umständen auch in Hinblick auf die Fernsteuerbarkeit zusammengefasst: Überschreiten die Anlagen zusammen die maßgebliche Schwelle von 30 kWp, muss jede der betreffenden Anlagen fernsteuerbar sein, selbst wenn sie für sich betrachtet unter der Schwelle bleibt.

Die erhöhten Anforderungen galten zunächst für alle PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden. Betreiber von älteren PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 100 kWp mussten die neuen Anforderungen bis zum 01.07.2012 umsetzen. Kleinere Bestands-PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 30 kWp mussten nur nachgerüstet werden, wenn sie nach 2008 in Betrieb genommen wurden; diese Anlagen mussten spätestens bis zum 01.01.2014 fernsteuerbar sein.

Seitdem sind die gesetzlichen Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen im Wesentlichen unverändert geblieben. Mit dem EEG 2014 ist lediglich eine „klarstellende Regelungen“ eingefügt worden, wonach mehrere Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch über eine gemeinsame Fernsteuerungseinrichtung verfügen dürfen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014). Damit reagierte der Gesetzgeber auf Rechtsprechung, die dies zum Teil anders gesehen hatte (vgl. BR-Drucksache 157/14, S. 174).

Aktuelle Entscheidung des BGH zur Fernsteuerbarkeit

Im nun vom BGH entschiedenen Fall hatte sich das oberste deutsche Gericht erstmals mit der Frage zu befassen, ob die technischen Anforderungen des EEG bereits dann erfüllt sind, wenn die PV-Anlage vom Netzbetreiber lediglich an- und ausgeschaltet werden kann. Der BGH hat diese Frage klar verneint. Die Möglichkeit des ferngesteuerten Ab- und Anschaltens einer PV-Anlage reiche nicht aus. Das Gesetz verlange vielmehr, dass die Einspeisung aus der Anlage zumindest stufenweise reduziert werden kann, ohne die Anlage ganz abschalten zu müssen.

Die Entscheidung des BGH kommt nicht wirklich überraschend. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte bereits 2014 ähnlich entschieden (Urt. v. 23.10.2014, Az. 2 U 4/14), und auch in der Fachliteratur wird diese Rechtsauffassung vielfach vertreten. In der Tat sprechen viele Argumente für diese Auslegung des Gesetzes. Das stärkste Argument ist in der Gesetzesbegründung zu finden: Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die EEG-Anlagen zumindest stufenweise runtergefahren werden können.

Die Frage bleibt allerdings, ob dies ausnahmslos für alle EEG-Anlagen gelten kann. So soll es etwa ältere Solaranlagen geben, deren Wechselrichter eine stufenweise Reduzierung der Einspeisung nicht ohne Weiteres zulassen und die daher aus der Ferne nur an- und ausgeschaltet werden können. Auch leuchtet es nicht recht ein, dass es demnach zwar zulässig sein soll, beispielsweise drei benachbarte, gleichgroße PV-Anlagen über ein gemeinsames Funkrundsteuergerät in drei Stufen zu drosseln; eine Ausstattung der drei Anlagen mit jeweils einem Gerät, das lediglich das An- und Abschalten erlaubt, soll aber unzureichend sein.

Unbefriedigend ist die Entscheidung des BGH schließlich mit Blick auf die Rechtsfolgen einer solchen Pflichtverletzung. Denn Anlagenbetreiber haben für den betreffenden Zeitraum – so der BGH – keinen Anspruch auf Vergütung des von ihnen erzeugten Stroms. Zwar wurde bereits mit dem EEG 2014 die Sanktion dahingehend abgemildert, dass Anlagenbetreiber auch bei fehlendem Funkrundsteuergerät den Marktwert des Stroms verlangen können. Für ältere Bestandsanlagen, die noch unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, soll jedoch nach wie vor die alte Sanktion des EEG 2009 gelten.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Wenn auch Sie eine PV-Anlage haben, die möglicherweise noch nicht alle technischen Vorgaben erfüllt, dann sollten Sie nun insbesondere folgendes prüfen:

  1. Kann die Einspeisung aus Ihrer PV-Anlage aus der Ferne zumindest stufenweise gedrosselt werden? – Testen Sie es am besten einfach mal, ob Sie die Anlage über ein Web-Portal oder ähnliches steuern können.
  2. Hat auch Ihre Netzbetreiberin Zugriff auf Ihre Anlage und kann sie bei Bedarf selbständig abregeln? – Prüfen Sie Ihre Unterlagen, ob Ihre Netzbetreiberin ihre Fernsteuerungseinrichtung kennt und welche Daten sie von Ihnen hierzu bekommen hat.
  3. Betreiben Sie mehrere Anlagen in unmittelbarer Nähe, die jeweils für sich genommen unterhalb der maßgeblichen Schwelle bleiben? – Dann sollten Sie auch genau prüfen, ob die Anlagen möglicherweise zusammen zu betrachten sind.

Sollten Sie sich unsicher sein, so sprechen Sie nach Möglichkeit zunächst mit dem Installateur, der die Anlage errichtet und in Betrieb genommen hat. Gehen Sie nicht zu früh auf Ihre Netzbetreiberin zu, um nicht unnötig „schlafende Hunde“ zu wecken. Klären Sie den Sachverhalt und die Rechtslage besser selbst auf, notfalls unter Einbeziehung rechtlicher Beratung. Denn Netzbetreiber sehen sich nicht in der Pflicht, Anlagenbetreiber vor möglichen Schäden zu bewahren, sondern fordern im Zweifel die EEG-Vergütung der letzten Jahre zurück.

Vorsicht vor der Verklammerung mehrerer Anlagen

Der vom BGH entschiedene Fall zeigt darüber hinaus noch einmal deutlich auf, dass besondere Vorsicht beim Betrieb mehrerer PV-Anlagen geboten ist. Selbst wenn eine der Anlagen für sich betrachtet unter der maßgeblichen Schwelle bleibt, können für diese wegen der Verklammerungsregelung die höheren technischen Anforderungen gelten.

Dabei müssen die betreffenden Anlagen nicht einmal von ein und derselben Person betrieben werden. Es genügt, wenn sich die Anlagen auf demselben Grundstück oder auf demselben Gebäude befinden und innerhalb von zwölf Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden. Für ältere Anlagen kann auch die „unmittelbar räumliche Nähe“ zu einer Verklammerung führen. Hier gilt es also, ganz genau zu prüfen, ob die technischen Vorgaben des EEG ausreichend umgesetzt sind.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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