Inbetriebnahme

Eine Anlage gilt regelmäßig dann als in Betrieb genommen, wenn sie nach ihrer Errichtung und Installation am vorgesehenen Ort erstmals zur Stromerzeugung genutzt wird. Ein Netzanschluss oder ein sonstiges Mitwirken des Netzbetreibers ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.

Dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer PV-Anlage kommt im EEG eine große Bedeutung zu. Denn von diesem hängt unter anderem die Vergütungshöhe, die für die Anlage in Anspruch genommen werden kann, ab. Aber auch für die Frage, ob bestimmte Regelungen für eine bestimmte PV-Anlage überhaupt (noch) gelten, kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme an. Wann eine Anlage als in Betrieb genommen gilt, hängt wiederum von der Definition des Inbetriebnahmebegriffs ab. Diese Definition hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert, ist aber auch heute noch mitunter auslegungsbedürftig.

„‚Inbetriebnahme‘ [meint] die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.“

(§ 3 Nr. 30 EEG)

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