Jetzt aber schnell! Registrierungsfrist endet bald

Alle Solaranlagen und auch alle Stromspeicher, die in Kombination mit einer Solaranlage betrieben werden, müssen im Marktstammdatenregister registriert sein. Wer die Registrierungspflicht verletzt, muss damit rechnen, bald keine EEG-Vergütung mehr aus­gezahlt zu bekommen. Ungemach droht aber vor allem jenen Anlagenbetreibern, die ihre Anlage eigentlich schon viel früher hätten registrieren müssen. Im schlimmsten Fall muss EEG-Vergütung sogar zurückgezahlt werden.

Frist für Bestandsanlagen endet am 31.01.2021

Das Marktstammdatenregister – kurz MaStR – wurde im Januar 2019 freigeschaltet und hat das alte PV-Meldeportal und das alte Anlagenregister abgelöst. Seitdem sind alle neuen Solaranlagen und Stromspeicher nach ihrer Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Für Anlagen, die früher in Betrieb genommen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.01.2021. Bis dahin müssen also auch Bestandsanlagen im Marktstammdatenregister registriert sein. Dies betrifft auch all jene Anlagen, die bereits im PV-Meldeportal oder im Anlagenregister registriert waren.

Zahlungsstopp bei fehlender Registrierung

Die Daten des Marktstammdatenregisters werden automatisch mit den Daten der Netzbetreiber abgeglichen. Die Netzbetreiber wissen also, welche Anlagen in ihrem Netzgebiet noch nicht im Marktstammdatenregister registriert sind. Fehlt eine Registrierung, sind die Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, die Auszahlung der EEG-Vergütung zu stoppen. Die Vergütungszahlung wird erst dann wieder aufgenommen, wenn die Registrierung nachgeholt wurde.  

Dann wird auch die zurückbehaltene Vergütung ausgezahlt. Anlagenbetreiber verlieren also bei einer fehlenden Registrierung im Marktstammdatenregister kein Geld, sie bekommen es nur noch nicht ausgezahlt. Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine einfache Verletzung der Registrierungspflicht in der Regel keine weitergehende Sanktionierung nach sich ziehen soll. Der Anlagenbetreiber wird durch den Zahlungsstopp lediglich an seine Registrierungspflicht erinnert.

Pflichtverletzungen aus der Vergangenheit werden sanktioniert

Deutlich schlechter stellt sich die Sache allerdings dar, wenn die betreffende Anlage eigentlich schon viel früher hätte registriert werden müssen. Das betrifft vor allem jene Anlagen, die bereits im alten PV-Meldeportal oder im Anlagenregister zu registrieren waren, dort aber nie eingetragen war. Die Registrierungspflicht galt für alle Anlagen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden. 

Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht kann darüber hinaus aber auch dann vorliegen, wenn während der Übergangszeit zum Marktstammdatenregister Änderungen an einer schon früher registrierten Anlagen vorgenommen wurden. Denn durch die spätere Änderung der Anlage könnte eine neue Registrierungspflicht ausgelöst worden sein.

Durch das Marktstammdatenregister wird kaum eine Pflichtverletzung unentdeckt bleiben. Welche Sanktionen bei früheren Meldepflichtverletzungen gelten, ist allerdings immer noch nicht abschließend geklärt, weshalb jede Rückforderung sorgfältig geprüft werden sollte: Teils wird angenommen, dass der Anlagenbetreiber für die Dauer der Pflichtverletzung gar keine Vergütung erhält. Nach anderer (richtiger) Auslegung reduziert sich der Vergütungsanspruch nur um 20 Prozent. Manche Gerichte haben sogar geurteilt, dass Meldepflichtverletzungen in bestimmten Fällen gänzlich sanktionslos bleiben.

Hilfen für die Registrierung

In den allermeisten Fällen werden die Anlagenbetreiber die Registrierung nach kurzer Einarbeitungszeit selber vornehmen können. Dabei helfen auch die kleinen Video-Anleitungen, die die Bundesnetzagentur bereitstellt. Auf den Seiten von MEIN-PV-ANWALT finden Sie zudem eine kleine Checkliste für die Registrierung und einen Rechtstipp, wie Sie auf eine Rückforderung der Netzbetreiber richtig reagieren. 

Hilfe in Problemfällen

In besonderen Problemfällen unterstütze ich meine Mandantinnen und Mandanten auch bei der Registrierung der Solaranlagen. Rufen Sie mich gerne an oder schreiben Sie mir eine Nachricht, wenn Sie Unterstützung benötigen.

Das Marktstammdatenregister lässt es aber auch ausdrücklich zu, dass die Anlagenbetreiber die Registrierung von einem Dienstleister vornehmen lassen. Wer sich die Arbeit sparen möchte oder wer ganz sicher gehen möchte, keine Fehler zu machen, kann also einen Dienstleister mit der Eintragung seiner Anlage beauftragen. Das Angebot ist allerdings noch recht überschaubar.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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