Wer sollte bei einem Erbbaurecht die Dienstbarkeit bestellen?
Wie sollte verfahren werden, wenn das Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert werden soll, Eigentum eines Erbbauberechtigten ist? Genügt es, wenn der Erbbauberechtigte die Grunddienstbarkeit bestellt? Oder sollte der Eigentümer des belasteten Grundstücks bei der Bestellung der Dienstbarkeit mitwirken? – Die Antwort: Ja! Nach Möglichkeit sollte sowohl der Erbbauberechtigte, als auch der Grundstückseigentümer eine entsprechende Dienstbarkeit zugunsten des Solaranlagenbetreibers bestellen.