Gebäude

Crashkurs Energierecht von Rechtsanwalt Sebastian Lange

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geht – beispielsweise für die Gebäudevergütung – von einem weiten Gebäudebegriff aus. Als Gebäude zählt demnach grundsätzlich jede bauliche Anlage, die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen von gewissem Wert dient und die von Menschen betreten werden kann. So kann beispielsweise auch ein Carport ein Gebäude im Sinne des EEG darstellen.

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Anlagenzusammenfassung

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Das EEG betrachtet grundsätzlich jedes PV-Modul als eine eigenständige PV-Anlage. Hängen bestimmte Rechte und Pflichten jedoch von der Größe – respektive von der installierten Leistung – einer PV-Anlage ab, so werden die PV-Module unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.

Stecker-Solaranlagen

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Mit Stecker-Solaranlagen – oder auch Balkonanlagen oder PV-Plug-Systeme genannt – sind jene PV-Module gemeint, die mittels eines genormten Steckers einfach in eine Steckdose des Hauses gesteckt werden und dann den Solarstrom in den Stromkreis des Hauses einspeisen. Ob solche Anlagen in Deutschland betrieben werden dürfen, war lange Zeit umstritten. Mittlerweile gibt es hierfür eine spezielle DIN-Norm (DIN VDE 0100-551), die regelt, unter welchen Voraussetzungen diese Anlagen verwendet werden dürfen.

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Verklammerung

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Die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 EEG wird landläufig auch als „Verklammerung“ bezeichnet. Demnach sind mehrere PV-Anlagen unter bestimmten Umständen „zu verklammern“ und wie eine einzige PV-Anlage zu behandeln.

Siehe auch: Anlagenzusammenfassung.

Meldepflichten

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Das EEG kennt zahlreiche Meldepflichten, die von Anlagenbetreibern beachtet und befolgt werden müssen. Verletzt ein Anlagenbetreiber seine Meldepflichten, können empfindliche Sanktionen die Folge sein. Meldepflichten gibt es darüber hinaus aber auch in anderen einschlägigen Gesetzen, so vor allem im Stromsteuergesetz.

Mieterstrom

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Unter Mieterstrom versteht das EEG Solarstrom, der unmittelbar zur Versorgung der Bewohner des Hauses genutzt wird. Außerhalb des EEG wird der Begriff des Mieterstroms aber auch beispielsweise für die Versorgung von Mietern mit Strom aus einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) verwendet. Die Definition des Mieterstroms ist im EEG also enger. Andererseits kommt „Mieterstrom“ nicht nur für „echte Mieter“ in Betracht. Auch Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs) können „Mieterstrom“ im Sinne des EEG nutzen.

Mieterstromzuschlag

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Der Mieterstromzuschlag ist die dritte Form der EEG-Vergütung, die Mitte 2017 eingeführt wurde: Beim Mieterstromzuschlag wird die Vergütung für Solarstrom gezahlt, der innerhalb einer Kundenanlage direkt verkauft – etwa an Mieter im Hause – wird. Der Anlagenbetreiber erhält also einen bestimmten Strompreis von seinem Abnehmer und zusätzlich den Mieterstromzuschlag nach dem EEG – so jedenfalls die Theorie. In der Praxis wird der Mieterstromzuschlag bislang nur selten in Anspruch genommen, weil die bürokratischen Hürden zu hoch sind.

Versetzen

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Von einem Versetzen der PV-Anlage spricht man dann, wenn die Anlage ihren Standort ändert, also an einen anderen Ort „umzieht“. Unter bestimmten Umständen behalten PV-Anlagen auch nach einem Versetzen ihren bisherigen Förderanspruch, also ihre bisherige Vergütungshöhe und die bisherige Förderdauer.

Vergütungsstufen

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Für bestimmte Photovoltaikanlagen – insbesondere für Aufdachanlagen – gelten verschiedene Vergütungsstufen, die an die installierte Leistung anknüpfen (vgl. § 48 Abs. 2 EEG). Derzeit gibt es Stufen für bis zu 10 kW, bis zu 40 kW und bis zu 750 kW installierter Leistung. Dabei sind die einzelnen Stufen Schritt für Schritt zu berechnen. Eine PV-Anlage mit beispielsweise 20 kW installierter Leistung erhält eine Hälfte des eingespeisten Solarstroms mit dem Vergütungssatz der Stufe „bis 10 kW“ und eine Hälfte des eingespeisten Stroms mit dem Vergütungssatz der Stufe „bis 40 kW“ vergütet. Für eine PV-Anlage ergibt sich somit – in Abhängigkeit der jeweils installierten Leistung – ein spezifischer durchschnittlicher Vergütungssatz.

Netzanschluss

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Netzanschluss meint die Verbindung einer Solaranlage mit dem Netz der allgemeinen Versorgung. Der Netzanschluss erfolgt bei Aufdachanlagen in der Regel im Hausanschlusskasten, landläufig auch als Zählerkasten bezeichnet. Dort beginnt in der Regel auch der Verantwortungsbereich des Netzbetreibers.