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Rechtstipp

Zu viel zurückgezahlt? – Was meldesäumige Anlagenbetreiber nun dringend prüfen sollten

EEG-Vergütung

Das hat gesessen: Die Clearingstelle EEG | KWKG hat in gleich mehreren Verfahren zugunsten meldesäumiger Anlagenbetreiber entschieden. Wer seine PV-Anlage nicht rechtzeitig der Bundesnetzagentur gemeldet hatte, muss nur 20 Prozent der EEG-Vergütung zurückzahlen – nicht 100 Prozent, wie viele Netzbetreiber meinen. Die Clearingstelle deutet zugleich an, dass Anlagenbetreiber in der Vergangenheit mitunter zu viel EEG-Vergütung zurückgezahlt haben. Die betroffenen Anlagenbetreiber können nun unter Umständen ihrerseits Geld zurückverlangen.

Wie Sie richtig auf die Rückforderung Ihres Netzbetreibers reagieren

Rechtsstreit mit Netzbetreiber

PV-Anlagen waren der Bundesnetzagentur bereits seit dem 01.01.2009 über des PV-Meldeportal zu melden. Wer diese Meldung pflichtgemäß gemacht hat, hat von der Bundesnetzagentur in aller Regel eine Meldebestätigung erhalten. Wer seine PV-Anlage dagegen – etwa weil ihm diese Meldepflicht nicht bekannt war – nicht gemeldet hatte, muss leider damit rechnen, dass er einen Teil der EEG-Vergütung zurückzahlen muss. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn nicht selten wird die Rückforderung der EEG-Vergütung vom Netzbetreiber falsch berechnet.

Checkliste für die Registrierung im Marktstammdatenregister

Checkliste

Am 31.01.2019 ist das sogenannte Marktstammdatenregister – kurz: MaStR – freigeschaltet worden. Seitdem sind nicht nur alle neu in Betrieb genommenen PV-Anlagen im MaStR einzutragen. Auch Bestandsanlagen und Speicher, die bereits in den alten Registern registriert waren, müssen erneut registriert werden. Wer diese Meldepflichten missachtet, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. …

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Vorsicht bei der Verwendung von Musterverträgen

Im Internet finden sich viele freizugängliche Vertragsmuster für den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, diese Vertragsmuster für eigene Zwecke – sprich: für die eigene PV-Anlage – zu verwenden. Dafür sind sie schließlich da. Und in der Regel wurden die Vertragsmuster von Anwältinnen und Anwälten formuliert, die sich mit der Materie auskennen.