LEW Verteilnetz: Absurder Rechtsstreit über die Vergütungsfähigkeit von PV-Anlagen

Die LEW Verteilnetz mit Sitz in Augsburg streitet seit Jahren mit einem Anlagenbetreiber über die Vergütungsfähigkeit seiner PV-Anlagen. Dabei ging die Netzbetreiberin so weit, recht vorschnell die gesamte, bislang ausgezahlte EEG-Vergütung zurückzufordern – insgesamt rund 370.000 €. Und obgleich die Anlagen weiterhin in Betrieb sind und Strom in das Netz der Netzbetreiberin einspeisen, verweigert die Netzbetreiberin die Vergütung. Die Argumentation der Netzbetreiberin ist jedoch nicht nur „dünn“, sondern schlicht hanebüchen.

– Update vom 19.05.2020 –

Der Sachverhalt

Der betroffene Anlagenbetreiber hat zwischen 2009 und 2012 nach und nach mehrere PV-Anlagen auf seinem Grundstück installiert. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein größeres, ehemals landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Das Grundstück ist mehreren Gebäuden bebaut, die unterschiedliche postalische Adressen haben, zum Teil aber über gemeinsame Netzanschlüsse verfügen.

Als zuständige Netzbetreiberin hat die LEW Verteilnetz den Strom aus diesen PV-Anlagen zunächst beanstandungslos vergütet. Ende 2016 teilte die Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber jedoch mit, dass sie bei einer der Anlagen einen vermeintlich zu hohen Einspeisewert festgestellt habe. Sie forderte den Anlagenbetreiber auf, alle seine Anlagen noch einmal von einem Elektroinstallateur abnehmen zu lassen und für alle Anlagen noch einmal sämtliche Unterlagen zur Erstanmeldung – einschließlich aktueller Luftbilder und Stringpläne – auszufüllen und vorzulegen.

Tatsächlich lag die Einspeisung aus einer (!) der Anlagen in einem (!) Jahr leicht über dem Durchschnitt. Wie dieser hohe Einspeisewert zustande kam, konnte bis heute nicht geklärt werden. Möglicherweise handelte es sich schlicht um eine fehlerhafte Messung oder eine fehlerhafte Übertragung von Messwerten.

Für die Netzbetreiberin war dieser eine Wert indes Grund genug, alle Anlagen „gründlich unter die Lupe zu nehmen“. Sie unterstellte dem Anlagenbetreiber mehr oder weniger einen „Betrug“, weil er die Anlagen mehrfach unzulässig verändert habe. Alle Versuche des Anlagenbetreibers, den Sachverhalt aufzuklären und die geforderten Nachweise zu erbringen, verliefen ins Leere. Denn egal, was der Anlagenbetreiber vortrug oder vorlegte – es wurde von der Netzbetreiberin als unzureichend zurückgewiesen.

Die Netzbetreiberin argumentierte, dass heute nicht mehr feststellbar sei, ob tatsächlich alle Anlagen über all die Jahre wie angemeldet betrieben worden seien. So sei heute insbesondere nicht mehr feststellbar, ob sämtliche Module über all die Jahre tatsächlich auf Gebäuden installiert gewesen seien. Auf dem Höhepunkt dieses Streits stellte die Netzbetreiberin schließlich die Vergütung für sämtliche PV-Anlagen ein und forderte die gesamte, bislang ausgezahlte Vergütung seit der Inbetriebnahme der ersten Anlage zurück.

Die Rechtslage

Grundsätzlich ist es zwar in der Tat so, dass der Anlagenbetreiber den Nachweis dafür zu erbringen hat, dass seine Anlage nach Maßgabe des EEG vergütungsfähig ist. Das heißt aber nicht, dass der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber noch viele Jahre später immer wieder neue Nachweise abverlangen darf.

Der hier betroffene Anlagenbetreiber hat im Zuge der Inbetriebnahme sämtliche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt, die damals von ihm verlangt wurden – einschließlich der Prüfung und Abnahme durch ein Fachunternehmen. Das muss grundsätzlich reichen. Die Netzbetreiberin konnte bis heute keinen einzigen Beweis dafür anführen, dass mit den Anlagen tatsächlich „etwas nicht stimmt“.

Welche Seite Recht hat, wird das Landgericht Augsburg entscheiden müssen. Denn der Anlagenbetreiber hat die Netzbetreiberin verklagt, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Rückforderung der LEW Verteilnetz unberechtigt ist und dass der Strom aus den Anlagen weiter wie bisher zu vergüten ist.

Für den Anlagenbetreiber geht es um viel. Und das ist das eigentlich Skandalöse an diesem Fall: Wie leichtfertig hier seitens der Netzbetreiberin mit dem Vorwurf des „Betrugs“ und den Rechten des Anlagenbetreibers umgegangen wird. Der Netzbetreiber hat dem Anlagenbetreiber allein auf eine bloße Vermutung hin die gesamte Vergütung gestrichen. Dem Anlagenbetreiber blieb hier keine andere Möglichkeit, als einen kostspieligen und langwierigen Gerichtsprozess gegen ihre Netzbetreiberin zu führen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Augsburg hat diesen Fall mit Urteil vom 24.02.2020 entschieden (Az. 072 O 1884/18). Demnach muss der Anlagenbetreiber die ursprünglich zurückgeforderten 370.000 € EEG-Vergütung nicht zurückzahlen. Vielmehr hat der Anlagenbetreiber seinerseits gegen die Netzbetreiberin Anspruch auf EEG-Vergütung für die Stromeinspeisung der letzten Jahre, die die Netzbetreiberin verweigert hatte – zuzüglich stattlicher Verzugszinsen.

Das Gericht sah es als hinreichend erwiesen an, dass die streitgegenständlichen PV-Anlagen des Klägers vergütungsfähig sind. Der Kläger habe alle erforderlichen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt.

„Die einzelnen Anlagen wurden modulscharf beschrieben, die genaue Anzahl und Lage der jeweiligen PV-Module, deren Nennleistung, die Wechselrichter und die Einspeisepunkte wurden genau bezeichnet. Auch die Lieferscheine zu den Modulen wurden vorgelegt. Mehr konnte von der Klagepartei nicht verlangt werden.“

(LG Augsburg, Urt. v. 24.02.2020 – Az. 072 O 1884/18)

Die Netzbetreiberin (LEW Verteilnetz) könne dem nicht pauschal entgegenhalten, dass die Unterlagen für sie nicht nachvollziehbar, unzureichend oder fehlerhaft seien. Sie wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Unterlagen – gegebenenfalls auch vor Ort – auf Richtigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls konkrete Einwände geltend zu machen. Das habe sie jedoch nicht getan.

Bemerkenswert ist die Entscheidung des Gerichts auch deshalb, weil sich das Landgericht Augsburg ausdrücklich sowohl der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, als auch der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu den Folgen von Meldepflichtverletzungen anschließt:

  • Für Anlagen, die im zeitlichen Geltungsbereich des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden, gelte die alte Sanktionsnorm des EEG 2014; der Vergütungsanspruch sei für die Dauer des Meldeverstoßes „auf Null“ reduziert.
  • Anlagen, die vor 2012 in Betrieb genommen wurden, unterliegen nach Auffassung des Gerichts dagegen mittlerweile keiner Sanktion mehr; Meldepflichtverletzungen führen bei diesen Anlagen also zu keiner Vergütungsreduzierung.

Die Rechtsänderungen durch das Energiesammelgesetz, die in diesem Punkt eigentlich endgültig Klarheit schaffen sollten (einheitliche Reduzierung um 20 Prozent) erklärte das Landgericht Augsburg für unbeachtlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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