LEW Verteilnetz: Rückforderung der EEG-Vergütung wegen Meldeversäumnis

Die LEW Verteilnetz mit Sitz in Augsburg hatte den Betreiber mehrerer PV-Anlagen zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert, weil dieser seine PV-Anlagen nicht ordnungsgemäß gemeldet hatte. Dabei vertrat die Netzbetreiberin die Auffassung, dass die Vergütung für die Dauer der Meldepflichtverletzung um 100 Prozent und nicht – wie es im EEG eigentlich heißt – um 20 Prozent zu reduzieren sei. Das Landgericht Memmingen hat dem Anlagenbetreiber Recht gegeben und die Klage der Netzbetreiberin zurückgewiesen.

Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt war – jedenfalls was die Meldeversäumnisse anbelangte – klar: Der Anlagenbetreiber hatte zwischen 2009 und 2012 nach und nach mehrere PV-Anlagen auf seinem Grundstück und seinen Betriebsgebäuden errichtet. Die meisten Anlagen wurden noch unter dem EEG 2009, also vor dem 01.01.2012, in Betrieb genommen.

Dem Anlagenbetreiber war damals jedoch noch nicht bekannt, dass die Anlagen nach der Inbetriebnahme auch der Bundesnetzagentur zu melden waren. Erst 2017, als er mit der Netzbetreiberin wegen einer ganz anderen Sache in Streit geraten war, fiel der Netzbetreiberin auf, dass die Anlagen noch gar nicht der Bundesnetzagentur gemeldet waren. Der Anlagenbetreiber holte diese Meldungen daraufhin umgehend nach.

Zur Rechtslage

Für den betroffenen Anlagenbetreiber ging es hier um die 100.000-Euro-Frage. Die LEW Verteilnetz verlangte nämlich die gesamte EEG-Vergütung für die letzten zwei Jahre zurück. Sie verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte zuvor zu einem vermeintlich ähnlich gelagerten Rückforderungsfall geurteilt, dass sich PV-Anlagenbetreiber nicht auf die milde Sanktionsregelung des EEG 2017 berufen könnten, für sie gelte weiterhin die ältere, deutlich härte Sanktion des EEG 2014.

Nach der älteren Sanktion reduzierte sich die EEG-Vergütung für die Dauer einer Meldepflichtverletzung in der Tat noch um 100 Prozent. Die jüngere Sanktion sieht dagegen eine Reduzierung in der Regel nur noch um 20 Prozent vor. Dieser Unterschied machte in diesem Fall rund 100.000 Euro aus.

Dumm nur, dass der BGH bislang nur Fälle zu entscheiden hatte, bei denen es um PV-Anlagen ging, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden. Zu älteren PV-Anlagen, die noch unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, hat der BGH nichts gesagt.

Das war das eigentlich Ärgerlich an diesem Fall. Hätte die Netzbetreiberin das EEG gründlich gelesen, hätte sie eigentlich von selber darauf kommen können, dass die BGH-Rechtsprechung auf ältere PV-Anlagen nicht passt. Für diese älteren Bestandsanlagen gibt es nämlich gänzlich andere Übergangsbestimmungen, die zu einem anderen Ergebnis führen. Wenn man schon – trotz massiver Kritik an derselbigen – unbedingt der BGH-Rechtsprechung folgen wollte, musste man zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass für diese älteren Bestandsanlagen mittlerweile gar keine Sanktionsnorm gilt – nicht die 100-Prozent-Reduzierung, aber auch nicht die 20-Prozent-Reduzierung.

Symbolbild für ignorante Netzbetreiber
Three Wise Monkeys – Figurine of chimps depicting „see no evil“, „speak no evil“ and „hear no evil“ postures.

Aber die Netzbetreiberin wollte dies perdu nicht wahrhaben. Sie verklagte den Anlagenbetreiber auf den vollen Betrag und hielt auf Biegen und Brechen an ihrer Argumentation fest. So musste das Landgericht Memmingen die 100.000-Euro-Frage beantworten. Die Antwort fiel eindeutig aus: Ältere Bestandsanlagen, die unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, bleiben nach einer Meldepflichtverletzung mittlerweile sanktionslos.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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