Marktstammdatenregister: Sämtliche PV-Anlagen müssen registriert werden

Betreiber von PV-Anlagen aufgepasst: Das Marktstammdatenregister ist seit Ende Januar 2019 freigeschaltet. Sämtliche PV-Anlagen – aber auch sämtliche Stromspeicher! – sind nun innerhalb einer bestimmten Frist über dieses Register zu registrieren. Auch jene Anlagen, die bereits über das PV-Meldeportal gemeldet wurden oder im Anlagenregister registriert sind, sind erneut zu registrieren.

Wer muss sich im Marktstammdatenregister registrieren?

Das Marktstammdatenregister ist das von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführte staatliche Register, in welchem sämtliche Erzeugungsanlagen und Akteure, die auf dem Strom- und Gasmarkt aktiv sind, verzeichnet sind. Das Marktstammdatenregister hat das PV-Meldeportal sowie das frühere Anlagenregister abgelöst und umfasst nunmehr deutlich mehr Daten als die beiden alten Register, beispielsweise auch Daten der Netzbetreiber und Stromlieferanten.

Registrierungspflichtig sind zum einen bestimmte Personen, Unternehmen und Behörden. Das Marktstammdatenregister spricht insoweit von „Marktakteuren“. Die Registrierungspflicht der Marktakteure knüpft in erster Linie an bestimmte Tätigkeiten bzw. „Marktrollen“ an, nicht an bestimmte Anlagen.

Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist ausschließlich online unter www.marktstammdatenregister.de möglich. Jeder Anlagenbetreiber muss dort zunächst ein eigenes Benutzerkonto anlegen, bevor er sich und seine Anlage registrieren lassen kann.

Die Bundesnetzagentur hat auf den Seiten des Marktstammdatenregisters umfangreiche Hilfestellungen und Informationen bereitgestellt. Die wichtigsten Schritte zur Registrierung werden in zwei kurzen Videos erklärt.

Welche Marktakteure sich im Marktstammdatenregister registrieren müssen, ist in § 3 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) geregelt. Registrierungspflichtig sind demnach insbesondere

  • alle Betreiber einer registrierungspflichtigen Anlage, wozu grundsätzlich sämtliche PV-Anlagen und sämtliche Stromspeicher zählen (dazu gleich mehr);
  • alle Stromlieferanten, sofern die Belieferung über ein Netz im energierechtlichen Sinne läuft; das kann auch der PV-Anlagenbetreiber sein, der seinen Nachbarn über das öffentliche Netz direkt beliefert.

Die Liste der registrierungspflichtigen Marktakteure ist noch deutlich länger, dürfte aber für den PV-Bereich regelmäßig nicht weiter relevant sein.

Nimmt ein Marktakteur mehrere Funktionen war, so muss er sich mit jeder einzelnen Funktion gesondert registrieren.

Die Registrierung muss nicht zwingend vom Betreiber der PV-Anlage selbst durchgeführt werden. Das Marktstammdatenregister ermöglicht es, dass sich Dienstleister – beispielsweise Installateure – als solche registrieren und dann Registrierungen für ihre Kunden vornehmen. Auch in diesem Fall bleibt es allerdings dabei, dass der Anlagenbetreiber in energierechtlicher Hinsicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Register hinterlegten Angaben verantwortlich bleibt.

Welche Anlagen müssen im Marktstammdatenregister registriert werden?

Neben den „Marktakteuren“ sind bestimmte Anlagen registrierungspflichtig. Insbesondere folgende Anlagen müssen regelmäßig im Marktstammdatenregister registriert werden:

  • neu in Betrieb genommene PV-Anlagen;
  • sämtliche PV-Bestandsanlagen, auch wenn diese bereits in einem der beiden alten Register registriert waren;
  • sämtliche ortsfeste Batteriespeicher.

Auch jene Bestandsanlagen, die bereits über das PV-Meldeportal gemeldet wurden oder im Anlagenregister registriert sind, sind erneut zu registrieren. Hierfür gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist bis zum 31.01.2021 – allerdings nur, wenn die Anlage bislang ordnungsgemäß gemeldet war!

Die Registrierungspflichten gelten unabhängig davon, ob für die betreffende Anlage eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind jedoch echte Inselanlagen, also PV-Anlagen oder Speicher, die keinerlei Verbindung zu einem Stromnetz haben.

Wie im EEG, gilt auch in der MaStRV grundsätzlich jedes einzelne PV-Modul als eine eigenständige PV-Anlage. Das bedeutet aber nicht, dass jedes PV-Modul einzeln zu registrieren wäre. Vielmehr sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV all jene PV-Module als eine „Einheit“ zu registrieren, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

Ändern sich nach der erstmaligen Registrierung die eingetragenen Daten, so müssen die Änderungen auch im Marktstammdatenregister nachgezeichnet werden. Registrierungspflichtig sind insbesondere:

  • Betreiberwechsel;
  • Änderungen der Anschrift oder der Rechtsform des Marktakteurs;
  • eine Leistungsreduzierung, also insbesondere die Demontage einzelner PV-Module;
  • vorläufiger Anlagenstillegungen;
  • endgültige Anlagenstilllegungen.

Auch Anlagenerweiterungen sind registrierungspflichtig. Allerdings genügt es insoweit nicht, einfach nur die Angaben zur installierten Leistung der bereits registrierten Anlage entsprechend zu ändern. Vielmehr sind die neu hinzugenommenen PV-Module als eigenständige Anlage zu registrieren („weitere Einheit erfassen“).

Rechtstipp

Sie haben Ihre PV-Anlage noch nicht im Marktstammdatenregister registriert? Hier finden Sie eine Checkliste für die Registrierung Ihrer PV-Anlage im Marktstammdatenregister.

Wer seine Bestandsanlage, die bereits über das PV-Meldeportal hätte gemeldet werden müssen, dort nicht registriert hatte, muss damit rechnen, einen Teil der erhaltenen EEG-Vergütung zurückzahlen zu müssen. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn nicht selten werden die Rückforderungen vom Netzbetreiber falsch berechnet. Lesen Sie hier, wie Sie richtig auf die Rückforderung Ihres Netzbetreibers reagieren.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Sowohl für die Registrierung als Marktakteur, als auch für die Registrierung von neuen PV-Anlagen gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat (vgl. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 1 MaStRV), beginnend mit dem erstmaligen Tätigwerden bzw. mit dem Ereignis, das die Registrierungspflicht auslöst. Da das Marktstammdatenregister allerdings eigentlich bereits zum 01.07.2017 hätte starten sollen, sind für Bestandsanlagen und für Anlagen, die in der Zwischenzeit in Betrieb genommen wurden, besondere Fristen zu beachten:

  • PV-Anlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden, können im Regelfall noch bis zum 31.01.2021 fristgemäß registriert werden.
  • Diese 24-Monate-Frist gilt allerdings dann nicht, wenn die PV-Anlage eigentlich bereits im PV-Meldeportal oder im Anlagenregister hätte registriert sein müssen, dort aber nie eingetragen wurde; in diesem Fall gilt die Ein-Monats-Frist, beginnend ab Inbetriebnahme (womit also in jedem Fall eine Registrierungspflichtverletzung auch nach der MaStRV vorliegt).
  • Die 24-Monate-Frist gilt auch dann nicht, wenn die Leistung der Anlage nach dem 30.06.2017 erhöht oder reduziert wurde. In diesem Fall musste die Bestandsanlage mit den neuen Leistungsdaten spätestens bis zum 31.07.2019 registriert werden.
  • PV-Anlagen, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen wurden, gelten nicht als Bestandsanlagen im Sinne des Marktstammdatenregister und waren daher innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Übergangsregister zu registrieren. Für die erneute Registrierung im Marktstammdatenregister wird eine Frist bis zum 31.01.2021 gewährt.

Für die Registrierung von Stromspeichern sind weitere Besonderheiten zu beachten. Hierzu hat die Bundesnetzagentur ein eigenes Hinweispapier veröffentlicht, das auf der Seite des Marktstammdatenregister abrufbar ist. Betreiber von Solaranlagen mit Stromspeichern sollten sicherstellen, dass auch der Stromspeicher so schnell wie möglich registriert wird.

Was passiert, wenn die Registrierung versäumt wurden?

Wird eine Registrierungspflicht – aus welchen Gründen auch immer – versäumt, kann dies gravierende Folgen haben. Im besten Fall bekommt der Anlagenbetreiber seine Zahlungen (Einspeisevergütung, Marktprämie oder ähnliches) lediglich später als gedacht, nämlich erst wieder, wenn alle erforderlichen Registerangaben gemacht sind. Netzbetreiber werden in Zukunft routinemäßig die Daten des Marktstammdatenregister abrufen und die Zahlungen einstellen, wenn Pflichtangaben fehlen.

Das betrifft zunächst aber nur die Fälligkeit der Zahlungsansprüche insbesondere für ältere Bestandsanlagen, der Zahlungsansprüche an sich bleibt bestehen. Der Anlagenbetreiber wird durch das Ausbleiben der Zahlungen also nur daran erinnert, dass noch bestimmte Angaben einzutragen sind. Sobald die Angaben gemacht sind, bekommt er das Geld ausbezahlt.

Das Unterlassen einer Registrierung stellt aber auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Gleiches gilt, wenn der Aufforderung der Bundesnetzagentur zur Überprüfung der Daten oder zur Mitwirkung nicht nachgekommen wird. Bislang hat sich die Bundesnetzagentur mit der Verhängung von Bußgeldern noch zurückgehalten.

Für Solaranlagen gelten darüber hinaus aber auch die Sanktionsregelungen des EEG weiter fort. Nach § 52 EEG reduziert sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers je nach Art des Meldeverstoßes um 20 oder gar um 100 Prozent. Im schlimmsten Fall verliert der PV-Anlagenbetreiber also für die Dauer der Meldepflichtverletzung seinen Zahlungsanspruch komplett.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


Startseite

3 Gedanken zu „Marktstammdatenregister: Sämtliche PV-Anlagen müssen registriert werden“

  1. leider gibt es große Probleme wenn man mehrere Anlagen erfassen möchte.
    Die angebotene Hilfe oder Videos zeigen hierzu keine Vorgehensweise auf.
    Seit Tagen versuche ich, als Marktakteuer-Vertreter eine zweite Anlage zu erfassen,
    leider ohne Erfolg. Die Hotline ist nicht hilfreich bzw. hilfsbereit.

    Antworten
    • Besten Dank für den Hinweis! Versuchen Sie es doch bitte einmal wie folgt:
      – Wenn Sie im Marktstammdatenregister als Marktakteur-Vertreter angemeldet sind, dann wechseln Sie zunächst gegebenenfalls den „Marktakteur“. Das machen Sie, indem Sie oben rechts auf Ihren Benutzernamen klicken. Dort erscheint dann ein kleines Menü mit dem Unterpunkt „Marktakteur wechseln“.
      – Wenn Sie auf einen (von Ihnen verwalteten) Marktakteur, der die Rolle des „Anlagenbetreibers“ hat.
      – Gehen Sie nun in der linken Menüspalte auf „Einheiten“. Jetzt sollten Sie auf der Seite „Meine Einheiten“ sein. Rechts oben erscheint nun der Button „+ Einheit erfassen“.
      – Wenn Sie nun auf „+ Einheit erfassen klicken“, dann können Sie für den aktuellen Marktakteur (= Anlagenbetreiber) eine weitere Einheit eintragen.

      Ich hoffe, dies hilft.

      Herzliche Grüße
      Sebastian Lange

      Antworten
  2. Leider habe ich als Administrator von 5 Anlagen bei vier Anlagenbetreibern feststellen müssen, das alle Anlagen durch das System dem erstgenannten Betreiber zugeordnet wurden, Korrekturversuche meinerseits nach Ratschlägen per Telefon oder E-Mail führten zu weiteren Verwechslungen sogar ungewollten Löschungen durch das System sowie zu Beschwerden der Netzbetreiber wegen fehlerhafter Angaben. Seit korrekter Eingabe im März 2019 gibt es deshalb Lösungsversuche, die aber bis heute vom „System “ nicht zur rechten Ordnung geführt werden konnten. Es wird verweigert, die von mir per E-Mail genannten richtigen Zuordnungen über Mitarbeiter des MaSt-Registers auch so einzupflegen. Ich bin mit meinen Möglichkeiten am Ende.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar