Meldepflichtverletzung: Clearingstelle entscheidet zugunsten der Anlagenbetreiber

Die verspätete Meldung einer PV-Anlage an die Bundesnetzagentur wird nur noch mit einer Reduzierung der EEG-Vergütung um 20 Prozent sanktioniert. Die frühere Sanktionsnorm, wonach die Vergütung für die Dauer der Meldepflichtverletzung „auf Null“ – also um 100 Prozent – verringert wurde, gilt spätestens seit dem Energiesammelgesetz nicht mehr — und zwar unabhängig davon, wann die PV-Anlage in Betrieb genommen wurde. Das hat die Clearingstelle EEG | KWKG mit gleich mehreren Schiedssprüchen, die jüngst veröffentlicht wurden, entschieden.

Hintergrund der Entscheidungen

Tausende PV-Anlagenbetreiber mussten in den vergangenen Jahren einen Teil der EEG-Vergütung zurückzahlen, weil sie ihre PV-Anlage nicht fristgemäß der Bundesnetzagentur gemeldet hatten. Hunderte dieser Fälle sind vor Gericht gelandet, doch fast immer hatten die Anlagenbetreiber das Nachsehen. Es sei allein Sache der betroffenen Anlagenbetreiber gewesen, sich rechtzeitig über ihre Pflichten zu informieren, urteilten die Gerichte.

Die Pflicht, neue PV-Anlagen nicht nur dem örtlichen Netzbetreiber, sondern auch der Bundesnetzagentur zu melden, besteht seit dem EEG 2009. Vor allem in der Anfangszeit wurden viele neue Anlagen jedoch nicht sofort gemeldet: sei es, weil die Anlagenbetreiber die neue Meldepflicht noch nicht kannten; sei es, weil sie die Bedeutung dieser Meldung schlicht verkannt hatten.

Doch auch der Gesetzestext war an dieser Stelle mit ziemlich heißer Nadel gestrickt. Der Gesetzgeber musste die Sanktionsnorm daher mehrfach korrigieren und nachjustieren. Die zahlreichen Klagen gegen Anlagenbetreiber führten beim Gesetzgeber schließlich zu der Einsicht, dass die alte Sanktion deutlich überzogen war: Sah das EEG 2014 als Sanktion noch eine Reduzierung der EEG-Vergütung „auf Null“ vor, sollte die Vergütung nach dem EEG 2017 nur noch um 20 Prozent reduziert werden. Diese abgemilderte Sanktion sollte nach dem Willen des Gesetzgebers sogar rückwirkend für alle Stromeinspeisungen nach dem 01.08.2014 gelten.

Ein kleiner „Justizkrimi“

Damit hätte der Streit um die Sanktionierung von Meldepflichtverletzung eigentlich beendet sein können. Doch es kam anders: Viele Netzbetreiber erkannten die rückwirkende Sanktionsabmilderung – mit teils aberwitziger Argumentation – einfach nicht an. Nach der Rechtsauffassung der Netzbetreiber sei auf Bestandsanlagen weiterhin die alte, harte Sanktion anzuwenden.

Fast alle Gerichte – bis hin zum Bundesgerichtshof – folgten der Argumentation der Netzbetreiber. Nur das Amtsgericht Ratzeburg widersprach dem BGH und entschied in einem ähnlich gelagerten Fall zugunsten der (von mir vertretenen) Anlagenbetreiberin.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, auf die sich Netzbetreiber und andere Gerichte bislang stets berufen haben, betrafen allerdings nur PV-Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden. Zu PV-Anlagen, die noch unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, hat der BGH bis dato nichts entschieden.

So konnte auch das Landgericht Memmingen zugunsten eines (ebenfalls von mir vertretenen) Anlagenbetreibers entscheiden, ohne dem BGH widersprechen zu müssen. Das Landgericht Memmingen kam sogar zu dem Ergebnis, dass Meldepflichtverletzungen bei älteren Bestandsanlagen, die noch unter dem EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, mittlerweile sanktionslos bleiben müssen. (Eine Rechtsauffassung, die von mir ausdrücklich nur hilfsweise vorgetragen wurde.) Zu einem ähnlichen Ergebnis kam später auch das Oberlandesgericht Hamm.

Klarstellungen durch den Gesetzgeber

Bei genauem Studium des Gesetzes war eigentlich bereits der ursprünglichen Fassung des EEG 2017 zu entnehmen, dass die neue, deutlich abgemilderte Sanktion rückwirkend auf alle meldepflichtigen Anlagen anzuwenden ist. Weil sich aber Netzbetreiber weigerten, diese neue Regelung anzuwenden, wies der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Mieterstromgesetz darauf hin, dass die neue Regelung für alle Anlagen gilt.

Doch dieser klarstellende Hinweis in der Gesetzesbegründung nützte nichts. Netzbetreiber und Gerichte blieben bei ihrer Rechtsauffassung. Der Gesetzgeber könne nicht mit einer späteren Gesetzesbegründung das Gesetz abweichend zur bisherigen Rechtsprechung neu interpretieren.

Mit dem Energiesammelgesetz, das am 18.12.2018 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das EEG daher noch einmal klarstellend geändert. Nunmehr heißt es im Gesetzestext selbst, dass die jüngere Sanktionsnorm – also die Reduzierung um 20 Prozent – Vorrang genießt.

Entscheidungen der Clearingstelle zur Meldepflichtverletzung

Die Clearingstelle hatte sich im Streit um die anzuwendende Sanktionsnorm lange Zeit bedeckt gehalten. Zwar hatte sich die Clearingstelle schon früh für die Anwendung der milderen Sanktion ausgesprochen. Nachdem aber der BGH zugunsten der Netzbetreiber entschieden hatte, wollte die Clearingstelle nicht in einem offenen Widerspruch zum BGH treten.

Die aktuellen Schiedssprüche der Clearingstelle (Schiedsspruch 2019/29, 2019/15, 2019/17, 2019/20, 2019/30, 2019/11) schaffen endlich Klarheit. Demnach gilt die mildere Sanktion rückwirkend für alle Stromeinspeisungen nach dem 01.08.2014. Wann die betreffende PV-Anlage in Betrieb genommen wurde, ist nicht relevant. Die Rechtsauffassung des BGH – so die Clearingstelle – sei nach der erneuten Änderung des EEG durch das Energiesammelgesetz überholt. Und auch der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm könne nicht gefolgt werden, da sich das Gericht nicht mit den Änderungen durch das Energiesammelgesetz auseinandergesetzt habe.

Voraussetzung für die Anwendung der jüngeren Sanktionsnorm ist allerdings, dass der Anlagenbetreiber jedenfalls alle für die Jahresabrechnung erforderlichen Informationen fristgemäß an seinen Netzbetreiber übermittelt hat. Bei einem „doppelten Meldeverstoß“ bleibt es bei der Anwendung der alten Sanktionsnorm. Hat ein Anlagenbetreiber seine Anlage also weder der Bundesnetzagentur gemeldet, noch seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber erfüllt, verliert er seinen Vergütungsanspruch für die Dauer der Meldepflichtverletzung also vollständig.

Folgen für die Praxis

Es bleibt zu hoffen, dass sich alle Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen. Denn wenngleich viele Rückforderungsfälle bereits gerichtlich entschieden sind, hat die Frage immer noch Relevanz: Durch das neue Marktstammdatenregister werden voraussichtlich noch viele weitere Meldepflichtverletzungen ans Tageslicht gelangen. Für die betroffenen Anlagenbetreiber, die dann zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert werden, macht es einen erheblichen Unterschied, ob sie 100 Prozent oder „nur“ 20 Prozent zurückzahlen müssen.

Anlagenbetreiber, die einen Teil ihrer Vergütung bereits zurückzahlen mussten, sollten die Schiedssprüche der Clearingstelle zum Anlass nehmen, ihre Unterlagen noch einmal ganz genau zu prüfen. Die Clearingstelle weist nämlich ausdrücklich darauf hin, „dass etwaige Vergütungsabrechnungen […] zu korrigieren sind und Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nachträglich einen Zahlungsanspruch haben können“. Möglicherweise können die betroffenen Anlagenbetreiber nun also ihrerseits Geld zurückverlangen.

Achtung!

Die Clearingstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass die bisherigen Rückforderungen der Netzbetreiber neu zu bewerten sind. Anlagenbetreiber, die in der Vergangenheit EEG-Vergütung zurückzahlen mussten, können also nun möglicherweise ihrerseits Geld zurückverlangen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob auch Sie Geld von Ihrer Netzbetreiberin zurückverlangen können, dann rufen Sie mich bitte an oder schreiben mir eine E-Mail. Gerne schaue ich mir auch Ihren Fall genau an.

Allerdings behalten bisherige Gerichtsurteile ihre Gültigkeit. Wer es auf eine gerichtliche Klärung mit seinem Netzbetreiber hat ankommen lassen und vor Gericht unterlegen ist, kann also keine Rückzahlung des zu viel Gezahlten verlangen. Hier bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber zumindest jene Fälle noch einmal korrigiert, die nach Inkrafttreten des EEG 2017 gerichtlich entschieden wurden.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


Startseite

Schreibe einen Kommentar