Netzbetreiberin muss EEG-Rückzahlung zurückzahlen

Anlagenbetreiber, die EEG-Vergütung wegen einer verspäteten Meldung an die Bundesnetzagentur zurückzahlen mussten, dürfen sich weitere Hoffnung machen: Das Landgericht Dortmund hat die Westnetz GmbH nun zur Rückzahlung einer solchen Rückzahlung verurteilt. Denn die Rückforderung der Netzbetreiberin sei zum Teil nicht berechtigt gewesen.

Wie bereits berichtet, hatte die Westnetz einen Landwirt aus Trier zur Rückzahlung der EEG-Vergütung in fünfstelliger Höhe aufgefordert. Hintergrund war, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur bei der Inbetriebnahme seiner Anlage eine zu geringe Leistung gemeldet hatte. Denn die PV-Anlage war – was sich erst Jahre später herausstellte – tatsächlich rund 10 kWp größer als vom Anlagenbetreiber damals angenommen.

Die Rückforderung der Netzbetreiberin war jedoch gleich aus mehreren Gründen falsch und überzogen. Weil die Netzbetreiberin ihre Fehler jedoch nicht einsehen wollte, verklagte der Anlagenbetreiber (mit meiner Hilfe) die Netzbetreiberin auf Rückzahlung der Rückzahlung ­– und bekam nun vom Landgericht Dortmund in wesentlichen Punkten Recht.

Das Landgericht Dortmund hatte vor allem drei Rechtsfragen zu beantworten:

  1. War die EEG-Vergütung für den nichtgemeldeten Anlagenteil nach der alten Sanktionsnorm „auf null“ oder nach der jüngeren Sanktionsnorm nur um 20 Prozent zu reduzieren?
  2. Kann sich der Anlagenbetreiber noch auf Verjährung berufen, auch wenn er sich zunächst damit einverstanden erklärt hatte, dass die Netzbetreiberin ihre Rückforderung einfach von der laufenden EEG-Vergütung abzieht?
  3. Hat ein Meldeverstoß zur Folge, dass die frühere EEG-Vergütung für den Eigenverbrauch komplett entfällt? 

Das Gericht gab der Netzbetreiberin nur zu der zweiten Frage Recht. Im Übrigen folgte das Gericht der Argumentation des Anlagenbetreibers. 

Lessons learned

  1. Erklären Sie sich im Falle einer Rückforderung nicht vorschnell damit einverstanden, dass die Netzbetreiberin den zurückgeforderten Betrag einfach verrechnet. Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Rückforderung besser vorher von einem Anwalt prüfen!
  2. Ganz gleich, wie überzeugt und selbstsicher die Netzbetreiberin ihre Rechtsauffassungen vortragen: Auch Netzbetreiber können irren!

Zwar weist das Gericht in der Urteilsbegründung auch darauf hin, dass man dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht vorwerfen könne, die gebotene BNetzA-Meldung unterlassen zu haben. Das Gericht stellt jedoch vor allem auf den „ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers“ ab, wie er aus dem Energiesammelgesetz aus Dezember 2018 hervorgeht. Der Gesetzgeber habe mit dieser Gesetzesänderung klargestellt, dass die abgemilderte, jüngere Sanktionsnorm Vorrang vor der alten Sanktionsnorm genießt.

„Der Gesetzgeber hat damit unmissverständlich klargestellt, dass bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht alle ab dem 01.08.2014 eingespeisten Strommengen, zu denen auch die hier streitgegenständlichen gehören, nur der abgemilderten Sanktion unterworfen werden sollen.“

(Landgericht Dortmund, Urt. v. 25.06.2020 – 4 O 32/19)

Daher sei auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht übertragbar. Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Netzbetreiberin sah das Gericht zudem keinen Grund, an der Verfassungsmäßigkeit des Energiesammelgesetzes zu zweifeln.

Es ist vor allem dieser Punkt, der die Entscheidung des Landgerichts Dortmund auch für andere betroffene Anlagenbetreiber so interessant macht. Es gibt noch hunderte, wenn nicht sogar tausende Fälle, in denen Anlagenbetreiber eigentlich zu viel EEG-Vergütung zurückgezahlt haben. Der Gesetzgeber wollte mit dem Energiesammelgesetz abschließend Klarheit zugunsten der Anlagenbetreiber schaffen. Viele Netzbetreiber erkennen diese Gesetzesänderung jedoch nicht an und bezeichnen das Gesetz – mit ziemlich fadenscheiniger Begründung – als verfassungswidrig. 

Das Urteil des Landgerichts Dortmund ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten bleibt noch die Möglichkeit der Berufung. Welche Rechtsauffassung sich am Ende durchsetzen wird, ist also noch offen. Hoffen wir, dass nun endlich auch andere Gerichte den „ausdrücklichen und unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers“ anerkennen und die abgemilderte Sanktion anwenden.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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