Mieterstrom: Power to the People!

Seit Mitte 2017 kennt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den sogenannten Mieterstrom. Demnach sieht das EEG vor, dass Vermieter eine besondere finanzielle Förderung – einen „Mieterstromzuschlag“ – erhalten können, wenn sie den Strom aus ihrer Photovoltaikanlagen direkt an ihre Mieter im Haus liefern. Damit sollen auch Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit eröffnet werden, günstigen Strom „vom eigenen Dach“ zu beziehen. Denn anders als Hauseigentümer können Mieter in der Regel nicht ohne Weiteres in eine eigene PV-Anlagen investieren.

Mieterstrom – bislang kein Erfolgsmodell

Mit dem EEG 2021 wurden die Regelungen zum Mieterstrom teilweise verbessert. Das war auch dringend nötig, denn in der Praxis spielt der Mieterstrom bislang kaum eine Rolle. Doch einfacher wird es damit nicht: Die Förderung kommt weiterhin nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Ob der Mieterstrom mit den neuen Regelungen tatsächlich an Fahrt gewinnen wird, wird sich daher erst noch zeigen müssen.

Der Mieterstromzuschlag kann in Anspruch genommen werden, wenn eine Vermieterin den Solarstrom vom eigenen Dach direkt an ihre Mieterinnen und Mieter im Haus liefert. Damit sollen auch Mieterinnen und Mietern die Möglichkeit eröffnet werden, an der Energiewende teilzuhaben und günstigen PV-Strom zu beziehen. 

„Mieterstrom sei ein echtes Win-Win-Win-Modell, heißt es oft: Er nützt den Vermietern, den Mietern und dem Klima gleichermaßen.“

Der Förderung des Mieterstroms vorausgegangen waren daher entsprechende Forderungen seitens der Spitzenverbänden der Immobilienwirtschaft: Vermieter und Mieter forderten gewissermaßen unisono, Mieterstrommodelle zu fördern und der privilegierten Eigenstromversorgung gleichzustellen. Denn erzeugt ein Hauseigentümer seinen Strom selbst, zahlt er auf den selbst verbrauchten Strom nur 40 Prozent der regulären EEG-Umlage. Liefert er den Strom dagegen an seine Mieterinnen und Mieter, sind 100 Prozent EEG-Umlage fällig.

Doch warum einfach, wenn es auch kompliziert geht? – Statt die Privilegierung des Eigenstroms mit wenigen Sätzen einfach auf das Mieterstrommodell auszuweiten, hat der Gesetzgeber sich für einen anderen Weg entschieden: Die direkten Stromlieferungen an Mieterinnen und Mieter bleiben zwar weiterhin mit der vollen EEG-Umlage belastet. Für diesen Strom kann jedoch eine zusätzliche Förderung geltend gemacht werden: der Mieterstromzuschlag.

Der erhoffte Erfolg blieb bislang allerdings aus. Von den jährlichen 500 MW, die für die Förderung des Mieterstroms vorgesehen sind, wurden 2020 nicht einmal 20 MW in Anspruch genommen. Das lag – neben dem komplizierten Regelwerk – nicht zuletzt daran, dass die Höhe des Mieterstroms an die reguläre Einspeisevergütung gekoppelt war – und mit dieser immer weiter sank. Zum Schluss betrug der Mieterstromzuschlag nahezu null Cent.

Mieterstrom als Vollversorgung

Will eine Vermieterin ihre Mieterinnen und Mieter mit Strom vom eigenen Dach versorgen, so bietet sie ihnen den Abschluss eines entsprechenden Stromliefervertrages an. Diese „Mieterstromverträge“ sehen in aller Regel eine Vollversorgung vor: Die Mieterinnen und Mieter, die mit Mieterstrom versorgt werden, decken ihren gesamten Strombedarf über die Vermieterin.

Die bisherigen Stromlieferverträge der Mieterinnen und Mieter werden also zuvor gekündigt, und die Vermieterin sorgt dafür, dass der Strom auch dann fließt, wenn die Sonne nicht scheint. Hierzu schließt sie mit einem Vorlieferanten ihrer Wahl einen eigenen Strom­liefervertrag ab, über den sie die zusätzlichen benötigten Strommengen bezieht. Die Mieterinnen und Mieter erhalten also einen Mix aus sauberem Strom aus der PV-Anlage und zusätzlichem Strom aus dem Netz.

Vertragsverhältnisse im Mieterstrommodell
Vertragsverhältnisse

Die Vermieterin rechnet dann den gesamten Strom, den sie an die Mieterinnen und Mieter liefert, in regelmäßigen Abständen ab. Grundlage ist dabei der Strompreis, den die Vermieterin mit ihren Mieterinnen und Mietern im Mieterstromvertrag vereinbart hat. 

Für den Strom, der aus der PV-Anlage stammt, kann die Vermieterin zusätzlich den Mieterstromzuschlag nach dem EEG geltend machen. Zahlungsverpflichtet ist insoweit die örtliche Netzbetreiberin, die auch den überschüssigen Strom, der nicht im Haus verbraucht wird, abnimmt. Für den Überschussstrom kann die Vermieterin wahlweise die Einspeisevergütung oder die Marktprämie nach dem EEG verlangen.

Beliefert die Vermieterin ihre Mieterinnen und Mieter mit Strom, wird die Vermieterin selbst zum Stromlieferanten bzw. zum „Energieversorgungsunternehmen“. Damit ver­bunden ist eine ganze Reihe von Pflichten und Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen administrativen Aufwand mit sich bringen. Wil sich die Vermieterin diesen Aufwand nicht antun, kann sie auch spezielle Dienstleister damit beauftragen, die Versorgung ihrer Mieterinnen und Mieter mit Mieterstrom zu übernehmen.

Höhe und Dauer des Mieterstromzuschlags

Der Mieterstromzuschlag ist ein eigenständiger Anspruch, der neben den gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung bzw. auf die Marktprämie tritt. Der Mieterstrom­zuschlag schließt den Anspruch auf die Einspeise­vergütung bzw. auf die Marktprämie auch nicht aus. Vielmehr kann die Vermieterin für den an die Mieterinnen und Mieter gelieferten PV-Strom den Mieterstrom­zuschlag und für den in das Netz eingespeisten PV-Strom die Einspeise­vergütung bzw. die Marktprämie verlangen. Zur Auszahlung verpflichtet ist in beiden Fällen der örtliche Netzbetreiber, an dessen Netz die PV-Anlage angeschlossen ist.

Die Höhe des Mieterstromzuschlags war im EEG 2017 an die reguläre EEG-Förderung gekoppelt und daher abhängig von der Größe der jeweiligen PV-Anlage (vgl. § 23b Abs. 1 Satz 1 EEG 2017). Grundsätzlich betrug der Mieterstromzuschlag demnach 8,5 Ct/kWh weniger als der reguläre „anzulegende Wert“, der für den in das Netz eingespeiste PV-Strom verlangt werden konnte.

Da der Mieterstrom­zuschlag an den für die reguläre Einspeisevergütung „anzulegenden Wert“ ge­koppelt war, unterlag auch der Mieterstromzuschlag der im EEG geregelten Degression. Und da die reguläre Einspeisenvergütung aufgrund der Degression immer weiter sank, betrug der Mieterstromzuschlag nach dem EEG 2017 zum Schluss nahezu nur noch Null Cent je Kilowattstunde.

Dieser Konstruktionsfehler wurde durch das EEG 2021 beseitigt. Die neuen Vergütungssätze für den Mieterstrom sind nunmehr eigenständig geregelt. Ihren Platz gefunden haben sie im neu geschaffenen § 48a EEG 2021. Demnach beträgt der „anzulegende Wert“ von Mieterstromanlangen

  • für die Leistungsstufe bis einschließlich 10 kWp: 3,79 Ct/kWh;
  • für die Leistungsstufe bis einschließlich 40 kWp: 3,52 Ct/kWh;
  • für die Leistungsstufe bis einschließlich 750 kWp: 2,37 Ct/kWh.

Allerdings unterliegen auch diese neuen, entkoppelten Fördersätze für den Mieterstrom weiterhin der Degression. Es ist daher davon auszugehen, dass auch diese Fördersätze in den nächsten Monaten immer weiter abschmelzen werden.

Die Förderung des Mieterstroms läuft parallel zum Anspruch auf Einspeisevergütung bzw. auf Marktprämie (vgl. § 19 Abs. 1 EEG 2021). Sie beginnt also grundsätzlich mit dem Tag der Inbetriebnahme und endet mit Ablauf des zwanzigsten vollen Kalenderjahres, das auf die Inbetriebnahme folgt (vgl. § 25 Abs. 1 EEG 2021).

Voraussetzungen der Förderung

Allerdings ist der Mieterstromzuschlag an recht enge Voraussetzungen geknüpft:

  • Neue Anlage: Die Förderung kommt nur für Solaranlagen in Betracht, die nach dem 24.07.2017 (Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes) in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 7 EEG 2017).
  • PV-Anlagen bis zu 100 kWp: Gefördert werden nur PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp, wobei für die Bestimmung der Anlagengröße Besonderheiten zu beachten sind.
  • PV-Anlage an oder in einem Wohngebäude: Das Gebäude, auf dem die PV-Anlage installiert ist, muss hauptsächlich als Wohngebäude genutzt werden. Das wird bereits dann angenommen, wenn mindestens 40 Prozent der Nutzfläche zum Wohnen genutzt werden. Die Förderung setzt auf der anderen Seite nicht voraus, dass auch der als Mieterstrom gelieferte Strom zu Wohnzwecken genutzt wird. Mieter­strom kann beispielsweise auch für das Laden von Elektro­fahrzeugen oder für Gewerberäume in einem Wohngebäude genutzt werden, ohne dass dies den Mieterstromzuschlag gefährdet.
  • Verbrauch in räumlicher Nähe: Der PV-Strom vom Dach muss entweder im selben Gebäude oder in den umliegenden Gebäuden als Mieterstrom genutzt werden. Dieses Kriterium ist durch die jüngste Gesetzesänderung ein wenig gelockert worden.
  • Ohne Durchleitung durch ein Netz: Der PV-Strom darf jedoch weiterhin nicht durch ein örtliches Stromnetz zu den Mieterinnen und Mietern gelangen. 
  • Geeignete Messeinrichtungen: Mittels geeigneter Messeinrichtung­en und geeigneter „Zählerarchitektur“ muss sichergestellt werden, dass der als Mieterstrom abgerechnete Strom exakt erfasst und zugeordnet wird. Die konkreten Anforderungen, die an die Messeinrichtungen gestellt werden, sind derzeit noch im Fluss und sollten daher vorab in Abstimmung mit dem zuständigen Netzbetreiber geklärt werden.
  • Registrierung der PV-Anlage als Mieterstromanlage: Die PV-Anlage muss auch im Anlagenregister als Mieterstromanlage registriert werden.

Wird die Mieterstromanlage in Kombination mit einem Stromspeicher betrieben, kann der Anspruch auf den Mieter­strom­zuschlag erst mit der Ausspeisung und nicht schon mit der Einspeisung geltend gemacht werden. Zudem gelten in diesem Fall besondere Anforderungen an die Messung der betreffenden Strommengen.

Andererseits setzt der Mieterstromzuschlag nicht voraus, dass es sich bei allen versorgten Wohnungen um Mietwohnungen handelt. Mieterstrom ist beispielsweise auch bei Eigentumswohnungen möglich.

Neben den Anforderungen des EEG ergeben sich allerdings auch noch aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) besondere Anforderungen an die Mieterstromverträge. So darf insbesondere der Strompreis, den die Mieterinnen und Mieter für den Mieterstrom bezahlen, maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs betragen (vgl. § 42a Abs. 4 EnWG). Übersteigt der Preis für den Mieterstrom diese Schwelle, entfällt damit zwar nicht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag insgesamt; er reduziert sich jedoch entsprechend. 

Darüber hinaus wird verlangt, dass der Mieterstromvertrag nicht mit dem Mietvertrag verknüpft wird. Andernfalls ist der Mieterstromvertrag nichtig. Auch darf der Mieterstromvertrag nur eine Mindestlaufzeit von maximal einem Jahr haben. Eine automatische Verlängerung ist zwar zulässig, aber maximal nur um jeweils ein Jahr.

Ob all diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, muss in erster Linie der Anlagenbetreiber selbst prüfen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Netzbetreiberin diese Prüfung von sich aus vornehmen werde und dass schon alles in Ordnung sei, wenn kein Widerspruch kommt. Stellt sich später heraus, dass der Mieterstromzuschlag zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, droht im schlimmsten Fall die Rückforderung der ausgezahlten Mieterstromzuschläge.

Zu beachten ist darüber hinaus, dass das EEG eine jährliche Höchstgrenze für die Mieterstromförderung vorsieht: Jedes Jahr kann Mieterstrom maximal für insgesamt 500 MW installierte Leistung in Anspruch genommen werden. Wird dieser Deckel in einem Jahr über­schritten (was derzeit nicht zu befürchten ist), kann für alle Mieterstromanlagen, die danach in Betrieb genommen werden, im Jahr der Inbetriebnahme kein Mieterstromzuschlag in Anspruch ge­nommen werden. Die betroffenen PV-Anlagen kommen aber auf eine Art Warteliste und können dann ab Beginn des folgenden Jahres den Mieterstromzuschlag erhalten – vorausgesetzt, dass der Deckel nicht auch schon für das folgende Jahr überschritten wird.

Neuerungen durch das EEG 2021

Mit dem neuen EEG 2021 wird längst nicht alles besser und einfacher. Im Gegenteil: Die Regelungen zum Mieterstrom werden noch komplizierter – und damit leider auch fehleranfälliger.

Nur Anlagen bis maximal 100 kWp installierte Leistung

Der erste Fallstrick droht bereits bei den neuen Vergütungssätzen für den Mieterstrom. War die Höhe des Mieterstromzuschlags bislang an die Höhe der Einspeisevergütung gekoppelt, sind die neuen Vergütungssätze nunmehr eigenständig geregelt. Im neu eingefügten § 48a EEG 2021 werden die Vergütungssätze

  • für die Leistungsstufe bis einschließlich 10 kWp,
  • für die Leistungsstufe bis einschließlich 40 kWp und
  • für die Leistungsstufe bis einschließlich 750 kWp

geregelt. Wohl mit Blick auf diese Regelung ist in manchen Beiträgen zum neuen EEG zu lesen, dass die Förderung für Mieterstrom nun für Anlagen bis 750 kWp möglich sei. Diese Aussage sollten interessierte Vermieterinnen allerdings mit Vorsicht betrachten. Denn § 21 Abs. 3 EEG 2021, der die Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag nennt, spricht nach wie vor von „Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt“. Mit dem EEG 2021 wurden die Vergütungssätze zwar angehoben. Die Begrenzung auf maximal 100 kWp steht aber weiterhin im Gesetz.

Dass es nun einen Fördersatz für Mieterstrom „bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt“ (§ 48a Nr. 3 EEG 2021) gibt, lässt sich wahrscheinlich nur historisch erklären. Bei genauerem Studium des Gesetzes fällt nämlich auf, dass die 750-kWp-Grenze bereits seit 2018 explizit auch im Zusammenhang mit dem Mieterstrom genannt wurde (§ 23b Abs. 1 Satz 2 EEG 2017).

Hintergrund war, dass die Vergütungssätze für die Einspeisevergütung – und damit auch der daran gekoppelte Mieterstromzuschlag – durch das Energiesammelgesetz zusätzlich zur regulären Degression abgesenkt werden sollten. Hiergegen gab es im Gesetzgebungsverfahren erheblichen Widerspruch. Der Kompromiss sah so aus, dass die Absenkung der Vergütung für die dritte Stufe des Mieterstromzuschlags milder ausfallen sollte als für die ersten beiden Stufen.

Anlagenzusammenfassung

Im Rahmen des EEG 2017 mag es vielleicht noch Sinn gemacht haben, dass die Sonderregelung zur dritten Vergütungsstufe des Mieterstroms noch von „750 Kilowatt“ sprach. Denn schließlich war diese Vergütung an die entsprechende Vergütungsstufe für die reguläre Einspeisevergütung gekoppelt, die nun mal bis 750 kWp reicht. 

Zudem wurde zum Teil vertreten, dass die Regelung zur Anlagenzusammenfassung in § 24 Abs. 1 EEG zwar nicht hinsichtlich der 100-kWp-Grenze gelte; insoweit seien ausschließlich die Anlagen auf demselben Haus zu verklammern. Für die Bestimmung der Höhe des Mieterstroms sei diese Regelung dagegen doch anwendbar, weil nämlich diese an die Leistungsstufen der Einspeisevergütung gekoppelt sei.

Mit der Entkoppelung der Vergütung für den Mieterstrom ist dieser Zusammenhang indes entfallen. Folglich ließe sich eigentlich nicht länger begründen, warum die Anlagenzusammenfassung nach § 24 Abs. 1 EEG auch für Mieterstrom gelten solle.

Dabei hätte es der Gesetzgeber eigentlich belassen können. Doch eine weitere neue Regelung, die als Erleichterung gedacht ist, könnte das genaue Gegenteil bewirken: Der neu eingefügten § 24 Abs. 1 Satz 4 EEG 2021 besagt, dass „abweichend von Satz 1“ keine Anlagenzusammenfassung vorzunehmen ist, wenn die Anlagen nicht am selben Anschlusspunkt hängen. Dies impliziert, dass eben dieser Satz 1 (Anlagenzusammenfassung) auf Mieterstromanlagen anwendbar sein muss – eine Annahme, die mit dem Wortlaut und mit der Systematik des Gesetzes nunmehr nicht mehr in Einklang zu bringen ist.

Der neu eingefügte § 24 Abs. 1 Satz 4 EEG kann sich daher leicht als Boomerang erweisen. Er sollte jedenfalls nicht vorschnell zu der Annahme verleiten, dass nun zum Beispiel mehrere 100-kWp-Anlagen auf ein und demselben Dach, die jeweils über einen eigenen Anschlusspunkt verfügen, nicht mehr zu verklammern seien.

Räumlicher Zusammenhang und Quartiersansatz

Da nützt es auch wenig, wenn auf der Verbrauchsseite nunmehr auf das gesamte „Quartier“ – statt wie zuvor auf den „unmittelbar räumlichen Zusammenhang“ – abgestellt wird. Dieser neue Quartiersansatz wurde zwar seit längerem gefordert. Es ist jedoch nach wie vor unklar, wie sich die räumliche Ausdehnung eines „Quartiers“ bestimmen lässt.

Aber vor allem gilt weiterhin die Einschränkung, dass der Mieterstrom nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden darf. Damit dürfte der neue Quartiersansatz faktisch ins Leere laufen. Denn im Regelfall verfügt jedes Gebäude über einen eigenen Anschluss an das öffentliche Netz. Dass mehrere Gebäude über einen einzigen Anschlusspunkt mit dem Netz verbunden sind, kommt in der Praxis eher selten vor – und wenn, dann nur im „unmittelbar räumlichen Zusammenhang“. Der Mehrwert dieses neuen Quartiersansatzes dürfte also denkbar gering ausfallen.

Rechtssicherheit beim Lieferkettenmodell

Eine geringe Verbesserung gibt es dagegen beim sogenannten Lieferkettenmodell. Beliefert die Vermieterin ihre Mieterinnen und Mieter mit Strom, wird sie zur Stromlieferantin bzw. zum „Energieversorgungsunternehmen“. Damit ver­bunden ist eine ganze Reihe von Pflichten und Aufgaben, die einen nicht unwesentlichen administrativen Aufwand mit sich bringen. Will sich die Vermieterin diesen Aufwand nicht antun, beauftragt sie einen speziellen Dienstleister damit, die Mieterstromlieferung durchzuführen.

Nach der bisherigen Rechtslage war es allerdings umstritten, ob sich dieses Lieferkettenmodell mit den Fördervoraussetzungen des Mieterstroms verträgt. Zum Teil wurde vertreten, dass nur der Anlagenbetreiber selbst den Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen könne. Dieser Streit ist nun zugunsten des Lieferkettenmodells entschieden.

Ausblicke

Kein Zweifel: Die neuen Regelungen zum Mieterstrom sind von der Intention der handelnden Politikerinnen und Politiker getragen, den Mieterstrom attraktiver zu machen. Ob die neuen Regelungen jedoch die gewünschte Wirkung zeigen werden, ist allerdings fraglich. Vieles bleibt unklar. Weitere Verbesserungen sind daher nötig und teils im Grundsatz auch schon beschlossen. Bis dahin bleiben die Mieterstromregelungen des EEG leider weiterhin ein schwieriges Terrain, das mit Vorsicht zu betreten ist.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


Startseite