Das Marktstammdatenregister hat es zu Tage gefördert: Viele Solaranlagen sind eigentlich größer als bislang angenommen – jedenfalls wenn es nach den Verklammerungsregelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) geht. Demnach sind mehrere Anlagen unter bestimmten Umständen nämlich als eine Anlage zu betrachten. Das kann fatale Folgen haben. Überschreitet die Anlage bestimmte Schwellenwerte, gelten mitunter andere Anforderungen. Und sind diese Anforderungen nicht erfüllt, besteht möglicherweise kein Anspruch auf EEG-Vergütung. Netzbetreiber fordern die betroffenen Anlagenbetreiber daher nun auf, die EEG-Vergütung der letzten Jahre zurückzuzahlen.
Netzbetreiberin muss EEG-Rückzahlung zurückzahlen
Anlagenbetreiber, die EEG-Vergütung wegen einer verspäteten Meldung an die Bundesnetzagentur zurückzahlen mussten, dürfen sich weitere Hoffnung machen: Das Landgericht Dortmund hat die Westnetz GmbH nun zur Rückzahlung einer solchen Rückzahlung verurteilt. Denn die Rückforderung der Netzbetreiberin sei zum Teil nicht berechtigt gewesen.
Westnetz: Überzogene Rückforderung der EEG-Vergütung
Bei solchen Rückforderungen sollte man sich als Anlagenbetreiber in Acht nehmen: Die Westnetz GmbH mit Sitz in Dortmund verlangt von einem Solaranlagenbetreiber einen Teil der EEG-Vergütung zurück, weil dieser seine PV-Anlage (unverschuldet) nicht korrekt der Bundesnetzagentur gemeldet habe. Die Rückforderung der Netzbetreiberin war jedoch gleich aus mehreren Gründen überzogen und fehlerhaft. Nun streiten die Parteien vor Gericht über die „Rückzahlung der Rückzahlung“.