Schleswig-Holstein Netz: tausende Rückforderungen der EEG-Vergütung wegen Meldeversäumnissen

In dieser Hinsicht dürfte die Schleswig-Holstein Netz mit Sitz in Quickborn bundesweit Spitze sein: Die Netzbetreiberin aus dem hohen Norden hat in den vergangenen Jahren tausende Solaranlagenbetreiber zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert, weil diese ihre Anlagen nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur gemeldet hätten. Die meisten Betroffenen zahlten zähneknirschende die geforderten Beträge. Hunderte Fälle landeten jedoch vor Gericht und sorgten bundesweit für Aufmerksamkeit. Endgültig abgeschlossen dürfte die Rückforderungswelle der Netzbetreiberin indes noch nicht sein. Denn wie auch die Clearingstelle EEG | KWKG jüngst verlauten ließ, dürften nach den Klarstellungen durch das Energiesammelgesetz viele Anlagenbetreiber nun ihrerseits Geld zurückverlangen können.

Der Sachverhalt

Häufig waren die Fälle sehr ähnlich gelagert: Viele der Anlagenbetreiber, die von der Schleswig-Holstein Netz AG zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert wurden, hatten ihre PV-Anlage Anfang 2012 in Betrieb genommen. In diesem Zuge hatten sie sämtliche Formulare, die sie von der Schleswig-Holstein Netz AG als zuständige Netzbetreiberin erhalten hatten, ausgefüllt und unterschrieben zurückgeschickt.

Eines dieser Formulare enthielt zwar – mit teils unterschiedlichen Formulierungen – die Frage, ob die PV-Anlage auch der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei. Überprüft wurde dies seitens der Netzbetreiberin jedoch nicht. Anders als die meisten anderen Netzbetreiberin wollte die Schleswig-Holstein Netz AG auch nicht die Meldebescheinigungen sehen, die Anlagenbetreiber nach ordnungsgemäßer Meldung von der Bundesnetzagentur erhielten.

Tatsächlich hatten viele Anlagenbetreiber ihre Anlage jedoch nicht sogleich der Bundesnetzagentur gemeldet: Sei es, dass die Meldung schlicht vergessen wurde, sei es, dass die betroffenen Anlagenbetreiber die Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur für dasselbe gehalten hatten.

Jedenfalls ging die Frage nach der Meldung im dicken Stapel der Papiere und in der Vielzahl der Fragen, die die Anlagenbetreiber zu beantworten hatten, ein wenig unter – und spielte jahrelang auch keine weitere Rolle. Die Schleswig-Holstein Netz AG zahlte nämlich zunächst unbeanstandet die volle EEG-Vergütung an die betroffenen Anlagenbetreiber aus. Erst Jahre später fing die Netzbetreiberin an, systematisch zu überprüfen, ob und wann die PV-Anlagen in ihrem Netzgebiet auch der Bundesnetzagentur bekannt waren.

Dass die Praxis der einzelnen Netzbetreiber ganz entscheidende Auswirkung auf die Meldungen der Anlagenbetreiber hat, zeigen die offiziellen Zahlen: Während in Schleswig-Holstein aus der betreffenden Zeit rund 1.400 Meldepflichtverletzungen bekannt geworden sind, waren es in Mecklenburg-Vorpommern zur gleichen Zeit gerade einmal 32. Für die betroffenen PV-Anlagenbetreiber in Schleswig-Holstein ist dies jedoch kaum ein Trost. Denn im Durchschnitt sollen die Rückforderungen rund 10.000 € betragen haben. Manch ein Landwirt musste gar mehrere hunderttausend Euro zurückzahlen.

Die Rechtslage

Auch wenn die Schleswig-Holstein Netz AG immer wieder etwas anderes behauptet: Die Rechtslage war und ist alles andere als eindeutig. Bis heute ist nicht abschließend geklärt, welche Folgen solche Meldepflichtverletzungen haben. Zwar hat der Gesetzgeber mittlerweile mehrfach auf die zahlreichen Rückforderungen der Netzbetreiber reagiert und die Sanktion deutlich entschärft. Viele Netzbetreiber – und leider auch manche Gerichte – erkennen diese Gesetzesänderung jedoch nicht an. Sie halten weiterhin an der alten, harten Sanktion fest und ignorieren den Willen des Gesetzgebers.

Aber der Reihe nach – kurz zusammengefasst:

  • Eingeführt wurde die Meldepflicht mit dem EEG 2009, das am 01.01.2009 in Kraft trat. PV-Anlagen, die davor in Betrieb genommen wurden, waren noch nicht meldepflichtig. PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden, waren dagegen nun auch der Bundesnetzagentur zu melden.
  • Die entsprechende Regelung wurde allerdings erst in den sprichwörtlich letzten Minuten des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht und war mit ziemlich heißer Nadel gestrickt. Daher war damals schon unklar, wie diese Regelung zu verstehen war.
  • Bereits mit dem EEG 2012 änderte der Gesetzgeber daher die Regelung. Demnach sollte sich die EEG-Vergütung auf den tatsächlichen Marktwert reduzieren, solange die Anlage noch nicht der Bundesnetzagentur bekannt war.
  • Mit dem EEG 2014, das am 01.08.2014 in Kraft trat, wurde die Sanktion jedoch wieder verschärft. Demnach sollte sich die Vergütung für die Dauer der Meldepflichtverletzung „auf Null“ reduzieren.
  • Bis dahin waren allerdings kaum Fälle bekannt geworden, in denen Anlagenbetreiber ihre EEG-Vergütung wegen Verletzung der Meldepflicht zurückzahlen mussten. Erst Ende 2014 gab es erste Gerichtsentscheidungen, die bundesweit für Schlagzeilen sorgten und Anlass für entsprechende Nachfragen von Parlamentariern gaben.
  • Einer dieser ersten Fälle wurde vom Landgericht Itzehoe entschieden. Das Gericht gab der klagenden Schleswig-Holstein Netz AG Recht und verurteilte den betroffenen Landwirt zur Rückzahlung von rund 780.000 €. Viele weitere Gerichtsverfahren und Gerichtsurteile folgten. Fast immer gewann dabei die Netzbetreiberin. Die Gerichte folgten im Wesentlichen dem vom LG Itzehoe eingeschlagenen Weg und wiesen den betroffenen Anlagenbetreibern die alleinige Verantwortung für die Meldepflichtverletzungen zu. Der Netzbetreiberin sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen.
  • Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber die betreffende Regelung mit dem EEG 2017 erneut geändert – und damit deutlich entschärft. Demnach sollen Meldepflichtverletzungen nämlich regelmäßig nur noch mit einer Reduzierung der Vergütung um 20 Prozent, statt wie zuvor um 100 Prozent sanktioniert werden. Diese 20-Prozent-Regelung soll zudem rückwirkend für alle Stromeinspeisungen ab dem 01.08.2014 gelten.
  • Doch leider ist diese Gesetzesänderung bei den Gerichten nicht so recht angekommen. Als der Bundesgerichtshof im Juli 2017 zum ersten Mal über eine Rückforderung der Schleswig-Holstein Netz AG zu entscheiden hatte, hat selbst der BGH einen entscheidenden Satz des Gesetzes wohl schlicht übersehen. Der BGH folgte der teils abenteuerlichen und hanebüchenen Argumentation der Schleswig-Holstein Netz AG und sah die Pflichtverletzung allein beim Anlagenbetreiber. Der Anlagenbetreiber sei allein dafür verantwortlich, sich über seine Pflichten zu informieren und dürfe sich nicht darauf verlassen, dass die Netzbetreiberin ihn schon informieren werde.
  • Dabei hat der BGH jedoch leider selbst den Überblick über das geltende Recht verloren. Die Auffassung des BGH war mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen und führte überdies zu einem unsinnigen Ergebnis. Das Urteil des BGH ist daher auf erhebliche Kritik gestoßen.
  • Es war das Amtsgericht Ratzeburg, das dem BGH in diesem Punkt widersprach und insoweit erstmals der von der Schleswig-Holstein Netz AG verklagten Anlagenbetreiberin Recht gab. Der BGH habe entscheidungserhebliche Punkte nicht beachtet. Die neue 20-Prozent-Regelung gelte auch für PV-Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden. Ein kleines Amtsgericht, das dem Bundesgerichtshof offen widersprach!

Das Urteil des Amtsgericht Ratzeburg ist mittlerweile rechtskräftig. Die Schleswig-Holstein Netz AG hat ihre Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen, nachdem das EEG durch das Energiesammelgesetz noch einmal klarstellend geändert wurde.

  • Das wollte der BGH allerdings nicht auf sich sitzen lassen. Bei nächster Gelegenheit – als er erneut über eine Rückforderung der Schleswig-Holstein Netz AG zu entscheiden hatte – ging der BGH auf die Kritik ein. Indes, die Kritik ficht ihn nicht an: Weil nicht sein kann, was nicht sein darf, sei die Kritik an seinem Urteil unberechtigt. Nicht sein Urteil, sondern das Gesetz sei unsinnig – sagt der BGH.
  • Der BGH hat daher bislang an seiner Linie festgehalten alle Fälle zugunsten der klagenden Netzbetreiberin entschieden. Dieser Rechtsprechung sind seitdem – soweit bekannt – alle anderen Gerichte gefolgt.
  • Dies rief erneut den Gesetzgeber auf den Plan: Mit dem sogenannten Energiesammelgesetz, das unter anderem Änderungen des EEG beinhaltet, nahm er eine erneute Klarstellung im Gesetz vor. Nunmehr ist der Vorrang der 20-Prozent-Regelung für alle meldepflichtigen PV-Anlagen noch einmal ausdrücklich und unübersehbar im Gesetz verankert. In seltener Ausführlichkeit wird in der amtlichen Gesetzesbegründung zudem ausgeführt, dass die Gerichte die Sanktion bislang falsch angewendet haben. Vor allem die Argumente, die die Schleswig-Holstein Netz AG dem BGH souffliert hatte, werden vom Gesetzgeber gründlich auseinandergenommen.

Wie geht es weiter?

Spätestens mit der Klarstellung durch das Energiesammelgesetz hätte der jahrelange Streit über die Folgen einer Meldepflichtverletzung eigentlich beendet sein müssen. Doch die Geister, die die Schleswig-Holstein Netz AG gerufen hat, die werden wir so schnell nicht los.

Denn weiterhin weigern sich manche Netzbetreiber und manche Gerichte, die rückwirkende Änderung des EEG anzuerkennen. Sie wenden vielmehr weiter die alte Sanktion – Reduzierung „auf Null“ – an und verweisen auf die Rechtsprechung des BGH.

Allerdings haben das Landgericht Memmingen und das Oberlandesgericht Hamm mittlerweile entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH nicht auf solche Bestandsanlagen übertragbar sei, die noch vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden. Diese älteren Bestandsanlagen sollen demnach sogar gänzlich sanktionsfrei bleiben. Hier soll also noch nicht einmal die 20-Prozent-Regelung greifen – Energiesammelgesetz hin oder her.

Die Clearingstelle EEG | KWKG vertritt eine andere Rechtsauffassung. Mit mehreren Schiedssprüchen hat die Clearingstelle Stellung genommen zu der Frage, ob und inwieweit die 20-Prozent-Regelung gelte. Nach Auffassung der Clearingstelle gilt diese Regelung gleichermaßen für alle PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden. Die Rechtsprechung des BGH könne spätestens nach der Klarstellung durch das Energiesammelgesetz keine Geltung mehr beanspruchen.

Die Clearingstelle weist ausdrücklich darauf hin, dass die bisherigen Rückforderungen der Netzbetreiber neu zu bewerten sind. Anlagenbetreiber, die in der Vergangenheit EEG-Vergütung zurückzahlen mussten, können also nun möglicherweise ihrerseits Geld zurückverlangen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob auch Sie Geld von Ihrer Netzbetreiberin zurückverlangen können, dann rufen Sie mich bitte an oder schreiben mir eine E-Mail. Gerne schaue ich mir auch Ihren Fall an.

„Die Regelung in § 52 Abs.3 EEG2017 soll über diese Übergangsbestimmungen rückwirkend für ab dem 1. August 2014 eingespeiste Strommengen gelten. Dies führt bei Vorliegen aller Voraussetzungen dazu, dass etwaige Vergütungsabrechnungen auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu korrigieren sind und Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nachträglich einen Zahlungsanspruch haben können. Dieser wird jedoch erst ab dem 21. Dezember 2018 fällig (Art. 15 Abs. 1 EnSaG).“

(Clearingstelle EEG | KWK, Schiedsspruch 2019/11 vom 13.05.2019, Rn. 47)

Fast schon als Ironie der Geschichte erscheint es da, dass die Schleswig-Holstein Netz AG ihren Widerstand gegen die rückwirkende Abmilderung der Sanktion scheinbar aufgegeben hat. Jedenfalls hat sie die Berufung gegen das Urteil des AG Ratzeburg in Reaktion auf das Energiesammelgesetz zurückgenommen. Mit Spannung bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Schleswig-Holstein Netz AG nun zu Rückforderungen der Anlagenbetreiber verhält, die zu viel EEG-Vergütung zurück zahlen mussten.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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