Steueränderungen zur Coronakrise

Die Coronakrise war Anlass für den Gesetzgeber, einige Steuerparagrafen zu ändern. Einige der Änderungen sind auch für Photovoltaikbetreiber relevant. Das betrifft vor allem die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes und die ebenfalls befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung.

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen sind im Steuerrecht vor allem die Regelungen zur Umsatzsteuer und zur Ertragssteuer wichtig.  In beiden Steuerbereichen wurden vorübergehende Änderungen beschlossen.

Umsatzsteuer befristet gesenkt

Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wurde der Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Für Solarbetreiber hat dies Auswirkungen auf den Kauf (oder Verkauf) einer Anlage, bei den laufenden Kosten, bei der Abrechnung der Einspeisevergütung sowie bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs.

Der niedrigere Steuersatz beim Kauf der Anlage gilt nur dann, wenn die Lieferung und Installation der Anlage innerhalb des Zeitraums der Steuersenkung abgeschlossen wurde. Wer im zweiten Halbjahr 2020 eine Photovoltaikanlage bestellt und gekauft hat, sie aber erst 2021 geliefert bekommt, muss wieder den vollen Umsatzsteuersatz zahlen.

Bei der Einspeisevergütung und beim privaten Eigenverbrauch (unentgeltliche Wertabgabe) kann für das gesamte Jahr 2020 der ermäßigte Steuersatz angewendet werden. Die in der Regel vom Netzbetreiber wie zu Jahresanfang angekündigt mit 19 Prozent Umsatzsteuer bezahlten Abschlagsbeträge müssen dabei mit der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 richtig deklariert und abgeführt werden. 

Degressive Abschreibung in der Ertragssteuer

Statt der linearen Abschreibung kann für Anschaffungen der Jahre 2020 und 2021 auch die degressive Abschreibung angewendet werden. Dabei werden die Investitionskosten nicht gleichmäßig auf 20 Jahre verteilt (5 Prozent jährliche Abschreibung), sondern anfangs ein fester Prozentsatz (bis zu 12,5 Prozent) bezogen auf den Buchwert des Wirtschaftsgutes. Die Abschreibungen sind also anfangs viel höher als bei der linearen Abschreibung und sinken von Jahr zu Jahr.

Auch bei Anwendung der degressiven Abschreibung bleiben die Sonderabschreibungen möglich, also sowohl das Vorziehen von 20 Prozent der Investitionskosten auf die ersten 5 Jahre, als auch der Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 40 Prozent im Jahr vor der Anschaffung.

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Thomas Seltmann ist Initiator und Hauptautor der Rubrik „Steuertipps“ bei PV-Magazine Deutschland. Er recherchiert und publiziert seit über 20 Jahren zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen und schult Solarbranche und Steuerberater zu diesem Thema. Seine Photovoltaik-Ratgeber sind Bestseller. Hauptberuflich ist er Referent Solartechnik und Speicher bem Bundesverband Solarwirtschaft in Berlin.


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