Stromspeicher: Es könnte so einfach sein…

Stromspeicher gewinnen zunehmend an Bedeutung. So sollen mittlerweile rund die Hälfte aller neuen Photovoltaikanlagen mit einem Batteriespeicher ausgestattet sein. Aber auch bei PV-Bestandsanlagen kann die Nachrüstung eines Speichers lohnen. Wer einen solchen Batteriespeicher betreibt, sollte jedoch ein paar juristische Tücken beachten.

Rechtliche Einordnung der Stromspeicher

Grund für die gestiegene Nachfrage nach Batteriespeichern sind zum einen die stetig sinkenden Preise. Zum anderen ist die gesetzliche Förderung des PV-Stroms mittlerweile so niedrig, dass es lohnender sein kann, den eigenen PV-Strom zunächst zwischenzuspeichern, um ihn dann zeitversetzt selbst zu verbrauchen. Privat oder gewerblich betriebene Batteriespeicher dienen also in erster Linie dazu, den Eigenversorgungsanteil zu erhöhen.

Stromspeicher sind rechtlich allerdings bislang nur sehr lückenhaft geregelt. Vor allem werden Stromspeicher in rechtlicher Hinsicht immer noch nicht als das betrachtet, was sie im Wesentlichen machen: nämlich Strom lediglich zeitlich versetzt zur Verfügung zu stellen. Vielmehr wird der Stromspeicher gleichermaßen als Verbrauchseinrichtung und als Erzeugungsanlage behandelt: Wird Strom eingespeichert, gilt dies als Stromverbrauch, wird der Strom wieder entnommen, gilt der Speicher als Erzeugungsanlage. 

Diese rechtlich „Zwitterstellung der Stromspeicher“ führt dazu, dass Stromspeicher gleichermaßen den Regelungen unterliegen, die für den Verbrauch als auch für die Erzeugung von Strom gelten. Wird der Stromspeicher ausschließlich mit erneuerbaren Energien gespeist, gilt er zudem als Erneuerbare-Energien-Anlage im Sinne des EEG. Das ist bei Heimspeichern, die in Kombination mit einer PV-Anlage betrieben werden, regelmäßig der Fall. Die Folge ist, dass die Regelungen des EEG auch auf Heimspeicher anzuwenden sind.

Hemmnis EEG-Umlage

Die Zwitterstellung der Stromspeicher kann darüber hinaus dazu führen, dass für den eingespeicherten Strom unter Umständen EEG-Umlage zu zahlen ist – im schlimmsten Fall sogar doppelt. Zwar enthält das EEG verschiedene Ausnahmetatbestände und Sonderregelungen, weshalb bei kleineren Heimspeichern im Regelfall keine EEG-Umlage anfällt. Ab einer bestimmten Anlagengröße oder in besonderen Fallkonstellationen wird die EEG-Umlage für eingespeicherten Strom jedoch ein Thema.

Die EEG-Umlage dient der Finanzierung der gesetzlichen Förderung der erneuerbaren Energien. Sie fällt grundsätzlich bei jeder „Stromlieferung an einen Letztverbrauch“ an und beträgt derzeit regulär 6,756 Cent je Kilowattstunde (Ct/kWh). Beim Einsatz eines Stromspeichers fällt die reguläre EEG-Umlage daher bereits dann an, wenn der Strom aus dem Speicher an eine andere Person geliefert wird, beispielsweise an die Mieterinnen und Mieter im Haus.

Seit dem EEG 2014 gibt es neben dieser regulären EEG-Umlage aber auch die „EEG-Umlage auf Eigenverbrauch“. Demnach ist grundsätzlich auch für jede selbsterzeugte und selbstverbrauchte Kilowattstunde Strom EEG-Umlage zu zahlen. Ausgenommen von der „EEG-Umlage auf Eigenverbrauch“ sind im Wesentlichen nur folgende Fälle:

  • Eigenversorgung aus unveränderten Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden;
  • Eigenversorgung aus einer sogenannten „Inselanlage“, die weder unmittelbar noch mittelbar mit dem örtlichen Stromnetz verbunden ist;
  • Eigenversorgung aus einer kleinen Anlage mit maximal 10 kWp installierte Leistung, begrenzt auf maximal 10.000 kWh im Jahr.

Soweit keine dieser Ausnahmen eingreift, ist die EEG-Umlage also auch für den selbsterzeugten Strom zu zahlen. Allerdings beträgt die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch „nur“ 40 Prozent der regulären EEG-Umlage, wenn der eigenerzeugte Strom mit erneuerbaren Energien gewonnen wird. Die Eigenversorgung aus einer PV-Anlagen mit mehr als 10 kWp installierter Leistung, die nicht unter den Bestandsschutz fallen, ist derzeit also mit 2,702 Ct/kWh EEG-Umlage belastet.

EEG-Umlage auf zwischengespeicherten Strom

Die gleichen Regelungen gelten beim Einsatz eines Batteriespeichers. Ist die PV-Anlage größer als 10 kWp, stellt bereits die Einspeicherung des Stroms grundsätzlich eine EEG-umlagepflichtige Eigenversorgung dar. Hat auch der Speicher eine größere Leistung als 10 kWp oder übersteigt die Entnahme die Schwelle von 10.000 kWh im Jahr, so ist auch die Ausspeicherung des Stroms EEG-umlagepflichtig. Denn auch der Speicher gilt ja, wie gesagt, bei der Ausspeicherung als eine eigenständige Stromerzeugungsanlage im Sinne des EEG.

Wird der Speicher ausschließlich mit PV-Strom befüllt, fällt die EEG-Umlage auch bei der Ausspeicherung nur in Höhe von 40 % an. Wird der Speicher dagegen auch mit Strom aus dem Netz beladen, so ist die EEG-Umlage in regulärer Höhe zu zahlen. Um dies zu verhindern, muss der Speicher technisch so integriert werden, dass eine Beladung über das Netz ausgeschlossen ist.

Saldierung für Fortgeschrittene

Damit es bei der Zwischenspeicherung von Strom nicht zu einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage kommt, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung im EEG eingefügt (§ 61l Abs. 1 EEG). Allerdings hat der Gesetzgeber in diesem Punkt (mal wieder) nicht den leichtest Weg gewählt, sondern eine recht schwerfällige Saldierungsregelung geschaffen. Demnach entfällt die EEG-Umlage für das Ein- bzw. für das Ausspeichern nicht – wie häufig angenommen – generell und in jedem Fall. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass sowohl die Ein- als auch die Ausspeicherung des Stroms mit EEG-Umlage belastet ist. Bei der einen Zahlung ist die andere Zahlung jedoch anzurechnen („zu saldieren“). 

Dabei knüpft die Saldierungsregelung allerdings nicht an die Ausspeicherung, sondern an die Einspeicherung an: 

  • Für den ausgespeicherten Strom ist in jedem Fall EEG-Umlage zu zahlen.
  • Bei der Einspeicherung der Strom wird dann allerdings die EEG-Umlage, die für den ausgespeicherten Strom gezahlt wurde, angerechnet.
  • Speicherverluste sind von der EEG-Umlage im Ergebnis befreit.

Die Saldierung bei der Einspeicherung erscheint auf dem ersten Blick paradox, weil die Einspeicherung denklogisch vor der Ausspeicherung kommt. Dieses Paradoxon wird jedoch dadurch aufgelöst, dass die Berechnungen einer etwaigen EEG-Umlage für den eingespeicherten Strom erst im Nachhinein am Ende der sogenannten Saldierungsperiode erfolgt.

Im Regelfall ist jedes Kalenderjahr eine Saldierungsperiode. Ein solcher Regelfall liegt jedoch nur vor, wenn der eingespeicherte Strom ausnahmslos vom Betreiber des Speichers selbst verbraucht oder in das vorgelagerte Netz gespeist wird. Andernfalls bildet nicht das Kalenderjahr, sondern der Kalendermonat die Saldierungsperiode. In diesem Fall ist die maximal anrechenbare EEG-Umlage auf 500 Einspeicherungen im Jahr begrenzt (eine Begrenzung, die für PV-Anlagen kaum eine Rolle spielen dürfte). Auch wenn Ein- und Ausspeicherung in zwei verschiedene Saldierungsperioden fallen, kann es zu einer doppelten Belastung des zwischengespeicherten Stroms kommen.

Vorsicht ist also vor allem dann geboten, wenn der Speicher eine bestimmte Größe hat oder nicht ausschließlich zur Eigenversorgung genutzt wird. Letzteres ist beispielsweise bereits dann der Fall, wenn sich benachbarte Solaranlagenbetreiber einen Stromspeicher teilen möchten. Aber auch wenn die PV-Anlage und der Stromspeicher nicht von ein und derselben Person betrieben werden, fällt bei der Speicherung des Stroms EEG-Umlage an.

In jedem Fall müssen Stromspeicher, die nicht unter die Kleinanlagenregelung fallen, über einen eigenen geeichten Zähler verfügen. Eine rein rechnerische Ermittlung der Strommengen ist nicht zulässig. Die gespeicherten und entnommenen Strommengen müssen dem Netzbetreiber zudem in regelmäßigen Abständen mitgeteilt werden. Wer diese Mitteilungspflichten verletzt, hat die EEG-Umlage für den zwischengespeicherten Strom gleich doppelt zu bezahlen.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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