Verklammerung

Die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 EEG wird landläufig auch als „Verklammerung“ bezeichnet. Demnach sind mehrere PV-Anlagen unter bestimmten Umständen „zu verklammern“ und wie eine einzige PV-Anlage zu behandeln.

Siehe auch: Anlagenzusammenfassung.


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