Welche Anlagen müssen im Marktstammdatenregister registriert werden?

Am 31.01.2019 ist das sogenannte Marktstammdatenregister – kurz: MaStR – freigeschaltet worden. Seitdem sind nicht nur alle neu in Betrieb genommenen PV-Anlagen im MaStR einzutragen. Auch Bestandsanlagen und Speicher, die bereits in den alten Registern registriert waren, müssen erneut registriert werden. Wer diese Meldepflichten missachtet, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Wer muss sich im Marktstammdatenregister registrieren?

Das MaStR ist das von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführte staatliche Register, in welchem sämtliche Erzeugungsanlagen und Akteure, die auf dem Strom- und Gasmarkt aktiv sind, verzeichnet sind. Das MaStR hat das PV-Meldeportal sowie das frühere Anlagenregister abgelöst und umfasst nunmehr deutlich mehr Daten als die beiden alten Register, beispielsweise auch Daten der Netzbetreiber und Stromlieferanten.

Registrierungspflichtig sind zum einen bestimmte Personen, Unternehmen und Behörden. Das MaStR spricht insoweit von „Marktakteuren“. Die Registrierungspflicht der Marktakteure knüpft in erster Linie an bestimmte Tätigkeiten bzw. „Marktrollen“ an, nicht an bestimmte Anlagen.

Welche Marktakteure sich im MaStR registrieren müssen, ist in § 3 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) geregelt. Registrierungspflichtig sind demnach insbesondere

  • alle Betreiber einer registrierungspflichtigen Anlage, wozu grundsätzlich sämtliche PV-Anlagen und sämtliche Stromspeicher zählen (dazu gleich mehr);
  • alle Stromlieferanten, sofern die Belieferung über ein Netz im energierechtlichen Sinne läuft; das kann auch der PV-Anlagenbetreiber sein, der seinen Nachbarn über das öffentliche Netz direkt beliefert.

Die Liste der registrierungspflichtigen Marktakteure ist noch deutlich länger, dürfte aber für den PV-Bereich regelmäßig nicht weiter relevant sein. Nimmt ein Marktakteur mehrere Funktionen war, so muss er sich mit jeder einzelnen Funktion gesondert registrieren.

Die Registrierung muss nicht zwingend vom Betreiber der PV-Anlage selbst durchgeführt werden. Das MaStR ermöglicht es, dass sich Dienstleister – beispielsweise Installateure – als solche registrieren und dann Registrierungen für ihre Kunden vornehmen. Auch in diesem Fall bleibt es allerdings dabei, dass der Anlagenbetreiber in energierechtlicher Hinsicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Register hinterlegten Angaben verantwortlich bleibt.

Welche Anlagen müssen registriert werden?

Neben den „Marktakteuren“ sind bestimmte Anlagen registrierungspflichtig. Insbesondere folgende Anlagen müssen regelmäßig im MaStR registriert werden:

  • neu in Betrieb genommene PV-Anlagen;
  • sämtliche PV-Bestandsanlagen, auch wenn diese bereits in einem der beiden alten Register registriert waren;
  • sämtliche ortsfeste Batteriespeicher.

Die Registrierungspflichten gelten unabhängig davon, ob für die betreffende Anlage eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind jedoch echte Inselanlagen, also PV-Anlagen oder Speicher, die keinerlei Verbindung zu einem Stromnetz haben.

Wie im EEG, gilt auch in der MaStRV grundsätzlich jedes einzelne PV-Modul als eine eigenständige PV-Anlage. Das bedeutet aber nicht, dass jedes PV-Modul einzeln zu registrieren wäre. Vielmehr sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV all jene PV-Module als eine „Einheit“ zu registrieren, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen wurden.

Ändern sich nach der erstmaligen Registrierung die eingetragenen Daten, so müssen die Änderungen auch im MaStR nachgezeichnet werden. Registrierungspflichtig sind insbesondere:

  • Betreiberwechsel;
  • Änderungen der Anschrift oder der Rechtsform des Marktakteurs;
  • eine Leistungsreduzierung, also insbesondere die Demontage einzelner PV-Module;
  • vorläufiger Anlagenstillegungen;
  • endgültige Anlagenstilllegungen.

Auch Anlagenerweiterungen sind registrierungspflichtig. Allerdings genügt es insoweit nicht, einfach nur die Angaben zur installierten Leistung der bereits registrierten Anlage entsprechend zu ändern. Vielmehr sind die neu hinzugenommenen PV-Module als eigenständige Anlage zu registrieren („weitere Einheit erfassen“).

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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