Westnetz: Überzogene Rückforderung der EEG-Vergütung

Bei solchen Rückforderungen sollte man sich als Anlagenbetreiber in Acht nehmen: Die Westnetz GmbH mit Sitz in Dortmund verlangt von einem Solaranlagenbetreiber einen Teil der EEG-Vergütung zurück, weil dieser seine PV-Anlage (unverschuldet) nicht korrekt der Bundesnetzagentur gemeldet habe. Die Rückforderung der Netzbetreiberin war jedoch gleich aus mehreren Gründen überzogen und fehlerhaft. Nun streiten die Parteien vor Gericht über die „Rückzahlung der Rückzahlung“.

Der Sachverhalt

Was würden Sie sagen, wenn sich plötzlich herausstellt, dass Ihre PV-Anlage eigentlich größer ist als gedacht? – So erging es einem Landwirt aus Trier, der Anfang 2012 eine PV-Anlage auf seinem Scheunendach hat errichten lassen. Die Anlage sollte nach Auskunft des damaligen Installateurs einen installierte Leistung von rund 50 kWp haben. Diese Leistung hatte er dann auch sogleich – wie es sich gehört – der Bundesnetzagentur gemeldet.

Ende 2016 fiel der Westnetz auf, dass die Anlage vergleichsweise hohe Erträge hat und hier irgendetwas nicht stimmen könne. Eine Überprüfung der Anlage ergab, dass tatsächlich nicht nur 50 kWp, sondern rund 62 kWp installiert sind. Wie es hierzu kommen konnte, ließ sich nicht mehr feststellen – die Firma, die die Anlage installiert hatte, gibt es nicht mehr.

Die höhere installierte Leistung wurde der Bundesnetzagentur sofort nachgemeldet. Die Westnetz verlangte jedoch vom Anlagenbetreiber sogleich einen Teil der bereits ausgezahlten EEG-Vergütung zurück, nämlich in Bezug auf den nicht gemeldeten Teil der PV-Anlage. Insgesamt geht es um rund 11.300 €, die der Anlagenbetreiber zurückzahlen sollte. Diesen Betrag verrechnete die Westnetz mit den folgenden Abschlagszahlungen.

Der vergleichsweise hohe Betrag erklärt sich damit, dass die Westnetz für die gesamte Dauer des Betriebs – also seit der Inbetriebnahme – Korrekturabrechnungen erstellt hat und die im EEG eigentlich geltende kurze Verjährungsfrist dabei außer Acht ließ. Damit nicht genug: Für die Zeit nach dem 01.08.2014 geht die Westnetz weiterhin von einer Reduzierung der Vergütung um 100 Prozent aus. Dass die Sanktion von Meldepflichtverletzung vom Gesetzgeber rückwirkend deutlich abgemildert wurde und die Vergütung nunmehr nur noch um 20 Prozent zu reduzieren ist, lässt die Westnetz nicht geltend.

Nachdem der Anlagenbetreiber erkannt hat, dass die Rückforderung der Westnetz überzogen war, fordert er nunmehr die Zahlung der restlichen EEG-Vergütung, die die Westnetz mit Verweis auf ihren vermeintlichen Rückzahlungsanspruch nicht ausgezahlt hat. Da die Westnetz die Zahlung verweigert, klagt der Anlagenbetreiber nunmehr vor dem Landgericht Dortmund für sein Recht.

Wenn Sie von ihrer Netzbetreiberin zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert werden, dann erklären Sie sich besser nicht mit einer Verrechnung der gegenseitigen Forderungen einverstanden. Prüfen Sie zunächst genau, ob die Rückforderung wirklich berechtigt ist.

Die Rechtslage

Die Rechtslage ist eigentlich weitgehend klar: Das EEG sieht für Rückforderungen der Netzbetreiber eine kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Und was die Sanktion von Meldepflichtverletzungen anbelangt, hat der Gesetzgeber jüngst noch einmal mit dem Energiesammelgesetz Klarheit geschaffen: In der Regel haben Meldepflichtverletzung nur noch einen Verlust von 20 Prozent der EEG-Vergütung zur Folge – nicht mehr 100 Prozent. Diese abgemilderte Sanktion gilt nach dem Willen des Gesetzgebers rückwirkend für grundsätzlich alle Stromeinspeisungen nach dem 01.08.2014. Ausgenommen sind lediglich jene Fälle, die bereits rechtskräftig entschieden wurden.

Dass das EEG für Rückforderungen der EEG-Vergütung eine kurze Verjährung vorsieht, hat mittlerweile auch die Westnetz erkannt. Sie argumentiert jedoch, dass sich der Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig auf die Verjährung berufen habe. Er sei vielmehr mit der Verrechnung der Abschlagszahlungen einverstanden gewesen. Nun sei es für ihn zu spät.

Wer einen solchen Netzbetreiber hat, braucht keine Feinde mehr. Mehr als nur ärgerlich ist aber auch, dass die Westnetz die abgemilderte Sanktion für Meldepflicht nicht anerkennt. Die Westnetz missachtet hier bewusst den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und vertritt die Ansicht, dass das EEG insoweit verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber könne die Sanktion nicht rückwirkend abmildern, weil dies gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Mit anderen Worten: Der Westnetz ist es egal, wie häufig der Gesetzgeber noch klarzustellen versucht, dass die rückwirkende Abmilderung der Sanktion für alle meldepflichtigen PV-Anlagen gleichermaßen gilt. Auch dass die Clearingstelle hierzu mittlerweile klar Position bezogen hat und die 20-Prozent-Regelung für anwendbar erklärt, ficht die Westnetz nicht an. Die Westnetz geht bei PV-Anlagen, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, weiterhin von einer Reduzierung der EEG-Vergütung um 100 Prozent aus.

Wie geht es weiter?

Wer Recht hat, werden die Gerichte zu entscheiden haben. Die Sache ist noch in erster Instanz vor dem Landgericht Dortmund anhängig. Wann das Landgericht ein Urteil sprechen wird, ist nicht abzusehen.

Mit Blick auf die abgemilderte Sanktion von Meldepflichten bleibt vorerst nur zu hoffen, dass die Netzbetreiber ihre harte Linie gegen PV-Anlagenbetreiber endlich aufgeben und den Willen des Gesetzgebers respektieren. Danach sieht es zurzeit jedoch nicht aus. Vielmehr scheint man auf Seiten der Netzbetreiber abwarten zu wollen, wie der Bundesgerichtshof die Änderungen durch das Energiesammelgesetz bewertet. Bis es zu einer erneuten Entscheidung des BGH kommt, könnten jedoch Jahre vergehen.

Update vom 27.06.2020: Das Landgericht Dortmund hat dem klagenden Anlagenbetreiber mit Urteil vom 25.06.2020 in zwei von drei strittigen Punkten Recht gegeben. Die Rückforderung der Westnetz GmbH war zum Teil nicht berechtigt. Die Netzbetreiberin muss den Betrag an den Anlagenbetreiber zurückzahlen!

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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