Wie Sie richtig auf die Rückforderung Ihres Netzbetreibers reagieren

PV-Anlagen waren der Bundesnetzagentur bereits seit dem 01.01.2009 über des PV-Meldeportal zu melden. Wer diese Meldung pflichtgemäß gemacht hat, hat von der Bundesnetzagentur in aller Regel eine Meldebestätigung erhalten. Wer seine PV-Anlage dagegen – etwa weil ihm diese Meldepflicht nicht bekannt war – nicht gemeldet hatte, muss leider damit rechnen, dass er einen Teil der EEG-Vergütung zurückzahlen muss. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn nicht selten wird die Rückforderung der EEG-Vergütung vom Netzbetreiber falsch berechnet.

Auch Bestandsanlagen, die bereits nach altem Recht meldepflichtig waren, müssen nun noch einmal erneut im Marktstammdatenregister registriert werden. Ärger mit dem Netzbetreiber droht vor allem dann, wenn sich nun im Zuge der Registrierung im Marktstammdatenregister herausstellt, dass die Anlage nach ihrer Inbetriebnahme pflichtwidrig nicht über das PV-Meldeportal gemeldet wurde. Denn auch wenn die Daten des PV-Meldeportals nicht automatisch im Marktstammdatenregister übernommen werden, so findet im Hintergrund doch ein Abgleich der Daten statt. Es besteht wenig Grund zur Hoffnung, dass frühere Meldeversäumnisse dabei unentdeckt bleiben.

Die Folge wird sein, dass der Netzbetreiber die EEG-Vergütung mit Verweis auf die Sanktionsregelungen des EEG ganz oder teilweise für einen bestimmten Zeitraum zurückverlangen wird. Betroffene Anlagenbetreiber sollten sich allerdings nicht blind darauf verlassen, dass diese Rückforderungen schon rechtens sein werden. Auch wenn Netzbetreiber gerne etwas anderes behaupten: Ob und inwieweit alte Meldeversäumnisse heute noch geahndet werden können, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt.

Vertrauen Sie nicht blind den Ausführungen Ihres Netzbetreibers! Bewahren Sie Ihre gesunde Skepsis. Denn vor allem bei der Rückforderung von EEG-Vergütung vertreten einige Netzbetreiber nach wie vor sehr fragwürdige Rechtsauffassungen. Lassen Sie die Rückforderung daher im Zweifel anwaltlich prüfen.

Strittige Rechtsfragen zur Rückforderung von Netzbetreibern

Rückforderungen von Netzbetreibern beschäftigen seit Jahren die Gerichte. Der Gesetzgeber hat bereits mehrfach hierauf reagiert und die Sanktionen des EEG rückwirkend deutlich abgemildert. Aber manche Netzbetreiber weigern sich schlicht, diese Gesetzesänderungen zu akzeptieren und entsprechend umzusetzen – mit teils aberwitziger Begründung.

Nach wie vor umstritten, sind insbesondere folgende Punkte:

  • Sind die geltenden Sanktionen des EEG auf PV-Anlagen, die zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.07.2012 in Betrieb genommen wurden, überhaupt noch anzuwenden?
  • Reduziert sich die Vergütung für die Dauer der Meldepflichtverletzung bei PV-Anlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, um 100 Prozent (alte Sanktionsregelung) oder „nur“ um 20 Prozent (neue Sanktionsregelung)?
  • Wie wirkt sich die Sanktion auf die Vergütung des Eigenverbrauchs aus, die ältere Bestandsanlagen genießen?

Darüber hinaus kennt das EEG für die Rückforderung der EEG-Vergütung eine besondere, kurze Verjährungsfrist sowie ein Aufrechnungsverbot für strittige Forderungen. Auch diese Regelungen werden nicht von allen Netzbetreibern ohne Weiteres beachtet.

Die 6 Goldenen Regeln im Falle einer Rückforderung

  1. Prüfen Sie genau, ob tatsächlich eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Möglicherweise liegt schlicht ein Datenverarbeitungsfehler auf Seiten der Bundesnetzagentur oder des Netzbetreibers vor.
  2. Erklären Sie sich auf keinen Fall damit einverstanden, dass Ihr Netzbetreiber seinen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch mit Ihren aktuellen Vergütungsansprüchen verrechnet.
  3. Widersprechen Sie auch ausdrücklich, wenn ihr Netzbetreiber die laufenden monatlichen Vergütungs- bzw. Abschlagszahlungen einfach einstellt.
  4. Sofern tatsächlich eine Meldepflichtverletzung vorliegt: Zahlen Sie – wenn überhaupt – maximal 20 Prozent der erhaltenen Einspeisevergütung zurück. Sie vermeiden damit, dass Sie im Falle einer Klage der Netzbetreiberin möglicherweise einen Teil der Prozesskosten tragen müssen.
  5. Selbst wenn Sie einen Teil der Rückforderung erfüllen: Behalten Sie sich vor, die Sache noch einmal überprüfen zu lassen. Sie müssen hierfür nicht zwingend erklären, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt. Sie sollten aber unbedingt alles vermeiden, was in die Richtung verstanden werden könnten, dass Sie die Sache als abgeschlossen betrachten. Vermerken Sie auf dem Zahlungsvermerk am besten einfach: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“
  6. Last but not least: Sprechen Sie bitte nur mit Kolleginnen oder Kollegen, die sich wirklich mit dieser Materie auskennen. ;-)

Die Clearingstelle EEG | KWKG hat übrigens jüngst mit mehreren Schiedssprüchen entschieden, dass die 20-Prozent-Regelung für alle meldepflichtigen PV-Anlagen gleichermaßen gilt. Die frühere Rechtsprechung des BGH, der dies noch anders beurteilt hat, könne spätestens nach der Klarstellung durch das Energiesammelgesetz keine Geltung mehr beanspruchen.

Die Clearingstelle weist in diesen Schiedssprüchen ausdrücklich darauf hin, dass die bisherigen Rückforderungen der Netzbetreiber neu zu bewerten sind. Anlagenbetreiber, die in der Vergangenheit EEG-Vergütung zurückzahlen mussten, können also nun möglicherweise ihrerseits Geld zurückverlangen.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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