Zu viel zurückgezahlt? – Was meldesäumige Anlagenbetreiber nun dringend prüfen sollten

Das hat gesessen: Die Clearingstelle EEG | KWKG hat in gleich mehreren Verfahren zugunsten meldesäumiger Anlagenbetreiber entschieden. Wer seine PV-Anlage nicht rechtzeitig der Bundesnetzagentur gemeldet hatte, muss nur 20 Prozent der EEG-Vergütung zurückzahlen – nicht 100 Prozent, wie viele Netzbetreiber meinen. Die Clearingstelle deutet zugleich an, dass Anlagenbetreiber in der Vergangenheit mitunter zu viel EEG-Vergütung zurückgezahlt haben. Die betroffenen Anlagenbetreiber können nun unter Umständen ihrerseits Geld zurückverlangen.

Umstrittene Rechtsfolge einer Meldepflichtverletzung

Die Frage beschäftigt seit Jahren die Gerichte: Tausende Anlagenbetreiber sind zur Rückzahlung der EEG-Vergütung aufgefordert worden, weil sie ihre PV-Anlage nicht rechtzeitig der Bundesnetzagentur gemeldet hatten. Dass neu in Betrieb genommene PV-Anlagen seit dem EEG 2009 auch der Bundesnetzagentur zu melden waren, war noch vergleichsweise klar. Umstritten war jedoch die Rechtsfolgen einer solchen Meldepflichtverletzung: Denn mal sah das Gesetz eine Reduzierung der Einspeisevergütung auf den Marktwert vor, mal eine Reduzierung „auf null“, zum Schluss nur noch um 20 Prozent.

Vor allem diese 20-Prozent-Regelung hat zu viel Diskussion geführt. Denn diese deutlich abgemilderte Sanktion soll nach dem Willen des Gesetzgebers rückwirkend für alle Stromeinspeisungen ab dem 01.08.2014 gelten. Viele Netzbetreiber weigerten sich jedoch, diese neue Regelungen anzuwenden – und verlangten weiterhin die volle Rückzahlung.

Hintergrund der Rückforderungsfälle

Ich habe einige der betroffenen Anlagenbetreiber erfolgreich gerichtlich vertreten. Eine ausführlichere Darstellung der Meldepflichtproblematik finden Sie auch auf meiner Kanzlei-Webseite.

Clearingstelle entscheidet zugunsten der Anlagenbetreiber

Nun hat die Clearingstelle endlich entschieden: Die 20-Prozent-Regelung ist auf alle meldepflichtigen PV-Anlagen anzuwenden, ganz gleich, wann die betreffende PV-Anlage in Betrieb genommen wurde. Die Clearingstelle deutet zugleich an, dass viele Anlagenbetreiber, die EEG-Vergütung zurückzahlen mussten, einen Teil des Geldes zurückverlangen können:

„Die Regelung in § 52 Abs. 3 EEG 2017 soll über diese Übergangsbestimmungen rückwirkend für ab dem 1. August 2014 eingespeiste Strommengen gelten. Dies führt bei Vorliegen aller Voraussetzungen dazu, dass etwaige Vergütungsabrechnungen auf der Grundlage von § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zu korrigieren sind und Anlagenbetreiberinnen und -betreiber nachträglich einen Zahlungsanspruch haben können. Dieser wird jedoch erst ab dem 21. Dezember 2018 fällig (Art. 15 Abs. 1 EnSaG).“

(Clearingstelle EEG | KWK, Schiedsspruch 2019/11 vom 13.05.2019, Rn. 47)

Zugegeben: Die Ausführungen der Clearingstelle sind nicht leicht verständlich. In der Sache bedeutet dies aber nichts geringeres, als das betroffene Anlagenbetreiber nun ganz genau prüfen sollten, ob sie möglicherweise zu viel Geld zurückgezahlt haben. Unter Umständen können Sie nun ihrerseits Geld von ihrer Netzbetreiberin zurückverlangen.

Verlassen Sie sich als betroffener Anlagenbetreiber nicht darauf, dass der Netzbetreiber die Rückforderung von sich aus noch einmal überprüfen und gegebenenfalls korrigieren wird. Das wird kein Netzbetreiber freiwillig machen. Ob und wenn ja wie viel Geld Sie nun ihrerseits zurückverlangen können, müssen Sie daher selber klären.

Checkliste für die
„Rückforderung der Rückforderung“

So prüfen Sie, ob auch Ihr Netzbetreiber zu viel EEG-Vergütung von Ihnen zurückverlangt hat:

  1. Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Meldepflichtig waren alle PV-Anlagen, die nach dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden. Nur für diese Anlagen kam überhaupt eine Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung in Betracht.
  2. Stromeinspeisungen zwischen dem 01.08.2014 und dem 31.12.2016: Die Reduzierung um 20 Prozent gilt rückwirkend für Stromeinspeisungen ab dem 01.08.2014. Viele Netzbetreiber wendeten hier jedoch die ursprüngliche Fassung des EEG 2014 an, wonach die Vergütung um 100 Prozent zu reduzieren war. Diese Rechtsauffassung darf mittlerweile als überholt angesehen werden.
  3. Stromeinspeisungen vor dem 01.08.2014: Nach dem EEG 2012, das bis zum 31.07.2014 in Kraft war, war die Vergütung für die Dauer der Meldepflichtverletzung auf den monatlichen Marktwert reduziert. Das erkennt man in den Korrekturrechnungen daran, dass für den betreffenden Zeitraum alle Monate einzeln aufgelistet werden, jeweils mit Vergütungssätzen zwischen 3 und 5 Ct/kWh.
  4. Kurze Verjährung für Rückforderung: Für Rückforderungen der Netzbetreiber gilt eine kurze Verjährungsfrist von zwei, statt der sonst geltenden drei Jahren. Die Verjährung tritt allerdings immer mit Ablauf des letzten Jahres, also nach dem 31.12. eines jeden Jahres ein. Je nachdem wann die Rückforderung geltend gemacht wird, kann der Rückforderungszeitraum daher bis zu drei Jahre betragen – aber auf keinen Fall mehr! Auch das wird nicht von allen Netzbetreibern ohne Weiteres beachtet.
  5. Keine Reduzierung der Vergütung des Eigenverbrauchs: Bei PV-Anlagen, die vor dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, wird nicht nur der in das Netz eingespeiste Strom vergütet. Auch für den sogenannten Eigenverbrauch kann eine – wenn auch deutlich niedrigere – Vergütung verlangt werden. Einige Netzbetreiber lassen diesen Teil der Vergütung für die Dauer einer Meldepflichtverletzung gänzlich entfallen. Das ist nicht korrekt.
  6. Keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor dem 01.01.2017: Der Gesetzgeber hat mit dem EEG 2017 geregelt, dass die 20-Prozent-Regelung rückwirkend für alle Stromeinspeisungen ab dem 01.08.2014 gelten soll. Ausgenommen sind von Gesetzes wegen jedoch jene Fälle, die bereits vor dem 01.01.2017 rechtskräftig gerichtlich entschieden worden. Anlagenbetreiber, die es auf eine Klage der Netzbetreiberin haben ankommen lassen und vor Gericht unterlagen, sollen demnach also das Nachsehen haben. (Ein Ergebnis, das sehr unbefriedigend ist, da es ohne diese Gerichtsverfahren gewiss nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Gesetzes gekommen wäre.) Das gilt jedoch nur, wenn sich Anlagenbetreiber und Netzbetreiber während des Gerichtsverfahrens auf einen Vergleich geeignet haben oder wenn der Anlagenbetreiber einer Verurteilung durch Zahlung zuvorgekommen ist.
  7. Keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach dem 31.12.2016: Das Nachsehen haben in der Regel aber auch all jene Anlagenbetreiber, deren Fall erst nach dem 31.12.2016 zugunsten der Netzbetreiberin entschieden wurde.
  8. Verjährung der „Rückforderung der Rückforderung“: Anlagenbetreiber, die demnach zu viel EEG-Vergütung an ihre Netzbetreiberin zurückgezahlt haben, können das Zu-viel-gezahlte nun ihrerseits zurückfordern.
Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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