Finanzielle Förderung nach dem EEG

Die finanzielle Förderung von Solaranlagen ist ein wesentlicher Baustein des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Auch wenn Eigenversorgung und ungeförderte Direktvermarktung immer weiter in den Vordergrund treten, ist die finanzielle Förderung der PV-Anlagen nach dem EEG in den meisten Fällen weiterhin unverzichtbar.

Arten der Förderung nach dem EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verfolgt den Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Liegen die gesetzlichen Voraus­setzungen vor, kann für den Strom, der mittels einer PV-Anlage erzeugt und in das allgemeine Stromnetz eingespeist wurde, Vergütung in der gesetzlichen Höhe beansprucht werden.

Das EEG kennt für PV-Anlagen zwei verschiedene Arten der finanziellen Förderung: eine fixe Einspeisevergütung und die sogenannte Marktprämie (vgl. § 19 Abs. 1 EEG). Welche Form der finanziellen Förderung für eine konkrete PV-Anlage in Anspruch genommen werden kann, hängt von der Größe der betreffenden Anlage ab.

Einspeisevergütung

Bei der Einspeisevergütung erhält der Anlagebetreiber für jede in das Netz eingespeiste Kilowattstunde (kWh) eine fixe Vergütung. Die Einspeise­vergütung gibt es gemäß § 21 EEG grundsätzlich nur noch für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp.

Denn während das EEG früher grundsätzlich von einer fixen Einspeise­vergütung ausging, wurde mit dem EEG 2012 der Grundsatz der Direkt­vermarktung eingeführt: Anlagenbetreiber sollen den von ihnen erzeugten Strom grundsätzlich selbst vermarkten bzw. von einem Direktvermarkter vermarkten lassen (vgl. § 2 Abs. 2 EEG). Die Geltendmachung einer (fixen) Einspeisevergütung stellt somit die Ausnahme vom Grundsatz der Direktvermarktung dar, die an besondere Voraus­setzungen geknüpft ist.

Marktprämie

Für alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp besteht dagegen die Pflicht zur Direkt­vermarktung. Der Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber kann bei diesen Anlagen nur in Form der Marktprämie geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der betreffenden PV-Anlagen ändert sich hierdurch jedoch – so jedenfalls die Theorie – nichts.

Bei der Marktprämie lässt der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten Strom in der Regel durch einen sogenannten Direktvermarkter ver­markten. Vom zuständigen Netz­betreiber kann der Anlagenbetreiber dann gemäß § 20 EEG (nur) noch die sogenannte Marktprämie verlangen. Die Marktprämie ist im Wesentlichen die Differenz zwischen den Markterlösen, die der Anlagenbetreiber von seinem Direktvermarkter erhält, und der gesetzlich vorgesehenen Förderhöhe (die sogenannte Erlösobergrenze).

Die Abrechnung der Marktprämie erfolgt monatlich rückwirkend nach Maßgabe der tatsächlichen Marktpreise (vgl. § 23a EEG). Wie die Marktprämie zu berechnen ist, ist in der Anlage 1 des EEG geregelt. Demnach ist der Marktwert unter Zugrundelegung des „energieträger­spezifischen Monatsmarktwertes“ zu ermitteln. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Erlöse am Spotmarkt und nicht etwa die Erlöse, die der jeweilige Direktvermarkter tatsächlich erzielt hat.

Bei der Marktprämie müssen allerdings zwei grundlegend verschiedene Formen unterschieden werden:

  • die Marktprämie für ausschreibungs­pflichtige Anlagen und
  • die Marktprämie in gesetzlich bestimmter Höhe.

Marktprämie in gesetzlich bestimmter Höher

Sowohl Einspeisevergütung als auch Marktprämie sind für die jeweilige PV-Anlage unter Zugrundelegung des sogenannten „anzulegenden Wertes“ zu bestimmen. Dabei wird der „anzulegende Wert“ seit Inkrafttreten des EEG 2017 für alle PV-Anlagen ab einer installierten Leistung von 750 kWp im Wege der Ausschreibung ermittelt (vgl. § 22 Abs. 3 EEG). Für kleinere Anlagen gibt es dagegen eine Förderung „in gesetzlich bestimmter Höhe“.

Für Anlagen, die nicht der Ausschreibungspflicht unterliegen, wird der „anzulegende Werte“ für die einzelnen Erzeugungsarten in den §§ 40
bis 49 EEG bestimmt (vgl. § 22 Abs. 6 EEG). Die dort genannten „anzulegenden Werte“ sind Netto-Beträge, beinhalten also noch nicht die Umsatzsteuer (vgl. § 23 Abs. 2 EEG). Für PV-Anlagen sind §§ 48 und 49 EEG einschlägig. Gemäß § 48 EEG hängt der „anzulegende Werte“ im Wesentlichen von der Art, der Größe und der Lage der betreffenden PV-Anlage ab.

Ausschreibungspflichtige PV-Anlagen

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW wird der „anzulegende Wert“ seit dem EEG 2017 im Wege der Ausschreibung ermittelt (vgl. § 22 Abs. 1 EEG). Anspruch auf Marktprämie hat demnach nur, wer für seine Anlage einen Zuschlag erhalten hat und über eine wirksame Zahlungsberechtigung verfügt. Davon ausgenommen sind – wie gezeigt – lediglich PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 750 kW.

Hat der Betreiber einer PV-Anlage erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen, so entspricht der „anzulegende Wert“ dem von ihm gebotenen Zuschlagswert (vgl. § 38b Abs. 1 EEG). Maßgeblich ist also das jeweilige Gebot des betreffenden Anlagen­betreibers und nicht etwa der Durchschnittswert aller bezuschlagten Gebote. Einzelheiten zur Durchführung der Ausschreibungen sind in den §§ 28 bis 35a EEG sowie – speziell für PV-Anlagen – in den §§ 37 bis 38b EEG geregelt.

Höhe der gesetzlich bestimmten Förderung nach dem EEG

Für Anlagen, bei denen die Förderhöhe nicht durch Ausschreibung ermittelt wird, ergibt sich die Höhe des Zahlungsanspruchs in erster Linie aus dem Gesetz. Die „Förderung in gesetzlich bestimmter Höhe“ betrifft also alle Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 kWp.

Grundvergütung nach § 48 Abs. 1 EEG

Für PV-Anlagen ist – wie gesagt – vor allem § 48 EEG einschlägig. Demnach hängt der „anzulegende Wert“ im Wesentlichen von der Art, der Größe und der Lage der betreffenden PV-Anlage ab. Wörtlich lautet § 48 Abs. 1 EEG wie folgt:

„(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 6,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder

3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und […].“

(§ 48 Abs. 1 EEG)

§ 48 Abs. 1 EEG enthält allerdings weitere Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit für die betreffende PV-Anlage eine Förderung in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere sind Freiflächenanlagen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG nur in bestimmten Gebieten förderfähig (dazu im Folgenden, unter 3.).

Erhöhte Vergütung nach § 48 Abs. 2 EEG

Für Solaranlagen auf oder an einem Gebäude und für Solaranlagen an einer Lärmschutzwand kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 2 EEG eine höhere Vergütung verlangt werden. Da die hier zu prüfende PV-Anlage als PV-Freiflächenanlage errichtet werden soll, kommt die erhöhte Vergütung nach § 48 Abs. 2 EEG von vornherein nicht in Betracht. Sie bedarf daher hier keiner weiteren Prüfung.

Degression

Die in § 48 EEG genannten anzulegenden Werte für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kWpunterliegen allerdings der sogenannten Degression: Gemäß § 49 EEG ändert sich der tatsächliche anzulegende Wert regelmäßig in Abhängig davon, inwieweit der tatsächliche Zubau von PV-Anlagen im maßgeblichen Betrachtungszeitraum den gesetzlichen Zielkorridor überschritten oder unterschritten hat. Die in den einzelnen Monaten geltenden Fördersätze werden von der Bundes­netzagentur allgemein bestimmt und im regelmäßigen Turnus – alle drei Monate – veröffentlicht (abzurufen unter www.bundesnetzagentur.de).

Somit kommt es für die Förderhöhe einer bestimmten PV-Anlage auch auf eine zeitliche Komponente an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme der betreffenden PV-Anlage. Der Förderanspruch des Anlagen­betreibers berechnet sich also auf der Grundlage der von der Bundes­netzagentur für den betreffenden Monat der Inbetriebnahme veröffent­lichten Werte. Daher sind aus der Perspektive der Anlagen­betreiber somit die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte (und nicht die in
§ 48 EEG genannten „anzulegenden Werte“) entscheidend.

Pauschale Reduzierung bei Einspeisevergütung

Darüber hinaus folgt aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 EEG, dass sich der anzulegende Wert bei PV-Anlagen mit weniger als 100 kWp installierter Leistung pauschal um 0,4 Ct/kWh reduziert. Der pauschale Abzug von 0,4 Ct/kWh wird damit begründet, dass der Aufwand des Anlagenbetreibers bei Erhalt einer fixen Einspeisevergütung geringer sei als bei der Direktvermarktung.

Fördervoraussetzungen für ausschreibungsfreie PV-Anlagen

Für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Förderung nach § 19 EEG müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere enthält § 48 EEG Anforderungen an die Fläche, auf der die betreffende PV-Anlage errichtet werden soll. Demnach ist danach zu unterscheiden, ob die PV-Anlage auf bzw. an einem Gebäude, auf einer sonstigen baulichen Anlage oder als sogenannte Freiflächenanlage im Sinne des EEG errichtet werden soll.

Aufdachanlagen

Solaranlagen „auf, an oder in einem Gebäude“ sind insoweit privilegiert, als dass für diese Anlage grundsätzlich jedenfalls die Grundvergütung nach § 48 Abs. 1 EEG in Anspruch genommen werden kann. Einzige Voraus­setzung ist, dass das Gebäude „vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“.

Lediglich die Inanspruchnahme der erhöhten Vergütung nach § 48 Abs. 2 EEG ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Da die hier zu prüfende PV-Anlage als PV-Freiflächenanlage errichtet werden soll, bedarf es hier insoweit jedoch keiner weiteren Ausführungen.

Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen

Für Solaranlagen „auf sonstigen baulichen Anlagen“ gilt ähnliches: Auch für diese Anlagen kann bereits dann die Grundvergütung nach § 48 Abs. 1 EEG in Anspruch genommen werden, wenn die bauliche Anlage „vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“. Da die hier zu prüfende PV-Anlage als PV-Freiflächenanlage errichtet werden soll, bedarf es aber auch insoweit keiner weiteren Ausführungen.

Freiflächenanlagen

Freiflächenanlagen sind dagegen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG nur auf ganz bestimmten Flächen förderfähig. Voraussetzung ist insbe­sondere, dass für die betreffende Fläche ein entsprechender Bebauungs­plan existiert (Abs. 1 Nr. 3) oder ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB durchgeführt worden ist (Abs. 1 Nr. 2).

Allerdings genügt nicht jeder Bebauungsplan gleichermaßen. Das EEG differenziert vielmehr danach, wann der betreffende Bebauungs­plan aufgestellt wurde und was für ein Gebiet der Bebauungsplan ausweist. Bei jüngeren Bebauungsplanen muss die betreffende Fläche zudem bestimmte Eigenschaften aufweisen.

Die einschlägige Regelung wurde seit Inkrafttreten des EEG mehrfach nicht unwesentlich geändert. Für die Vergütungsfähigkeit einer PV-Anlage ist es ausreichend, wenn eine der drei in § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c EEG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist zunächst danach zu fragen, wann der Bebauungsplan aufgestellt wurde und ob er danach noch einmal geändert wurde.

Förderdauer

Die gesetzliche Förderung wird grundsätzlich 20 Kalenderjahren ab Inbetriebnahme der Anlage gewährt. Bei Anlagen, die nicht der Aus­schreibungs­pflicht unterfallen, verlängert sich die Förderdauer bis zum 31. Dezember des letzten Förderjahres (vgl. § 25 EEG). Somit ist zu unterscheiden:

  • Für alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 kW endet die Förderung jeweils zum 31.12. des 20. Jahres, das auf die Inbetriebnahme folgt. Eine ausschreibungsfreie PV-Anlage, die beispielsweise am 01.06.2019 in Betrieb genommen wurde, erhält die Förderung also noch bis zum 31.12.2039.
  • Für alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 750 kW endet die Förderung jeweils 20 Jahre nach der Inbetriebnahme. Eine ausschreibungspflichtige PV-Anlage, die beispielsweise am 01.06.2019 in Betrieb genommen wurde, wird also bis zum 31.05.2039 gefördert.
Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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