Garten-PV-Anlagen: Stromernte im heimischen Garten

Solaranlagen halten immer mehr Einzug in heimische Gärten – sei es am Zaun als Solarzaun oder als Mini-Solaranlage auf der Terrasse oder dem Geräteschuppen. Mit dem EEG 2023 ist sogar eine neue Förderkategorie für Garten-PV-Anlagen in das EEG gekommen. Was in der Praxis so spielerisch einfach aussieht, wirft in rechtlicher Hinsicht allerdings einige Fragen auf. Eine juristische Einordnung tut daher Not.

„Garten-PV-Anlagen“ im Sinne des EEG 2023

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat zum 01.01.2023 eine Vielzahl von Änderungen erfahren. So wurde unter anderem eine neue Vergütungskategorie von PV-Anlagen im Garten eingeführt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EEG 2023 kann nunmehr auch für PV-Anlagen im eigenen Garten die gesetzliche Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng gesteckt. 

Flächenkulisse des EEG

Nicht alle PV-Anlagen haben automatisch Anspruch auf die gesetzlich versprochene Vergütung. Das EEG macht die gesetzliche Förderung vielmehr davon abhängig, wo die PV-Anlagen installiert sind. Grundsätzlich förderfähig sind demnach PV-Anlagen „auf, an oder in einem Gebäude“ und PV-Anlagen „auf sonstigen baulichen Anlagen“ (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023). 

Freiflächenanlagen erhalten die gesetzliche Förderung hingegen nur dann, wenn die betreffende Fläche, auf der die PV-Anlage installiert ist, bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zu den Freiflächenanlagen zählt gemäß der Legaldefinition in § 3 Nr. 22 EEG 2023 jede „Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“ – also alle Anlagen, die nicht auf einem Gebäude oder auf einer „sonstigen baulichen Anlage“ installiert sind. Regelmäßig sind Freif­lächen­anlagen nur dann förderfähig, wenn sie zum einen im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurden. Zum anderen muss die betreffende Fläche eine gewisse Vorbelastung aufweisen, etwa durch eine frühere Nutzung, die immer noch nachwirkt (Konversionsfläche), oder durch die Nähe zu einer Autobahn (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023). 

Mit diesen flächenbezogenen Einschränkungen („Flächenkulisse des EEG“) will der Gesetzgeber darauf hinwirken, dass PV-Anlagen nicht wild in die Landschaft gebaut werden und schützenswert erscheinende Flächen von Solaranlagen freigehalten werden. PV-Anlagen sollen vorrangig auf Gebäuden oder auf „sonstigen baulichen Anlagen“, die auch ohne die PV-Anlage gebaut würden, errichtet werden. In der freien Fläche soll es die Förderung nur ausnahmsweise geben.

Gründe für die neue Vergütungskategorie

Bei den Garten-PV-Anlagen, für die die neue Vergütungskategorie im EEG eingeführt wurde, handelt es sich um Freiflächenanlagen im Sinne der Legaldefinition. Denn andernfalls wäre eine neue Vergütungs­kategorie gar nicht erforderlich.

Die amtlichen Gesetzesbegründung zum EEG 2023 (Bundestags-Drucksache 20/2656, S. 35) gibt Hinweise darauf, welche Ziele der Gesetzgeber mit der Einführung dieser neuen Vergütungskategorie verfolgt. Demnach hat der Gesetzgeber Anlagenbetreiber vor Augen, deren Wohngebäude für die Errichtung von Solaranlagen nicht geeignet sind, und die dann – gewissermaßen notgedrungen – in den eigenen Garten ausweichen. Auch diese Anlagenbetreiber sollen in den Genuss der gesetzlichen Einspeisevergütung kommen.

Doch nur für diese Fälle soll die neue Vergütungskategorie greifen. Die bisherige „Flächenkulisse“ des EEG soll nicht gänzlich aufgegeben, sondern nur punktuell aufgeweicht werden. Die Errichtung von PV-Anlagen als eigene kleine Freiflächenanlage im heimischen Garten soll die Ausnahme bleiben.

Warum das Wohngebäude für die Installation einer Solaranlage ungeeignet ist, ist für die Vergütungsfähigkeit der Garten-PV-Anlage indes nicht entscheidend. Exemplarisch werden in der Gesetzbegründung Reetdächer und Hinderungsgründe aus dem Denkmalschutz genannt. Eine weitere Konkretisierung soll gegebenenfalls durch eine Rechtsverordnung erfolgen, die „im Rahmen der geplanten Einführung der Solardachpflicht“ kommen soll. Ob und wann diese Rechtsverordnung tatsächlich erlassen wird, ist allerdings offen. 

Voraussetzungen für die neue Förderung

Kleine Freiflächenanlagen auf dem eigenen Grundstück sind daher nur dann ver­gütungs­fähig im Sinne des EEG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Anlage darf maximal 20 kWp installierte Leistung haben. Maßgeblich ist allein die installierte Leistung, also die Summe der Nennleistung aller Module. Auf die Wirkleistung (also die tatsächliche Leistung „hinter dem Wechselrichter“) kommt es hingegen nicht an.
  2. Die Anlage muss sich im sogenannten bauplanungsrechtlichen Innenbereich befinden, also „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ (vgl. § 34 BauGB). Die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich kann allerdings im Einzelfall schwierig sein. Im Zweifel sollte vorab eine Einschätzung der örtlichen Baubehörde eingeholt werden.
  3. Auf demselben Grundstück muss sich ein Wohngebäude befinden, das selbst nicht für die Installation einer PV-Anlage geeignet ist. Das Gesetz verweist insoweit auf eine Rechts­verordnung, die es derzeit noch gar nicht gibt. Fraglich ist, ob die Vergütung für die „Garten-PV-Anlage“ erst in Anspruch genommen werden kann, wenn diese Rechtsverordnung tatsächlich erlassen wurde. Die Gesetzesbegründung sagt hierzu nichts.
  4. Die Grundfläche der PV-Anlage darf die Grundfläche des Wohngebäudes nicht übersteigen. Die PV-Anlage darf flächenmäßig nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Anlagenbetreiber die gesetzliche Vergütung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EEG 2023 beanspruchen. Das wird nur selten der Fall sein. In der Praxis wird diese neue Vergütungskategorie daher wahrscheinlich nur recht selten zur Anwendung kommen.

Baugenehmigung

Darüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass Freiflächensolaranlagen im Garten auch baurechtlich zugelassen sein müssen. Das EEG regelt nämlich nur, unter welchen Voraussetzungen die Anlage vergütungsfähig ist. Das EEG sagt hingegen nichts dazu aus, ob eine Solaranlage im Garten überhaupt gebaut werden darf. Das ist vielmehr eine Frage des öffentlichen Baurechts.

Grundsätzlich benötigen alle baulichen Anlagen eine Baugenehmigung. Bestimmte Anlagen sind indes generelle genehmigungsfrei. Die Bauordnungen der Bundesländer, die die Genehmigungsanforderungen regeln, sehen meistens unter anderem vor, dass Freiflächensolaranlagen mit einer Fläche von maximal 9 x 9 qm keine Baugenehmigung bedürfen. Allerdings folgt hieraus nicht, dass baurechtlich nichts zu beachten sei. Die allgemeinen baurechtlichen Anforderungen, beispielsweise hinsichtlich der Standsicherheit und der zulässigen Bauprodukte, gelten auch für genehmigungsfreie Anlagen. Auch insoweit sollte im Zweifel die frühzeitige Abstimmung mit der örtlichen Baubehörde erfolgen.

Höhe der gesetzlichen Förderung

Erst wenn all diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, stellt sich die Frage, wie hoch die gesetzliche Förderung ausfällt. Auch insoweit kursieren bereits missverständliche Informationen.

Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EEG 2023 soll auch für die neue Vergütungskategorie der „Garten-PV-Anlagen“ die Grundvergütung in Höhe von 7 Ct/kWh gelten. Allerdings sieht § 53 Abs. 1 Nr. 2 EEG vor, dass die im Gesetz genannten „anzulegenden Werte“ um 0,4 Ct/kWh zu reduzieren sind, wenn die betreffende Anlage nicht in der Direktvermarktung ist. Das ist bei den „Garten-PV-Anlagen“ im Sinne des EEG aufgrund ihrer geringen Größe regelmäßig der Fall. Die gesetzliche Vergütung beträgt also tatsächlich nicht 7 Ct/kWh, sondern 6,6 Ct/kWh.

Zudem unterliegt auch diese Vergütung der regelmäßigen Degression (vgl. § 49 EEG), die allerdings durch das EEG 2023 deutlich entschärft wurde. Die Absenkung der Vergütung erfolgt künftig automatisch alle sechs Monate um jeweils 1 %, beginnend ab dem 01.02.2024.

Der neue Zuschlag für Volleinspeiser kann für Garten-PV-Anlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EEG 2023 dagegen nicht geltend gemacht werden. Denn dieser Zuschlag gilt nur für PV-Anlagen, die „auf, an oder in einem Gebäude“ angebracht sind.

Andere Solaranlagen im Garten

Bei näherer Betrachtung der konkreten Voraussetzungen lässt die Freude über die neue Vergütungs­kategorie für Garten-PV-Anlage also schnell nach. Das bedeutet allerdings nicht, das PV-Anlagen im Garten per se nicht vergütungsfähig wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Anlage in eine der herkömmlichen Vergütungskategorien fällt.

Konventionelle Freiflächenanlagen

Wie bereits dargelegt, sind auch konventionelle Freiflächenanlagen nur unter engen Voraussetzungen vergütungsfähig. Erforderlich ist nicht nur, dass die Fläche innerhalb der Flächenkulisse des EEG und im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans liegt. Der Bebauungsplan muss auch bestimmte Anforderungen erfüllen (vgl. § 48a Abs. 1 Nr. 3 EEG 2023).

Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass all diese Anforderungen auch in einem heimischen Garten vorliegen könnten. Denkbar ist dies vor allem bei historischer Bebauung entlang der Bahn­schienen (ehemalige Bahnhäuser und ähnliches) oder bei Wohnhäusern, die als „Betriebswohnungen“ in älteren Gewerbegebieten liegen und genutzt werden dürfen (was längst nicht immer der Fall ist). Das sind aber absolute Ausnahmen. Im Regelfall sind konventionelle Freiflächenanlagen im eigenen Garten nicht vergütungsfähig. 

Solaranlagen „auf anderen baulichen Anlagen“

Deutlich wahrscheinlicher ist es hingegen, dass Solaranlagen im Garten als Anlagen „auf anderen baulichen Anlagen“ zu bewerten sind. Diese Einordnung drängt sich insbesondere bei den Solarzäunen auf, die sich derzeit sehr großer Nachfrage erfreuen, und bei kleinen PV-Anlagen auf der Terrasse.

Um als eine „Anlage auf einer sonstigen baulichen Anlage“ eingestuft werden zu können, müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Solaranlage muss auf einer „baulichen Anlage“ im Sinne des Baurechts angebracht sein.
  2. Der Hauptzweck dieser baulichen Anlage darf sich nicht darauf beschränken, Unterkonstruktion für die Solaranlage zu sein. Die Stromerzeugung darf also nur einem untergeordneten Zweck dienen.

Eine „bauliche Anlage“ im Sinne des Baurechts liegt regelmäßig dann vor, wenn die Anlage aus Bauteilen oder Baustoffen künstlich hergestellt wurde (vgl. Bundestags-Drucksache 16/8148, S. 60; 15/2864, S. 44; 15/2327, S. 34):

„Bauliche Anlagen werden gemeinhin als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage begriffen.

Und auch in der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass der Begriff der „sonstigen baulichen Anlage“ grundsätzlich weit aus­zulegen ist und dass jede künstlich hergestellte Anlage, die zu einem bestimmten Zweck fest mit dem Boden verbunden ist, hierunter fällt (siehe nur BGH, Urt. v. 17.07.2013, Az. VIII ZR 308/12; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.09.2017, Az. 6 U 2/16; OLG München, Urt. v. 04.02.2015, Az. 20 U 1735/14). Daher können auch Zäune eine „bauliche Anlage“ darstellen, wenn sie dauerhaft mit dem Boden verbunden sind (vgl. jüngst Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 24.01.2023, Az. 4 A 25/22.Z).

Hinsichtlich der Voraussetzung des untergeordneten Zwecks hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, „ob das Gebäude/die bauliche Anlage auch ohne die Anlage zur Erzeugung von Solarstrom in vergleichbarer Form errichtet worden wäre oder ob die Errichtung unterblieben oder in einer wesentlich anderen Gestaltung erfolgt wäre“ (BGH, Urt. v. 09.02.2011, Az. VIII ZR 35/10, juris, Rn. 35). Die Stromerzeugung darf nur ein nachrangiger Zweck sein.

Folglich stellen Solarzäune dann Solaranlagen „auf einer baulichen Anlage“ dar, 

  • wenn der Zaun fest mit dem Boden verbunden ist und 
  • wenn der Hauptzweck dieses Zauns nicht allein darin besteht, die Solarmodule zu tragen.

Die Kontrollfrage ist: Wäre der Zaun auch dann gebaut und fest mit dem Boden verbunden worden, wenn die Anbringung von Solarmodulen nicht möglich wäre, etwa zur Einfriedung des Grundstücks? Wenn diese Frage eindeutig mit Ja beantwortet werden kann, ist der Solarzaun regelmäßig als vergütungsfähig im Sinne des EEG anzusehen.

Entsprechendes gilt im Übrigen für Solarmodule, die auf einer Terrasse angebracht werden. Auch Terrassen stellen „bauliche Anlagen“ dar, wenn sie aus Baustoffen hergestellt sind.

Solaranlagen auf „Gebäuden“

Auch der Begriff des Gebäudes ist weit auszulegen. Als „Gebäude“ zählt gemäß der Legaldefinition des § 3 Nr. 23 EEG 2023 „jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Daher stellen auch Carports, Gartenhäuschen und Geräteschuppen regelmäßig ein „Gebäude“ im Sinne des EEG dar. Solarmodule, die auf diesen Gebäuden angebracht sind, sind ebenso regelmäßig vergütungsfähig.


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