Gebäude

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geht – beispielsweise für die Gebäudevergütung – von einem weiten Gebäudebegriff aus. Als Gebäude zählt demnach grundsätzlich jede bauliche Anlage, die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen von gewissem Wert dient und die von Menschen betreten werden kann. So kann beispielsweise auch ein Carport ein Gebäude im Sinne des EEG darstellen.

Ob es sich bei einer bestimmten baulichen Anlage um ein „Gebäude“ handelt oder nicht, spielt vor allem bei der Vergütungsfähigkeit und bei der Vergütungshöhe eine Rolle. Denn die sogenannten Gebäudesolaranlagen erhalten unter Umständen eine höhere Vergütung. Die Gebäudevergütung liegt derzeit je nach Anlagengröße rund 2,5 Cent über der Grundvergütung, die für Solaranlagen auf baulichen Anlagen gezahlt wird (vgl. § 48 Abs. 2 EEG).

Diese Unterscheidung hat dazu geführt, dass sich zahlreiche Gerichte und immer wieder auch die Clearingstelle mit dem Gebäudebegriff befassen mussten. So musste beispielsweise geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Hühnerstall oder eben auch Carports als Gebäude einzustufen sind.

Könnte dieser Hühnerstall ein ‚Gebäude‘ im Sinne des EEG sein?

Das EEG geht zwar grundsätzlich von einem weiten Gebäudebegriff aus. Ein Gebäude ist demnach jede selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und die vorrangig dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dient. Für die Förderfähigkeit des Gebäudes kommt es aber darüber hinaus darauf an, dass die Solaranlage eine untergeordnete Bedeutung hat. Das „Gebäude“ darf also – einfach gesagt – nicht allein mit Blick auf die höhere Gebäudevergütung als solches geschaffen worden sein.

Im Zweifel kommt es auf eine Betrachtung des Einzelfalls an. Dabei kann neben dem Nutzungszweck („vorrangig zu anderen Zwecken“) auch die Art und Weise der Konstruktion eine Bedeutung bekommen. So soll es etwa schädlich sein, wenn die bauliche Konstruktion ohne die montierten Module ihren angeblich vorrangigen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Dagegen ist es nicht zwingend erforderlich, dass zunächst das Gebäude und dann die Solaranlage gebaut werden. Auch baulich integrierte Solaranlagen, die in einem Zuge mit dem Gebäude errichtet werden, können Gebäudeanlagen im Sinne des EEG sein.


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