Marktstammdatenregister: Stromspeicher nicht vergessen!

Betreiber von Stromspeicher aufgepasst: nicht nur die PV-Anlagen, sondern auch alle bestehenden ortsfesten Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren! Die Frist läuft nur noch bis zum 31.01.2021. 

Stromspeicher sind registrierungspflichtig

Auch Batteriespeicher, die ausschließlich aus PV-Anlagen gespeist werden, gelten als „Anlage“ im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Speicher, die nach dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden, musste daher bereits nach der alten Anlagenregisterverordnung eigentlich im „Anlagenregister“ der Bundesnetzagentur registriert werden. Tatsächlich wurde jedoch nur ein Bruchteil der registrierungspflichtigen Stromspeicher registriert – aus welchen Gründen auch immer. 

Das Anlagenregister und das alte PV-Meldeportal sind mittlerweile Geschichte. Die beiden alten Register wurden durch das neue Marktstammdatenregister, das ebenfalls von der Bundesnetzagentur geführt wird, abgelöst. Das Marktstammdatenregister sollte ursprünglich bereits zum 01.07.2017 in Betrieb gehen, wurde jedoch wegen technischen Schwierigkeiten erst am 30.01.2019 freigeschaltet.

Meldungen an das Marktstammdatenregister sind ausschließlich online unter www.marktstammdatenregister.de möglich. Jeder Anlagenbetreiber muss dort zunächst ein eigenes Benutzerkonto anlegen, bevor er sich, seine PV-Anlage und seinen Speicher registrieren kann.

Seitdem sind sämtliche ortsfeste Stromspeicher im Marktstammdatenregister als separate „Einheit“ zu registrieren. Wer also eine PV-Anlage in Kombination mit einem Batteriespeicher betreibt, muss erst sich selbst als „Marktakteur“ und dann sowohl seine PV-Anlage, als auch seinen Stromspeicher jeweils als „Einheit“ im Sinne des Marktstammdatenregisters registrieren.

„Amnestie“ bis zur Übergangsfrist

Neu in Betrieb genommene PV-Anlagen und Batteriespeicher sind innerhalb eines Monats zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt jedoch nicht mehr nur für neue, sondern auch für sämtliche bestehende PV-Anlagen und Stromspeicher. Für Bestandsanlagen lief die Frist zur Registrierung bis zum 31.01.2021 (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017). Spätestens dann mussten also alle Bestandsanlagen – PV-Anlagen und Stromspeicher gleichermaßen – im Register verzeichnet sein.

Alle bestehenden PV-Anlage und auch alle bestehenden ortsfeste Stromspeicher sind spätestens bis zum 31.01.2021 im Marktstammdatenregister zu registrieren. Wer seine PV-Anlage oder seinen Speicher nicht registriert, riskiert, EEG-Vergütung zurückzahlen zu müssen.

Die Registrierungsfrist für Bestandsanlagen wurde vom Gesetzgeber zwischenzeitig zwar noch einmal verlängert. Damit einher geht eine Amnestie für meldesäumige Speicherbetreiber, da viele Speicher eigentlich schon viel früher hätten registriert werden müssen. Speicherbetreiber sollten die „Speicheramnestie“ im EEG aber alles andere als Zeichen dafür verstehen, dass die Registrierungspflicht vom Gesetzgeber nicht so ernst gemeint sei.

Wer seinen Speicher nicht im Marktstammdatenregister registriert, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Meldesäumige Betreiber riskieren auch, einen Teil der EEG-Vergütung für ihren PV-Strom zu verlieren. 

Besser nichts risikieren

Die „Speicheramnestie“ greift jedenfalls erst dann zugunsten eines Solaranlagen- und Speicherbetreibers ein, sobald er seine Solaranlage und seinen Speicher ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister registriert hat. Wurde nur die PV-Anlage registriert, nicht aber der Speicher, ist die gesetzliche Sanktion des Meldeverstoßes grundsätzlich zwar nur auf den zwischengespeicherten Strom anzuwenden. Da kleinere Stromspeicher jedoch in vielen Fällen nicht über einen eigenen Zähler verfügen und daher nicht festgestellt werden kann, wie viel Strom aus dem Speicher ins Netz gespeist wurde, unterliegt im Zweifel der gesamte PV-Strom der Sanktion.

Wie Meldepflichtverletzungen im konkreten Fall zu sanktionieren sind, hängt von verschiedenen Umständen ab. Die Bundesnetzagentur hat hierzu ein Hinweispapier veröffentlicht, das im Dezember 2019 noch einmal aktualisiert wurde („Hinweis zu EE-Stromspeichern: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung, Version 1.1“). Anlagenbetreiber sollten es hierauf besser nicht ankommen lassen und tunlichst darauf achten, dass ihre PV-Anlage und ihr Speicher fristgemäß registriert werden.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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2 Gedanken zu „Marktstammdatenregister: Stromspeicher nicht vergessen!“

  1. Hallo,
    was genau bedeutet denn „ortsfest“? Wenn der Speicher auf Rollen steht ist er nicht mehr ortsfest – korrekt? somit würde auch die Registrierungspflicht entfallen – korrekt?

    Antworten
    • Ob der Stromspeicher auf Rollen steht oder nicht, dürfte der Bundesnetzagentur ziemlich egal sein. Jedenfalls solange der Speicher mittelbar am selben Einspeisepunkt hängt, ist er als ortsfest im Sinne des Marktstammdatenregisters anzusehen.

      Herzliche Grüße
      Sebastian Lange

      Antworten

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