Bauliche Anlage

Als „sonstige bauliche Anlage“ zählt nahezu alles, was aus Baustoffen künstlich hergestellt wurde und dauerhaft mit dem Erdboden verbunden ist. Dauerhaft mit dem Boden verbunden gilt eine Anlage auch dann, wenn sie dauerhaft auf dem Boden ruht durch ihre eigene Schwere oder wenn der Verwendungszweck der überwiegenden ortsfesten Nutzung dient. Für die Dauer reicht es auch aus, wenn die Anlage für einen längeren, aber überschaubaren Zeitraum erstellt wird.

Beispiele für bauliche Anlagen sind unter anderem Aufschüttungen und Abgrabungen, (geschotterte) Lagerplätze, Ehemalige Deponien und Abstellplätze. Auch Campingplätze oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge können bauliche Anlagen sein.

Auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) spielt der Begriff der „baulichen Anlage“ im Zusammenhang mit dem Betreiben von Solaranlagen eine Rolle. Das EEG definiert nicht selbst, was unter einer „sonstigen baulichen Anlage“ zu verstehen ist. Es besteht aber weitgehend Einigkeit, dass der Begriff der „baulichen Anlagen“ im EEG nicht anders zu verstehen ist als im öffentlichen Baurecht.

Das EEG verwendet den Begriff der „sonstigen baulichen Anlage“ in § 48 Abs. 1 EEG. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine PV-Anlage vergütungsfähig ist. Dabei wird im Wesentlichen unterschieden zwischen Freiflächenanlagen, PV-Anlagen auf oder an einem Gebäude (landläufig „Gebäudeanlagen“) und eben PV-Anlagen auf „sonstigen baulichen Anlagen“.

Solaranlagen auf „sonstigen baulichen Anlagen“ sind insoweit im Vergleich, zu z.B. Freiflächenanlagen, privilegiert, als dass für diese Solaranlagen regelmäßig zumindest die Grundvergütung nach § 48 Abs. 1 EEG in Anspruch genommen werden kann. Freiflächenanlagen sind grundsätzlich nur dann vergütungsfähig, wenn für das betreffende Gebiet ein entsprechender Bebauungsplan existiert. Diese Voraussetzung gilt für PV-Anlagen auf „sonstigen baulichen Anlagen“ nicht. Voraussetzung für die Förderung ist allerdings, dass die bauliche Anlage vorrangig zu einem anderen Zweck als der Installation einer PV-Anlage errichtet worden ist und die Nutzung somit nur einen Nebeneffekt darstellt.


Startseite