Mit wie viel Vergütung darf ich für meine PV-Anlage rechnen?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verfolgt den Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern. Liegen die gesetzlichen Voraus­setzungen vor, kann für den Strom, der mittels einer PV-Anlage erzeugt und in das allgemeine Stromnetz eingespeist wurde, Vergütung in der gesetzlichen Höhe beansprucht werden. Wie hoch diese Vergütung für eine bestimmte PV-Anlage ausfällt, ist jedoch nicht so einfach mit einem schnellen Blick ins Gesetz beantwortet.

Art der Förderung

Das EEG kennt für PV-Anlagen zwei verschiedene Arten der finanziellen Förderung: eine fixe Einspeisevergütung und die sogenannte Marktprämie (vgl. § 19 Abs. 1 EEG). Welche Form der finanziellen Förderung für eine konkrete PV-Anlage in Anspruch genommen werden kann, hängt von der Größe der betreffenden Anlage ab.

Einspeisevergütung

Bei der Einspeisevergütung erhält der Anlagebetreiber für jede in das Netz eingespeiste Kilowattstunde (kWh) eine fixe Vergütung. Die Einspeise­vergütung gibt es gemäß § 21 EEG grundsätzlich nur noch für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp.

Denn während das EEG früher grundsätzlich von einer fixen Einspeise­vergütung ausging, wurde mit dem EEG 2012 der Grundsatz der Direkt­vermarktung eingeführt: Anlagenbetreiber sollen den von ihnen erzeugten Strom grundsätzlich selbst vermarkten bzw. von einem Direktvermarkter vermarkten lassen (vgl. § 2 Abs. 2 EEG). Die Geltendmachung einer (fixen) Einspeisevergütung stellt somit die Ausnahme vom Grundsatz der Direktvermarktung dar, die an besondere Voraus­setzungen geknüpft ist.

Marktprämie

Für alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWbesteht dagegen die Pflicht zur Direkt­vermarktung. Der Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber kann bei diesen Anlagen nur in Form der Marktprämie geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der betreffenden PV-Anlagen ändert sich hierdurch jedoch – so jedenfalls die Theorie – nichts.

Bei der Marktprämie lässt der Anlagenbetreiber den von ihm erzeugten Strom in der Regel durch einen sogenannten Direktvermarkter ver­markten. Vom zuständigen Netz­betreiber kann der Anlagenbetreiber dann gemäß § 20 EEG (nur) noch die sogenannte Marktprämie verlangen. Die Marktprämieist im Wesentlichen die Differenz zwischen den Markterlösen, die der Anlagenbetreiber von seinem Direktvermarkter erhält, und der gesetzlich vorgesehenen Förderhöhe (die sogenannte Erlösobergrenze).

Dabei müssen allerdings zwei grundlegend verschiedene Formen der Marktprämie unterschieden werden:

  • die Marktprämie für ausschreibungs­pflichtige Anlagen (vgl. § 22 Abs. 3 EEG) und
  • die Marktprämie in gesetzlich bestimmter Höhe (vgl. §§ 48 und 49 EEG).

Höhe der gesetzlich bestimmten Förderung

Für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 kWp ergibt sich die Höhe des Zahlungsanspruchs also in erster Linie aus dem Gesetz. Das EEG spricht insoweit von dem „anzulegenden Wert“, der mit der Strommenge zu multiplizieren ist. Bei den im Gesetz genannten „anzulegenden Werte“ handelt es sich jeweils um Netto-Beträge, sie beinhalten also noch nicht die Umsatzsteuer (vgl. § 23 Abs. 2 EEG).

Für PV-Anlagen ist vor allem § 48 EEG einschlägig. Demnach hängt der „anzulegende Wert“ im Wesentlichen von der Art, der Größe und der Lage der betreffenden PV-Anlage ab.

  • In § 48 Abs. 1 EEG ist die sogenannte Grundvergütung geregelt. Diese Grundvergütung kann grundsätzlich für alle vergütungsfähigen PV-Anlagen geltend gemacht werden.
  • Für Solaranlagen auf oder an einem Gebäude und für Solaranlagen an einer Lärmschutzwand kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 2 EEG eine höhere Vergütung verlangt werden.

Die in § 48 EEG genannten anzulegenden Werte für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kWunterliegen allerdings der sogenannten Degression: Gemäß § 49 EEG ändert sich der tatsächliche anzulegende Wert regelmäßig in Abhängig davon, inwieweit der tatsächliche Zubau von PV-Anlagen im maßgeblichen Betrachtungszeitraum den gesetzlichen Zielkorridor überschritten oder unterschritten hat. Die in den einzelnen Monaten geltenden Fördersätze werden von der Bundes­netzagentur allgemein bestimmt und im regelmäßigen Turnus – alle drei Monate – veröffentlicht (abzurufen unter www.bundesnetzagentur.de).

Somit kommt es für die Förderhöhe einer bestimmten PV-Anlage auch auf eine zeitliche Komponente an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetrieb­nahme der betreffenden PV-Anlage. Der Förderanspruch des Anlagen­betreibers berechnet sich also auf der Grundlage der von der Bundes­netzagentur für den betreffenden Monat der Inbetriebnahme veröffent­lichten Werte. Daher sind aus der Perspektive der Anlagen­betreiber somit die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Werte (und nicht die in § 48 EEG genannten „anzulegenden Werte“) entscheidend.

Darüber hinaus folgt aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 EEG, dass sich der anzulegende Wert bei PV-Anlagen mit weniger als 100 kWp installierter Leistung pauschal um 0,4 Ct/kWh reduziert. Der pauschale Abzug von 0,4 Ct/kWh wird damit begründet, dass der Aufwand des Anlagenbetreibers bei Erhalt einer fixen Einspeisevergütung geringer sei als bei der Direktvermarktung.

Förderdauer

Die gesetzliche Förderung wird grundsätzlich 20 Kalenderjahren ab Inbetriebnahmeder Anlage gewährt. Bei Anlagen, die nicht der Aus­schreibungs­pflicht unterfallen, verlängert sich die Förderdauer bis zum 31. Dezember des letzten Förderjahres (vgl. § 25 EEG). Für alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 kW, die in 2019 in Betrieb genommen werden, endet die Förderung somit am 31.12.2039.

Rechtsanwalt Sebastian Lange

Rechtsanwalt Sebastian Lange ist Inhaber der in Potsdam ansässigen und bundesweit tätigen PROJEKTKANZLEI. Er hat sich wie kaum ein anderer Anwalt auf Photovoltaikanlagen spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der juristischen Begleitung von PV-Projeken. Rechtsanwalt Lange ist zudem Vorsitzender der von ihm mitgegründeten Allianz Bauwerkintegrierte Photovoltaik e.V.


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