Eigenversorgung

Crashkurs Energierecht von Rechtsanwalt Sebastian Lange

Bei der Eigenversorgung dient der selbst erzeugte Strom in erster Linie dem eigenen Verbrauch. Nur der Strom, der übrig bleibt – der sogenannte Überschussstrom –, wird ins Netz gespeist oder direkt an Dritte geliefert. Die Eigenversorgung ist in mehrerer Hinsicht von Vorteil: Zum einen ist der Eigenstrom unter bestimmten Voraussetzungen bei der EEG-Umlage privilegiert. Zum anderen fallen bei einer Eigenversorgung auf dem eigenen Grundstück regelmäßig auch keine Netzentgelte und daran gekoppelte Abgaben und Umlagen an.

Ersetzen

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Mit „Ersetzen“ ist in der Regel das Austauschen einzelner defekter PV-Module („alt gegen neu“) gemeint. Das EEG lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, defekte PV-Module gegen neue PV-Module auszutauschen, ohne dass hierdurch die alte Vergütungshöhe verloren geht. Die neuen PV-Module bekommen dann allerdings den Inbetriebnahmezeitpunkt der alten PV-Module zugeschrieben, sodass die Förderdauer unverändert bleibt.

Freiflächenanlage

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Als Freiflächenanlagen zählen all jene PV-Anlagen, die nicht „auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage“ installiert sind. Für Freiflächenanlagen gelten besondere Regeln. Insbesondere sind Freiflächenanlagen regelmäßig nur dann vergütungsfähig, wenn für den Bereich ein entsprechender Bebauungsplan existiert.

Grundvergütung

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Das EEG sieht für bestimmte PV-Anlagen bei der fixen Einspeisevergütung verschiedene Vergütungsstufen vor. Die Grundvergütung ist gewissermaßen die erste Vergütungsstufe, die für alle vergütungsfähigen PV-Anlagen gilt. Die höheren Vergütungsstufen können nur geltend gemacht werden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Inbetriebnahme

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Eine Anlage gilt regelmäßig dann als in Betrieb genommen, wenn sie nach ihrer Errichtung und Installation am vorgesehenen Ort erstmals zur Stromerzeugung genutzt wird. Ein Netzanschluss oder ein sonstiges Mitwirken des Netzbetreibers ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.

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Marktprämie

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Die Marktprämie ist – neben der fixen Einspeisevergütung – eine Form der EEG-Vergütung. Bei der Marktprämie erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber im Wesentlichen „nur“ die Differenz zwischen dem, was er bei einer fixen Einspeisevergütung erhalten würde, und dem, was er nach Maßgabe des EEG für die Direktvermarktung des Stroms erhält.

Marktstammdatenregister

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Das Marktstammdatenregister – kurz: MaStR – ist das von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführte Register, in welchem alle Erzeugungsanlagen und Akteure der Energiewirtschaft verzeichnet sind. Es hat  unter anderem das frühere PV-Meldeportal abgelöst. Anlagenbetreiber und Marktakteure sind verpflichtet, sich im MaStR zu registrieren und bestimmte Daten zu übermitteln.

Anlage

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Das EEG betrachtet jedes einzelne PV-Module als eine eigenständige „Anlage“. Aber auch Stromspeicher sind „Anlagen“ im Sinne des EEG, wenn sie ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien – also beispielsweise ausschließlich aus einer PV-Anlage – gespeist werden.

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Anlagenbetreiber

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Anlagenbetreiber ist, wer für die betreffende PV-Anlage in rechtlicher Hinsicht verantwortlich ist. Das ist nicht zwingend der Eigentümer der PV-Anlage. Entscheidend ist vielmehr, wer die rechtlichen Risiken aus dem Anlagenbetrieb trägt und die PV-Anlage zur Stromerzeugung nutzt.

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Bauliche Anlage

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Als „sonstige bauliche Anlage“ zählt nahezu alles, was aus Baustoffen künstlich hergestellt wurde und dauerhaft mit dem Erdboden verbunden ist. Dauerhaft mit dem Boden verbunden gilt eine Anlage auch dann, wenn sie dauerhaft auf dem Boden ruht durch ihre eigene Schwere oder wenn der Verwendungszweck der überwiegenden ortsfesten Nutzung dient. Für die Dauer reicht es auch aus, wenn die Anlage für einen längeren, aber überschaubaren Zeitraum erstellt wird.

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