Energierecht

Glossar

Kurz erklärt: Um manche Begriffe kommt man als Anlagenbetreiber nicht herum. Wir erklären die wichtigsten Begriffe.

Das EEG betrachtet jedes einzelne PV-Module als eine eigenständige "Anlage". Aber auch Stromspeicher sind "Anlagen" im Sinne des EEG, wenn sie ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien – also beispielsweise ausschließlich aus einer PV-Anlage – gespeist werden.
Anlagenbetreiber ist, wer für die betreffende PV-Anlage in rechtlicher Hinsicht verantwortlich ist. Das ist nicht zwingend der Eigentümer der PV-Anlage. Entscheidend ist vielmehr, wer die rechtlichen Risiken aus dem Anlagenbetrieb trägt und die PV-Anlage zur Stromerzeugung nutzt.
Das EEG betrachtet grundsätzlich jedes PV-Modul als eine eigenständige PV-Anlage. Hängen bestimmte Rechte und Pflichten jedoch von der Größe – respektive von der installierten Leistung – einer PV-Anlage ab, so werden die PV-Module unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zusammengefasst und gemeinsam betrachtet.
Als „sonstige bauliche Anlage“ zählt nahezu alles, was aus Baustoffen künstlich hergestellt wurde und dauerhaft mit dem Erdboden verbunden ist. Das können auch geschotterte Lagerplätze, befestigte Wege oder ehemalige Deponien sein. Solaranlagen auf "sonstigen baulichen Anlagen" sind insoweit privilegiert, als dass für diese Solaranlagen regelmäßig zumindest die Grundvergütung nach § 48 Abs. 1 EEG in Anspruch genommen werden kann.
Betreiber der Anlage ist, wer rechtlich für diese verantwortlich ist. Das ist bei stromerzeugenden Anlagen – etwa einer PV-Anlage – regelmäßig derjenige, der den erzeugten Strom nutzt. Bei stromverbrauchenden Anlagen – Elektrogeräte, Beleuchtungsanlagen, Maschinen und ähnliches – ist Betreiber regelmäßig derjenige, der die Sache tatsächlich beherrscht.
Die Bundesnetzagentur ist eine Bundesbehörde mit Sitz in Bonn. Sie betreibt unter anderem das Marktstammdatenregister, in dem alle PV-Anlagen eingetragen sein müssen.
Als "Direktvermarktung" bezeichnet das EEG den Verkauf des PV-Stroms an Dritte. Die Direktvermarktung ist für alle PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von über 100 kWp Pflicht. Die gesetzliche Förderung besteht bei diesen Anlagen dann in Form der sogenannten Marktprämie.
Die EEG-Umlage ist der Aufschlag, den grundsätzlich alle Stromverbraucher mit ihrer Stromrechnung für die Förderung der erneuerbaren Energien zahlen. Sie beträgt derzeit regulär 6,405 Ct/kWh. Die EEG-Umlage wird jedes Jahr neu berechnet und jeweils zum 15. Oktober eines Jahres für das nächste Jahr veröffentlicht.
Das EEG gibt Anlagenbetreibern einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Solarstroms: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann der Anlagenbetreiber von seinem Netzbetreiber Vergütung für den von ihm eingespeisten Strom verlangen – regelmäßig bemessen in Cent je Kilowattstunde (Ct/kWh). Dabei unterscheidet das EEG mittlerweile zwischen der fixen Einsspeisevergütung, der sogenannten Marktprämie und dem sogenannten Mieterstromzuschlag.
Der Begriff "Eigenstromprivileg" taucht im EEG nicht auf, wird aber häufig im Zusammenhang mit der EEG-Umlage verwendet: Strom, der selbst erzeugt und sogleich verbraucht wird, ist dahingehend privilegiert, dass für diesen Strom regelmäßig keine bzw. nur eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen ist.
Als Eigenverbrauch gilt jener Strom, den eine Anlagenbetreiberin bzw. ein Anlagenbetreiber selbst erzeugt und selbst verbraucht hat. Entscheidend dabei ist, dass Erzeugung und Verbrauch tatsächlich durch ein und dieselbe (natürliche oder juristische) Person erfolgt. Daran mangelt es bereits, wenn der Strom beispielsweise von der einen Gesellschaft X verbraucht wird, die PV-Anlage jedoch von einer Tochtergesellschaft Y betrieben wird.
Bei der Eigenversorgung dient der selbst erzeugte Strom in erster Linie dem eigenen Verbrauch. Nur der Strom, der übrig bleibt – der sogenannte Überschussstrom –, wird ins Netz gespeist oder direkt an Dritte geliefert. Die Eigenversorgung ist in mehrerer Hinsicht von Vorteil: Zum einen ist der Eigenstrom unter bestimmten Voraussetzungen bei der EEG-Umlage privilegiert. Zum anderen fallen bei einer Eigenversorgung auf dem eigenen Grundstück regelmäßig auch keine Netzentgelte und daran gekoppelte Abgaben und Umlagen an.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Gesetz zur Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien. Es ist erstmals zum 01.04.2000 in Kraft getreten und wurde seitdem mehrfach – zum Teil grundlegend – geändert.
Mit "Ersetzen" ist in der Regel das Austauschen einzelner defekter PV-Module ("alt gegen neu") gemeint. Das EEG lässt unter bestimmten Voraussetzungen zu, defekte PV-Module gegen neue PV-Module auszutauschen, ohne dass hierdurch die alte Vergütungshöhe verloren geht. Die neuen PV-Module bekommen dann allerdings den Inbetriebnahmezeitpunkt der alten PV-Module zugeschrieben, sodass die Förderdauer unverändert bleibt.
Als Freiflächenanlagen zählen all jene PV-Anlagen, die nicht "auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage" installiert sind. Für Freiflächenanlagen gelten besondere Regeln. Insbesondere sind Freiflächenanlagen regelmäßig nur dann vergütungsfähig, wenn für den Bereich ein entsprechender Bebauungsplan existiert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geht von einem weiten Gebäudebegriff aus. Als Gebäude zählt demnach grundsätzlich jede bauliche Anlage, die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen von gewissem Wert dient und die von Menschen betreten werden kann. So kann beispielsweise auch ein Carport ein Gebäude im Sinne des EEG darstellen.
Das EEG sieht für bestimmte PV-Anlagen bei der fixen Einspeisevergütung verschiedene Vergütungsstufen vor. Die Grundvergütung ist gewissermaßen die erste Vergütungsstufe, die für alle vergütungsfähigen PV-Anlagen gilt. Die höheren Vergütungsstufen können nur geltend gemacht werden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Anlage gilt regelmäßig dann als in Betrieb genommen, wenn sie nach ihrer Errichtung und Installation am vorgesehenen Ort erstmals zur Stromerzeugung genutzt wird. Ein Netzanschluss oder ein sonstiges Mitwirken des Netzbetreibers ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich.
Soweit es bei bestimmten Regelungen auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage ankommt, ist damit regelmäßig die Nennleistung nach Herstellerangaben gemeint. Die installierte Leistung einer Anlage berechnet sich also allein anhand der Nennleistung der verwendeten PV-Module multipliziert mit der Anzahl der Module. Auf die Nennleistung der Wechselrichter, auf eine etwaige Degradation oder auf sonstige reale Bedingungen kommt es hingegen nicht an.
Die Marktprämie ist – neben der fixen Einspeisevergütung – eine Form der EEG-Vergütung. Bei der Marktprämie erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber im Wesentlichen "nur" die Differenz zwischen dem, was er bei einer fixen Einspeisevergütung erhalten würde, und dem, was er nach Maßgabe des EEG für die Direktvermarktung des Stroms erhält.
Das Marktstammdatenregister – kurz: MaStR – ist das von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geführte Register, in welchem alle Erzeugungsanlagen und Akteure der Energiewirtschaft verzeichnet sind. Es hat  unter anderem das frühere PV-Meldeportal abgelöst. Anlagenbetreiber und Marktakteure sind verpflichtet, sich im MaStR zu registrieren und bestimmte Daten zu übermitteln.
Das EEG kennt zahlreiche Meldepflichten, die von Anlagenbetreibern beachtet und befolgt werden müssen. Verletzt ein Anlagenbetreiber seine Meldepflichten, können empfindliche Sanktionen die Folge sein. Meldepflichten gibt es darüber hinaus aber auch in anderen einschlägigen Gesetzen, so vor allem im Stromsteuergesetz.
Unter Mieterstrom versteht das EEG Solarstrom, der unmittelbar zur Versorgung der Bewohner des Hauses genutzt wird. Außerhalb des EEG wird der Begriff des Mieterstroms aber auch beispielsweise für die Versorgung von Mietern mit Strom aus einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) verwendet. Die Definition des Mieterstroms ist im EEG also enger. Andererseits kommt "Mieterstrom" nicht nur für "echte Mieter" in Betracht. Auch Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs) können "Mieterstrom" im Sinne des EEG nutzen.
Der Mieterstromzuschlag ist die dritte Form der EEG-Vergütung, die Mitte 2017 eingeführt wurde: Beim Mieterstromzuschlag wird die Vergütung für Solarstrom gezahlt, der innerhalb einer Kundenanlage direkt verkauft – etwa an Mieter im Hause – wird. Der Anlagenbetreiber erhält also einen bestimmten Strompreis von seinem Abnehmer und zusätzlich den Mieterstromzuschlag nach dem EEG – so jedenfalls die Theorie. In der Praxis wird der Mieterstromzuschlag bislang nur selten in Anspruch genommen, weil die bürokratischen Hürden zu hoch sind.
Wenn das EEG vom "Netz" spricht, dann meint es in der Regel das sogenannte "Netz der allgemeinen Versorgung". Das ist in aller Regel das Netz des örtlichen Netzbetreibers, an das sich alle Hauseigentümer (und Solaranlagenbetreiber) anschließen können. Das Netz der allgemeinen Versorgung wird landläufig auch als "öffentliches Netz" bezeichnet, obgleich es nicht überall in öffentlicher Hand ist. Auch rein private Unternehmen können Betreiber eines "öffentlichen Netzes" sein.
Netzanschluss meint die Verbindung einer Solaranlage mit dem Netz der allgemeinen Versorgung. Der Netzanschluss erfolgt bei Aufdachanlagen in der Regel im Hausanschlusskasten, landläufig auch als Zählerkasten bezeichnet. Dort beginnt in der Regel auch der Verantwortungsbereich des Netzbetreibers.
Mit Stecker-Solaranlagen – oder auch Balkonanlagen oder PV-Plug-Systeme genannt – sind jene PV-Module gemeint, die mittels eines genormten Steckers einfach in eine Steckdose des Hauses gesteckt werden und dann den Solarstrom in den Stromkreis des Hauses einspeisen. Ob solche Anlagen in Deutschland betrieben werden dürfen, war lange Zeit umstritten. Mittlerweile gibt es hierfür eine spezielle DIN-Norm (DIN VDE 0100-551), die regelt, unter welchen Voraussetzungen diese Anlagen verwendet werden dürfen.
Mit Überschusseinspeisung ist der Solarstrom gemeint, der vom Anlagenbetreiber nicht selbst verbraucht und daher ins Netz gespeist wird. Mittlerweile wird bei neuen PV-Anlagen in der Regel nur noch der Überschussstrom gefördert (Ausnahme: Mieterstrom). Die EEG-Vergütung für den Eigenverbrauch gibt es nur noch für Bestandsanlagen, die in einer bestimmten Zeit in Betrieb genommen wurden.
Für bestimmte Photovoltaikanlagen – insbesondere für Aufdachanlagen – gelten verschiedene Vergütungsstufen, die an die installierte Leistung anknüpfen (vgl. § 48 Abs. 2 EEG). Derzeit gibt es Stufen für bis zu 10 kW, bis zu 40 kW und bis zu 750 kW installierter Leistung. Dabei sind die einzelnen Stufen Schritt für Schritt zu berechnen. Eine PV-Anlage mit beispielsweise 20 kW installierter Leistung erhält eine Hälfte des eingespeisten Solarstroms mit dem Vergütungssatz der Stufe "bis 10 kW" und eine Hälfte des eingespeisten Stroms mit dem Vergütungssatz der Stufe "bis 40 kW" vergütet. Für eine PV-Anlage ergibt sich somit – in Abhängigkeit der jeweils installierten Leistung – ein spezifischer durchschnittlicher Vergütungssatz.
Die Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 EEG wird landläufig auch als "Verklammerung" bezeichnet. Demnach sind mehrere PV-Anlagen unter bestimmten Umständen "zu verklammern" und wie eine einzige PV-Anlage zu behandeln. Siehe auch: Anlagenzusammenfassung.
Von einem Versetzen der PV-Anlage spricht man dann, wenn die Anlage ihren Standort ändert, also an einen anderen Ort "umzieht". Unter bestimmten Umständen behalten PV-Anlagen auch nach einem Versetzen ihren bisherigen Förderanspruch, also ihre bisherige Vergütungshöhe und die bisherige Förderdauer.
Mit Zeitgleichheit ist gemeint, dass die Erzeugung und der Verbrauch des selbsterzeugten Stroms zeitlich zusammenfällt. Das muss nicht wirklich in ein und derselben Sekunde geschehen. Im Energierecht wird in der Regel in 15-Minuten-Abschnitten gedacht: Entscheidend ist also, wie viel Strom innerhalb einer Viertelstunde erzeugt und verbraucht wurde.

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